Mannheim
Compact Memory

Der nationaldeutsche Jude · 1927-09-01 · Nr. 7/9 (September 1927) · p. Seite 11

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der nationaldeutsche Jude
Volume
1927
Issue
Nr. 7/9 (September 1927)
Date
1927-09-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/6682492-5438663-5438812--318-4871526
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Kirchen entfremdet find, auS ihnen austreten und offen gegen die Religion kämpfen, sind unzweifelhaft durch Schulen gegangen, in welchen sie fast täglich ganz gründlichen Religionsunterricht hatten; aber dieser Unterricht verfehlte die Wirkung, weil er von Geistlichen streng beaufsichtigt wurde und von Geistlichen nicht anders als autoritativ erteilt wurde. Der Lehrer hingegen, der sein Amt nicht im Dienst der Kirche versieht und der nicht unter geistlicher Aufsicht steht, kann den Unterricht so gestalten, daß seine Früchte unverlierbar sind. Er kann dem kindlichen Frage- und Forschedrang Raum geben, er kann Zweifel an den Sätzen des Bekenntniffes zulassen, er kann sich so einstellen, als wüßte er selbst nicht hie civige Wahrheit und müßte nun. im Verein mit seinen Kindern, aus dem Bibelwort. auS Natur und Menschenleben erforschen, ab ein Gott ist und welches sein Wille ist. Wie fruchtbar ist solch ein Unterricht, wenn die Kinder durch Irrtum zur Wahrbeit reisen, Jrrtümer und Zweifel, die ihnen später begegnen lonnen, durch eigenes Forschen und Nachdenken überwinden lernen, einander selbst zum richtigen Glauben raten, aneinander die rechte Sittlichkeit betätigen lernen. Bei solchem Unterricht erwachsen aus den Kindern Menschen, denen die Religion mehr ist, als ein bloßer Lippendienst, Menschen, die nicht wankend iverden, Menschen, die ihr Bekenntnis schützen und verteidigen. Wer da meint, daß die Umwandlung aller Schulen in Bekenntnisschulen die kommenden Generationen bekenntnisfreudiger und bekenntnistreuer machen wird, wird schwer entläuscht werden. Ich will nicht sagen, daß in einer Bekenntnisschule ein dem Kinde gemäßer Religionsunterricht unmöglich ist; er ist möglich, wenn die Lehrer än ihr von der Levormundung durch die Geistlichen frei sind und den Unterricht ohne Zwang erteilen dürfen. Ich will auch nicht sagen, daß die Umwandlung aller Schulen in Gemeinschaftsschulen einen idealen Religionsunterricht verbürge; wenn in den Gemeinschafts, schulen der Religionsunterricht der einzelnen Bekenntniffe so, wie der Gesetzentwurf cs fordert, von den Geistlichen der einzelnen Bekenntniffe überwacht wird, dann ist auch die Gemeinschaftsschule nichts wert. Während es sich für Eltern, Politiker und Bürokraten anscheinend nur darum handelt, Bekenntnisschulen und Gemeinschaftsschulen gegeneinander abzugrenzen und sie so einzurichten, daß sich die beteiligten Kreist mit ihnen abfinden mögen, handelt es sich für die Lehrer und die mit den Dingen vertrauten Geister daruin, die deutsche Jugend zu bewahren vor dem Aergsten, was ihr begegnen kann, vor der religiösen Entwurzelung, und die deutsche Schule davor zu bewahren, daß sie die religiöse Entwurzelung der Jugend verschuldet. Viele Lehrer halten darum den Gesetzentwurf für untragbar, und der Vorstand des Reichsbundes für Religionsunterricht und religiöse Erziehung gibt kund: „a) Die Bestimmungen über Lshrplan, Lehr- und Lenibücher sollen „im Einvernehmen" mit der Kirche erlaffen werden. Wenn cs hieße „unter Mitwirkung", so hätten wir nichts einzuwenden. Aber das geforderte „Einvernehmen" setzt ein entscheidendes Vetorecht der Kirche voraus, das mit dem Charakter des Religionsunterrichtes als „ordentlichen Lehrfaches" unvereinbar ist. d) Die kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht erscheint uns an sich schon als weder im Interesse der Schule noch der Kirche liegend. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält ober sogar noch eine Verschlechterung gegenüber den Richtlinien des altpreußischen Kirchensenats. Diese sehen eine Einsichtnahme nur durch „Schulmänner" vor; der Entwurf setzt an deren Stelle den ganz dehnbaren Ausdruck „im Schulwesen erfahrene Beauftragte", womit einer durch Geistliche ausgeübten Aufsicht über den Religionsunterricht wiederum Tür und Tor geöffnet wird. Wir zweifeln selbstverständlich nicht im mindesten daran, daß die Versaffer des Gesetzentwurfes von dem besten Willen beseelt waren, das Wohl der Schule, der Kirche und der Jugend zu fördern. Wir halten aber aus den angegebenen Gründen den vorliegenden Entwurf für gänzlich außerstande, diesem Ziele zu dienen; er wird den auf dem Gebiete der religiösen Erziehung leider herrschenden Kampf nicht beseitigen, sondem verewigen." Diese Kundgebung des Reichsbundes für Religionsunterricht gibt im wesentlichen die Stimmung evangelischer Kreise wieder. Es ist mir nicht bekannt geworden, ob auch jüdische Kreise für die Befreiung des Religionsunterrichts von kirchlicher