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Das Morgenland · 1838-12-01 · 11/12 (12.1838) · p. Seite 324

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Journal
Das Morgenland
Volume
1 (1838)
Issue
11/12 (12.1838)
Date
1838-12-01
Page
Seite 324 (sequence 4)
Language
German
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*24 an: »Laß dich nicht gelüsten deines Nächsten Weibes», u. s. w. r Gegen diese Eintheilung streitet aber der in die Augen fallende Uebelstand, daß alsdann zwischen dem Gebote, das man als neuntes zählt, und dem darauf folgenden zehnten sich kein klarer Unterschied zeigt. Es würde keinem Menschen je eingefallen sein aus den Worten: »Laß dich nicht gelüsten deines Nächsten Hauses», ein eigenes Gebot zu machen und es von dem zehnten abzutrennen, wenn nicht die Nochwendigkeit gefordert hätte, es müssen zehn Gebote gezählt werden. Andere haben diese Schwierigkeit dadurch gesucht zu umgehen, daß sie die Abfassung des Decalogs, wie ihn daS fünfte Buch Mose enthält, zu Grunde legen. Dadurch bekam man als neuntes Gebot die Worte: »Laß dich nicht gelüsten deines Nächsten Weib». Es ließ sich nun schon besser begreifen, wie dieses könne ein eigenes Gebot bilden. Denn das zehnte bezog sich dann blos auf käusiiche und verkäufliche Dinge*), und bettaf also den Handel und Wandel des bürgerlichen Lebens. Hingegen das Verbot, nicht die Krau des Nächsten zu begehren, griff in die Heiligkeit deS Familienlebens ein, und unterschied sich von de« Verbote deS Ehebruchs wieder dadurch, daß in jenem die Rede wäre von Umttieben und Schlichen die sich einer erlauben könnte, um seinen Nächsten dahin zu bringen, daß er seiner Frau den Scheidebrief gebe, um dann selbst die Verstoßene ehelichen zu können. Unläugbar konnte auf diese Weise viel Unheil in den Familien gestiftet werden, und ein besonderes Verbot, das untersagte, solcher Begehrlichkeit und den daraus fließenden Anzettelungen und Umtrieben Raum zu geben, könnte allen- *) Bekanntlich find in jenen Zeiten unter «Knecht und Magd» leibeigen» Sklaven und Sklavinnen verstanden.

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