Das Morgenland
- Journal
- Das Morgenland
- Volume
- 4 (1841)
- Issue
- 1 (1.1841)
- Date
- 1841-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
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Die G4riftgflctrt«fl. S Abstammung, das waS sie waren. Sie versahen die Gebrauche des Tempeldienstes und die ihnen durch das mosaische Gesetz zukommenden Obliegenbeiten, *) aber das religiöse Leben selbst, so schwach und unvollkommen es auch war, konnte doch nicht mehr durch die bloßen Eeremonien deS levitischen Gottesdienstes getragen und gefördert werden, sondern wie dasselbe in der frühern Zeit in den Prophetenschulen sein« Stütze gehabt hatte, so mußte es sie jetzt suchen in de« Schulen der Schriftkundigen und der Gesetzlehrer. Diese hießen Rabbanim und Soferim. **) Welches der Unterschied gewesen zwischen diesen Rabbanim und Soferim, oder ob das erster« mehr Titel, das letztre mehr Bezeichnung ihres Geschäftes und i« Grunde beides einerlei sei — das ist kaum mehr zu bestimmen. Im neuen Testamente wird kein Unterschied gemacht, und die Gesetzlehrer, wenn sie er» wähnt werden, t) find offenbar nicht verschieden von Schriftgelehrten. Wie denn auch Luther für die Einen, wie für die Andern, immer - Schriftgelehrte - gesetzt hat. *) So wri«t i- B. 3«fu« (Mare, l, 44.) den vom Aussätze Geheilten zu »dem Priester», und nicht zu den Schristgelehrten, noch ««Niger »u den Pharisäern. **) Rabbanim (»der in der Einzahl Rabban) bedeutet Lehrer oder Meister. Soferim (in der Einzahl Sofer) heißt Schriftkundige. Schriftgelehrte. Die Rabbanim heißen im neuen Testamente vopixoC oder vauoÄiAaaitalot, die Soferim Yfufjuartii. Beide Wörter hat Luther blot durch Schristgelehrt« übersetzt, und konnte e« auch thun, »a offenbar di« Evangelisten selbst zwischen den Grsetzlehrern (><>,«,*oA 10^0- SiSäanaXot) und den Schristgelehrten (ygau/tmu) keinen Unterschied festhalten. Sv werden Luc. 5, »7. Pharisäer und Gesetzlehrer (ropoStSäoxaiot) erwähnt, dieselben heißen aber unmittelbar darauf im einuntzwanzigsten Berse Schriftgelehrte (y (au parti t) und Pharisäer, t) rofiinä; Matth. 22, 35. Lur. v„. 30. x. 25. xi. 45. 4«. 52. Xi». 3. — vofioSufaamio; Lur. ». 17. Art. v. 34.