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Der Sabbath · 1906-01-01 · 1 (1.1906) · p. Seite 3

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Journal
Der Sabbath
Volume
6 (1906)
Issue
1 (1.1906)
Date
1906-01-01
Page
Seite 3 (sequence 8)
Language
German
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' Der Sabbath. 3 in der חורה הקדשה) immer nur den ,Gottesdienst“ *), den wir zu leisten haben, ausdrückt, das Wort "מלאכה,, aber überall■ die ,Menschentätigkeit“ andeutet**). — Die Tätigkeit und zwar jede rechtschaffene Berufstätigkeil, welcher Art auch immer, ist uns nicht nur erlaubt, sondern' von der Thora aus wiederholt geboten, und zwar an bevorzugter Stelle in den עשרה הדברות, die doch nach Ansicht unserer, Altvordern eben alles enthalten, was unser ganzes Sein hienieden, das individuelle wie das j gesellschaftliche, nach den Normen des lautersten Rechts und der höchsten Milde regeln und ordnen. Damit nun jedoch keiner glaube, dass er in den j sechs Werktagen ohne Rücksicht auf das Gottesgesetz sein Geschäft betreiben, seinem Berufe leben könne und dürfe, lehrt uns die Thora: ששח •נדם ׳תעבד, auch in den sechs Werktagen hast du Gott zu dienen, d. h. Seine Anordnungen zur Richtschnur deines Handelns zu nehmen, aber)’ ועשית כל מלאכתן־, du kannst und darfs^nicht nur, sondern du sollst und musst im Rahmen dek\Brlaubten eine berufliche Tätigkeit entfalten und alles tun, um möglichst keine Menschenhülfe nötig zu haben; דום השביע• am siebenten Tage jedoch שבת לר׳ אלק־ך ist der ganze Tag Gott zu weihen und heilig zu halten, לא תעשה כל,םלאבה, da darfst du keine, wenn auch noch so geringfügig scheinende Arbeit verrichten und musst deine Berufsgeschäfte ruhen lassen, אחה ובנך ובתך וכו׳ und■ genau so wie du, haben auch dein Sohn, deine Tochter und alle zu deinem Hause Gehörenden es zu halten. Aus alledem ergibt sich von selbst, dass wer auskö|mmlich zu leben hat, nicht gerade ßn gewöhnlichen Sinne des Wortes *arbeiten“ muss, dafüi* aber hat er in höherem Maße als der, der unablässig zur Erzielung des Allernotwendigsten zu arbeiten genötigt ist, die Pflicht, dem 'תעבד. weitgehendst Rechnung zu tragen, gottgefälligen Werken nachzugehen und sich der Förderung idealer Ziele allezeit nach. Möglichkeit zu widmen. Würde das vierte Gebot von -allen dazu Verpflichteten in der rechten Weise gehalten, so würden wir von vielen Uebeln befreit, die die heutige Menschheit bedrücken. ■כשישמרו ישראל שחי שבתות סיד נגאלין.. E. G. ' *) Zar Orientierung dienen nachstehende Beweise: IL B. M. Kap.’ 3, 12 תעבדי! את תאלקיב על המר הזה; Kap. 23, 25 ועבדתם את ד' אלקיבם; IV. B. M. an sehr vielen Stellen, die vom Levitendienst׳ im Heiligtum sprechen, heisst es עבדת הקדש and עבית, einmal Kap. 8, 11 heisst es gradezu לעבד את עבדת די; V. B. M. 6,13 ואתי תעבד; ebenso Kap. 10,20 אתי תעבד; Kap. 28, 47 תתת אמר יא עבדת את י* אלהיך; Josua Kap. 24 wird in wenigen Versen sechs Mal עבדת auf den Gottesdienst bezogen; noch viele andere Stellen in den Profeten beweisen dies klar. — Auch in der täglich früh und abends zu lesenden קריאת שסע heisst es: ל-בדו בגי לבבבם; in dem p'r-Gebete wird die עבדת direkt auf den Gottesdienst bezogen und am שבת sowie an sämtlichen יטיב סובים heisst es ausdrücklich וסהר לבני לעבדך באםת, sowie es auch im בדר החנן am י׳ט heisst שאותך לבדך ביראת נעבד '**) Dass aber alle und jede produktive Tätigkeit durch סלאבת ausgedrückt wird, ist aus Traktat Sabbath Kap. 7,2 erwiesen. Dort werden alle Arbeiten, die der Mensch überhaupt nur auszuführeu vermag, in 39 Kategorien geteilt, die unter ס*י אבו־. ם1אסת gefasst, am Sabbath auszuführen, streng verboten sind. f Gerichtsgesetzgebung. Mitgeteilt von Kahbioor Dr. Nordhelmer-Schwetz. , 4 Verleguiigder Termine, am Sabbath.' Das Grossherzogliehe Amtsgericht zu Xahfelden im Purstentum Birkcnfeld hielt bisher am Sonnabend die Termine ab. 11a hierdurch die Mitglieder der