Der nationaldeutsche Jude
- Journal
- Der nationaldeutsche Jude
- Volume
- 1927
- Issue
- Nr. 4/6 (Juni 1927)
- Date
- 1927-06-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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»WMWWWWWff' — 8 — katholischen oder protestantischen Deutschen, eines Bayern oder Sachsen, etwas mit seinem Bekenntnis oder seinem Stamme zu tun hat, und die"Anprangerung eines jüdischen NebeltäterS unter Hervorhebung seiner Eigenschaft als Jude kann nur den Zweck, jedenfalls nur die Wirkung haben, daß aus Anlaß eines einzelnen Vorfalls die Juden im allgeineinen herabgewürdigt werden. Offen zugestanden aber muß werden, daß. noch heute bei einem großen Teil der Juden die Neigung besteht, einen öffentlich angegriffenen StammeSgenoffen möglichst zu verteidigen, selbst wenn über die Berechtigung oder Grundlosigkeit der Angriffe noch nichts feststeht, und auf der anderen Seite vermeintliche Großtaten eines Juden zu rühmen, selbst wenn noch nicht feststeht, ob eS sich wirklich um eine Großtat handelt, und wenn dem Rühmenden die Fähigkeit fehlt, diese Großtat an sich und nach ihrem inneren Werte zu würdige». . Diese auch von uns oft übel empfundene Neigung eines Teils unserer Stammesgenoffen ist natürlich zu einem großen Teil dadurch entstanden und steht in Wechselwirkung damit, daß die antijüdische Taktik immer dahin geht, die Miffctat eines Juden allen Juden zur Last zu legen und die Großtat eines Juden möglichst zu verkleinern. Aus der Abwehrnotwendigkeit so unangenehmer, verallgemeinernder Vorwürfe muß natürlich auf der jüdischen Seite eine innere Solidarität erwachsen, die von selbst dann aufhören, wenigstens sich stark zurückbilden wird, wenn die gegnerische Taktik sich ändert. Das jüdische Solidaritätsgefühl hat aber für uns deutsche Juden auch noch eine besondere historische Wurzel, ebenso wie auf der anderen Seite die Neigung, die Tat eines Juden allen Juden zur Last zu legen, nicht etwa nur der Bosheit oder Beschränktheit entspringt, sondern aus einem Unterbewußtscinsgefühl, das aus jahrhundertelanger Rechtsübung hcrrührt. Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ewige Krankheit fort. Weh' Dir. daß Du ein Enkel bist. ' Es wird immer wieder vcrgeffen, daß die Juden fast in allen Ländern, in denen sic überhaupt Aufnahme fanden, Jahrhunderte hindurch unter Sonderrecht standen, und daß auch in Deutschland die Zeit, seit der sie als voll gleichberechtigte Staatsbürger anerkannt wurden, noch gar nicht so weit zurückliegt. Insbesondere galt für Brandenburg als ä l t e st e s I u d e n g e s e tz das Edikt vom 2 l. M a i 1671, durch welches 50 Familien als Schutz-Juden durch den Großen Kurfürsten zugelassen wurden. Dieses Edikt erhielt dann seine Bestätigung durch die „ C o n f i r m a t i o P r i v i 1 e g i i" vom 20. Mai 1714 des Preußischen Königs Friedrich Wilhelm, in welchem ziemlich erschöpfend die Rechte und Rechtsein, schränkungen der Juden für Preußen geregelt wurden. Dieses Edikt dom 20. Mai 1714 wird von dem Grundgedanken beherrscht, daß die g e s a m t e I u d e n s ch a f t für die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten des einzelnen Juden in ihrer Gesamtheit verantwortlich sei. Es heißt dort ini 8 18:*) „Und weil» die bißherige Erfahrung bezeiget, was für Jnconvenientien, Unnihe und Schaden, die Trennung der Judenschafft verursachet, so soll hinführo keine S e p a - ration bey selbiger iveiter verstattet werden, sondern ein jeder schuldig und gehalten'sehn, es mit der g an tzen Gein eine zu halten, von derselben sich in keine Wege zu trennen, und der Reicheste sowohl als der Aermeste, sich von derselben nicht ausschließen, auch denen Aeltesten und dem Rabbi, welchem Wir jedesmahl nachdrücklichen Schutz halten wollen, unter würffig seyn." Auch das „G e n e r a l - P r i v i l e g i ü m n n t> Reglern ent. w ie es w eg en d cr I u d e n i n S r. K ö n i g l. Majestät Landen zu halteti," — vom 20. September 1700 — beruht auf der gleichen Grundlage. Dort beißt es im 8 17: „Wegen richtiger Abtragung des Schutz- und Rerrutcn- Geldes sollen die Iudcn in jeder Pr ov in tz einer vor alle und alle vor einen stehen." und im § 18: ’ „Soll bey der Judenschafft keine Trennung ferner statt finden, sondeni ein jeder muß es mit der g a n tz en G e m ei n e halten . ." •) Die Textstellcn find dem Urkundenbaude zu dem verdienstlichen Werke von Vs. Jsmar Freu»d:.