Aussicht und autoritativem Zwang eingetreten sind; dagegen ist mir bekannt geworden, daß in der Jüdischen Gemeinde zu Berlin Geistliche zu Inspektoren b Religionsunterrichts neu ernannt worden sind, daß in de neuen Entwurf der Dienstanweisung für die Lehrer an dct, Religionsschulen die Freiheit des Lehrers in methodischer Hir ficht keineswegs gesichert worden ist, und daß in den Volks schulen der Stadt Berlin der hebräische Sprachunterricht eingeführt morden ist. der. w e man sagt, der „Vertiefung des Religionsunterrichts" diene i soll, daneben aber Wirkungen haben wird, die seine Befinworter nicht vorausgesehen haben, unendlich bedauerliche Wirkungen. Die Kirchen müffen den Anspruch, den Religionsunterricht der Lehrer dauernd überwachen und leiten zu dürfen, zurüc . ziehen: es überwacht und leitet ja auch niemand den Religion« unterricht und die seelsorgerische Tätigkeit der Geistlichen. De gegen mutz den Kirchen Bürgschaft gegeben werden dafür, da; die Lehrer nichts lehren, was dem Bekenntnis der Eltern widei - spricht oder die Kinder gegen ihr eigenes Bekenntnis einnimm Die Kirchen müffen die Möglichkeit haben, an den pädagogische i Akademien, an denen die Lehrer ausgebildet werden, auf die Lehrer einzuwirken, sie dort für den Religionsunterricht Hera, - zubilden und sie mit dem rechten Bekennergeiste zu erfülle» . Sie müssen die Möglichkeit haben, solche Lehrkräfte, die religiös unzuverlässig sind und sich weder für den Religionsunterrick t noch für die erziehliche Aufgabe der Schule eignen, ablehne \ zu können. Ich glaube, es ist bei der Einrichtung der preußische i pädagogischen Akademien den Kirchen jene Möglichkeit in au« reichendein Maße gegeben worden; wenn nicht, so soll inan hicr den Wünschen der Kirchen, so weit es geht, entgegenkonmie»;. Weitere Bürgschaften sollte» die Lehrer freiwillig geben, indem sie ihren gesamten Unterricht, vor allein qber den Religionsunterricht, öffentlich inachen. Gerade im Religion« > unterricht kommt es vor, daß die Kinder Aeußerungen d<«! Lehrers falsch auffaffen und zu Hause falsch wiedergeben, und j mancher Lehrer ist dadurch in üble Lage gekommen.^ Ist dir Religionsunterricht aber öffentlich, und kommen hin und wiedl r Ellern in den Unterricht, so lassen sich Mißverständnisse alsbal mm \ und gründlich beseitigen, Ulid das Vertrauen der Eltern zusn j Lehrer gerät dqnn nicht so leicht ins Wanken.! Verstehen es die Geistlichen, das Vertrauen der Lehrer hu j erwerben, so wird der Lehrer es nicht nur'gestatten, sondern! sogar wünschen, daß die Geistlichen oft in seinen Unterricht kommen, nicht um zuzuhörcn und zu kritisieren, sondern, u n mitzulehren, mitzubeten und — wenn es nicht anders geht mit dem Lehrer um die rechte Wahrheit in aller Bescheidenheit zu ringen. In den Erörterungen un» das Reichsschulgesetz spielt däs sogenannte Elternrecht die ausschlaggebende Rolle. I n alten Obrigkeitsstaat befolgte die Schulverwaltung die Wünsche der Eltern nur so weit, als sie dem staatlichen Interesse Hielt zuwider waren; die Schulverwaltung konnte sich bei einen Konflikt mit den Eltern immer vom Landesfürsten autorisier« n.. laffen. In» heutigen parlamentarisch regierten Staate sieht si h die Schulverwaltung dagegen nur als ausführendes Organ d,§ Volkswillens an, und sie glaubt alles ausführen zu müsse i. was die Eltern wünschen. Die Eltern, die die Bekenntnisschule, fordern, sollen diese erhalten, und die Eltern, welche die wellliche Schule fordern, sollen diese erhalte», das ist der Leitgedanke des Gesetzentwurfs. Mag der Staat seine Schulhohiit einbüßen, mag die Hjnheit der. deutschen Schule und die Einhnt der deutschen Kulturentwicklung gründlich zerstört werden, mög« n die Schullasten ungemessen vermehrt, die Schulleistungen uigemeffen vermindert werden, die Schulverwaltung muß s dulden, denn es ist der Wille der Eltem, den sie zu achten hc t. So weit darf das Elternrecht nicht gehen, daß in jeden Orte die Evangelischen, die Katholiken, die Juden und die- Dissidenten ihren eigenen Bürgermeister und ihren eigenin Nachtwächter wählen dürfen, daß sie. wie es in Dortmm d geschah, in jedem Aufsichtsbezirk ihren eigenen, mit ihnen n Konfession bzw. Weltanschauung übereinstimmenden Schulrrt verlangen dürfen. Sie könnten« ja sonst auch verlangen. d« ß für jede Konfession und Weltanschauung ein besonderer Kultu minister da sei. Wird bei der Besetzung der leitenden Stellen an den Gemeinschaftsschulen (Rektor- und Kimrektorstellen) und bei der Besetzung der Aufsichtsämter immer nur die konfessione le Mehrheit berücksichtigt, so kann man sich allerdings nie jt wundern, wenn die Minderheit ungebärdig wird; und weil die Minderheiten bisher schlecht abschnitten, darum fordern sie e n Schulgesetz, das sie günstiger stellt. Man versteht nun, dcß viele Eltern und auch Lehrer die Einrichtung von Bekenntnis

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.