jüdischen Gemeinde zy Sötern. Kosen und Gonnesweiler bei vorkominendeu Prozesssachen in der Haltung des . Sabbaths gehindert waren, so stellte das Grossherzogliche Landrabbinat von BirkenfeM einen Antrag auf Verlegung des Termintages, worauf folgender!Bescheid kam: ' ־ ' . Grossherzogliches Amtsgericht. Xahfelden, 17. April 1!MV>. ... In Verfolg der stattgehabten Besprechung teilt das Amtsgericht Ihnen mit, dass in solchen Prozesssaclien, in welchen eine Partei oder beide Parteien mosaischen Glaubens sind, die Termine künftig auf Freitags anberaumt werden ‘ sollen. Die Verlegung aller Termine auf Freitag /Statt Samstag erscheint wegen der Kollision mit den Terminen/ der benachbarten Amtsgerichte zur Zeit nicht angängig. , f - j- Es wäre wünschenswert, wenn bewirkt werden könnte, dass in Fällen, in welchen die Religion der Parteien nicht dem Amtsgericht sich ohne weiteres ergiebv, diesem vor dem ersten Termine eine Mitteilung gemacht würde’.׳ An <gez.) Dr. Bott. Herrn Landrabbiner Dr. Lewit zu Birkenfeld. Zeugenvernehmung an hohen jüdischen Feiertagen. Der Elementarlehrer und Vorbeter dgr jüdischen Gemeinde Memmelsdorf war zu einer auf den 1. und ‘2-\)ktober 1902 (RUsttag und erster Feiertag des Rosch-Haschonoh-FesteS) . anberaumten Verhandlung als Zeuge vor das Schwurgericht Würzburg geladen. Auf eingereichtes Gesuch um Dispensierung wegen Unentbehrlichkeit beim Gottesdienste erfolgte nachstehender Bescheid: s/ Betreff: Anklagesache gegen Jf. X. in X. Dem Lehrer L. A. zu Memmelsdorf bei Ebern wird eröffnet, dass er vom Erscheinen in der Sitzung vom Mittwoch, 1. Oktober 1902, durchaus nicht entbunden Werdpn kann und im Falle des Ausbleiben Strafe zu gewärtigen hat. Würzburg, den 22. September 1902. Der Vorsitzende dds. Schwurgerichts: gez. Schäfer, Kgl. Ober-Landesgerichtsrat. Zuzustellen an Herrn L., A., Lehrer in Memmelsdorf bei Ebern. Auf persönliches Ansuchen am Morgen des 1. Oktober wurde ׳ die Vernehmung zeitig genug Vorgenommen und der Zeuge sodann entlassen, so ׳ dass er noch vor Eintritt des Feiertages wieder nach Hause kam. ■*» Entscheidung des Kammergerichts aus dem •Tuhre 1901 betr. Terminversäumnis jüd. Zeugen'am Versöhnungstage. Ein Ingenieur H. war zu einem am 23. September 1901 anstehenden Termin in einer Klagesache als Zeuge־ geladen worden. Schon am 4. September 1901 bat er das zuständige Landgericht in Berlin, ihn von seinem Erscheinen zu dispensieren, da auf den 23. September dpr Versöhnungstag falle und er denselben in seiner ganzen Strenge feiere. Das Kgl. Landgericht I antwortete am 16. September wörtlich: ״Dass der 23. September . auf einen jüdischen Feiertag fällt, ist kein Grund zur Aufhebung des Termins‘‘. Alsbald nach Empfang dieses .Beschlusses vom 16. September bat der Zeuge noch einmal, ihn vom Erscheinen zu befreien und übergab gleichzeitig zur Verstärkung seiner Bitte eine Bescheinigung seines Chefs, des' Klägers, dass dieser damit f einverstanden sei, wenn am 23. September der Termin nicht stattfände. Hierauf erliess am 23., September 1901 das Kgl. Landgericht I folgenden Beschluss: ״Der Zeuge H. der ordnungsmässig geladen, jedoch unentschuldigt ausgebliebeu ist, ist in4־־ie durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten, sowie zu einer Strafe von 30 Mk. — dreissig Mark — im Unvermögensfalle zu drei Tagen Haft zu verurteilen*. Gegen diesen Beschluss legte H. . Beschwerde ein und das Kgl. Kammergericht, 6. Civilsenat, hob * den Beschluss vom 23. September auf, und zwar aus folgcndei^ Gründen , Gründe. Durch Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Kgl. Landgerichts I zu Berlin vom 14. Juni 1901 ist angeordnet, dass iu dem Termineam 23. September 1901 def Ingenieur H. als . < Zeuge zu vernehmen sei und die Parteien persönlich zu erscheinen hätten, und es ist H. zu dem genannten Termin als Zöuge ge-

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