«Die Emanzipation der Juden in Preußen" entnommen. Der Berfaffer. Der gleiche Gedanke der Solidarhaftung aller Juden findet sich auch in dem „Revidirten General-Privilegium" vom 17. April 1750, durch welches die Rechtsverhältnisse der Juden für ganz.Preußen geregelt worllin sind. Dort heißt es unter VIII: „Die jährlichen Schutz-Gelder sowohl als_die Okarxei- Zervis-Oalencker undlläontis pietatis-Gelder, sollen Quartalit:r, richtig und unfehlbar, und zwar sogleich mit Ende jed s Quartals, zu Unseren Caffen bey Vermeidung würcklicher Er»- cution bezahlet werden, auch für solche Bezahlung die g a n tz e Judenschaft der respective Provintzien in solidum haften, und die Krieges- und Domaineu» Eammern darüber mit Nachdrucke halten." Kurz? es galt Jahrhunderte in Preußcik der Rechtssa;, daß nicht bloß für die öffentlichen Abgaben der einzcliun Juden an den Staat und die Geineinde die Judenschaft as solche gemeinsam haftet, sondern auch für private Verpflicst» tungen, insbesondere bei Ansprüchen von Nichtjuden gegin Juden aus Wechseln, Pfandschuld, sowie aus Diebstahl m d Hehlerei: und noch in dem Schroetter'schcn,Entwurf über eine Neuregelung der Judenrechte vom 22. Dezember 1808 hei! st es im 8 20: „Desertirt ein im Militair angestellter Jude, söHiffen die Mitglieder der kirchlichen Gemeinde, zu welcher er gehört,, zwey ihrer Glaubens-Genossen aus ihrer Mitte statt sein r gestellen." Dieser Grundsatz der Gemeinhaftung aller Juden für dni einzelnen Juden war in dem Volks- und Rechtsgefühl der damaligen Gesetzgeber und in ihren Anschauungen über dcs Wesen der von ihnen als einheitliches Ganzes betrachteten Judcnheit so tief begründet, daß auf wiederholte Eingaben der Aeltesten der Berliner Judenschaft und der Königsbcrger Judeis schuft an den König von Preußen vom 22. Mai 1795 bzn 17. Januar 1790, mit der Bitte um Aufhebung dieser so ungt rechten und drückenden Bestimmungen, unter dem 2. April 17ii ein ablehnender Bescheid des S1 a a t s - Min i'stcri u mf erteilt wurde, in dem cs heißt: *) ' * „Es kann allerdings nicht verkannt werden, daß in de Gesetzen, deren Abstellung die Supplicanten suchen, eine gj wisse Härte, und eine nachtheilige Auszeichnung der Jüdisch»! Staats-Unterthanen gegen die übrigen stiege; und es ist cbe^i so sehr zur Ehre der Menschheit, als zum Besten der bürgerlichen Gesellschaft; zu wünschen, daß diese Gesetze möchten abgeschafft werden können. Allein dieselben machen nur einchi Thcil der allgemeinen daS Judenwesen betreffenden Legislas tur aus, deren Zweck ist, die übrigen.Unterthanen des Staais gegen hie I n c o n v e n i e n z i e n zu sichern, welche die Aufnähme der Jüdischen Nation unter sie, vermöge des eigei - thümlichen Charakters dieser. Nation bei sich führt. Solange daher dieselbe fortfährt, sich nicht bloS ,durch spcculativeReligions-Mcynung, sor» . dern durch praktische Grundsätze. Sitter, | Gebräuche und Verfassungen von den übrigen S t a a t s - Ei n w o h n e r n ab zu sondern, t. einen gewissen Nat^onal-Haß gegen letzteic zu nähren: so lange sie vermöge ihrer inneren.Constitution ». Hierarchie gleichsam einen besonderen Staat i m S t a a t e bildet: so lange die Erziehung bey dem großen Haufen auf eine so verkehrte, den Zwecken des Staates entgegen lau sende Art eingerichtet ist: so lange in allen diesen Stücken keine gründlicke und a l l g e m e i n e Verbesserung: erfolgt,, als wo: „ nur allein d i e Nation selbst lhütig wirken kann; solange also die Gründe bestehen,!welche die Gesetz», die den Gegenstand der jetzigen Beschwerde ausmachen, a s Sicherungs-Mittel für die übrigen Staatsbürger motivixt haben, so lange kann eine Aushebung ditzser Gesetze um weniger stattsinden, als eines Theils die Eifahrung eben nicht gelehrt hat. daß solche nachtheilige Folgen für die unfchu digen Mitglieder der Nation, als Supplirajiten in ihrer Vo stellung darzulegen sich bemüht haben, daraus wirklich entstanden sind; anderntheil^ aber das fernere Be stehen dieser GesefeT noch ein Bewegungs g r u n d in e h r i st. au f eine solche obbeschrieben solide Reform hinzuarb ei ten, und sich da durch zur vollständigen Gleich setzung mi den übrige» S t a a t s b ü r g c r n z u q u a l i f i c i e r e n *) Siehe auch S 1—2 diese- Blattes. Die Schriftleitun - e