Das Morgenland
- Journal
- Das Morgenland
- Volume
- 2 (1839)
- Issue
- 12 (12.1839)
- Date
- 1839-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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Stand der Ding» im Morgenland«. 38t den. 3) Die Aushebung der Rekruten und die Dauer ihrer Dienstzeit wird ebenfalls einer gesetzlichen Anordnung unterworfen. Ueber dieses sein sollende Eonstitutions-Edict haben die Einsichtigern gleich bei seinem Erscheinen den Stab gebrochen und wir unterschreiben ihr Urcheil mit beiden Händen. In einem Reiche, wie das türkische, wo der Begriff eines gesetzlichen Rechtszustandes nicht vorhanden ist, wo Alles von der Person des Sultans und seiner, bei den Mißbräuchen interessirten, Paschas abhängt, wo keine öffentliche Meinung und kein Gen'cht der Oeffentlichkeit eristirt, sind solche, auf dem Papier aufgestellte Reformen der Grundgesetze des Staats im besten Falle ohnmächtige Versuche, und Mrhemed Ali hat vollkommen Recht, wenn er über diese Fehlgeburt von Constitutionsentwurf sich lustig macht. Kehren wir aber zu den Bestrebungen des Grafen von PontoiS zurück, so erfahren wir, daß das Zutrauen, das er anfangs gewonnen, und die Aufsicht auf Erfolg, die ihm lächelte, bald wieder verschwunden sind, nachdem die Pforte zu der Einsicht gelangt war, daß im Hinter, gründe der gemachten Vorschläge der Wunsch verborgen liege, Mehemed Ali zu schützen und zu stützen, und daß die türkische Macht, wenn sie sich einseitig von Frank, reich wollte leiten lassen, einem zweifelhaften Führer sich in die Arme geworfen hätte. Dieß ist der summarische Verlauf der Dinge seit der Thronbesteigung Abd-ul-Medschids bis zum Schlüsse deS Jahres 1839. DaS Jahr 1840, das letzte deS Jahrzehents der dreißiger Jahre, eröffnet sich unter ernsten Aussichten. Die drei alten Welttheile sind in ihrer ganzen Ausdehnung von Westen nach Osten in Verwickelung und Spannung.