Der nationaldeutsche Jude
- Journal
- Der nationaldeutsche Jude
- Volume
- 1927
- Issue
- Nr. 1-3 (Januar/Februar/März 1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-- 8 - Der zweite Entwurf eines neuen! Zudengejetzes. Von Justizrat Dr. Georg Siegmann. ' j In der November Dezember nummer unseres Mitteilungsblattes haben wir zu dem Entwurf einer neuen Fassung des Preußischen Judengese-tzes, der in her letzten Tagung dem Preußischen Landesverbaffd jüdischer Gemeinden vorlag. Stellung genommen ustd berichtet, daß dieser Entwurf einer Kommission zur nochmaligen Durchberatung überwiesen worden ist. > Tie Kommission hat den Entwurf in zwei Pesungen erneut durchberaten, und der Große Rat des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden'hat den Entwstrf in dieser neuen Fassung jetzt dem Landesverband vorgelegt dem Ersuchen, ihn zu ermächtigen, diesen Entwi .der Preußischen S t a a t s r e g i e r u n g einzureich mit der Bitte, eine Gesetzgebung auf der Grün läge dieses Entwurfs rnit möglichster B schleuitigung herbeizuführen. j Dieser.Entwurf weicht in einigen Punkten von dem früheren Entwurf ab. Insbesondere ist die Bestimmung über die Möglichkeit des Austritts aus der S,y n a g o g en g ein ei n »e ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum im Sinne der Bestimmungen des alten Judengesetzes wieder hergestellt, estie Aenderung. die wir im Sinne unserer früheren Ausführungen mit Genugtuung begrüßen. Es heißt jetzt im § 10 des Entwurfs: „Jeder Jude darf wegen religiöser Bedenken aus der Synagogengemeinde, der er dusch . seinen Wohnsitz angehört, a u s t r e t e n. Ter Austritt erfolgt durch Erklärung beim Amtsgericht des Wohnsitzes. Tie Erklärung muß pie Versicherung enthalten, daß der Austritt lediglich auf religiösen Bedenken beruht." Hiermit können wir uns grundsätzlich einverstanden erklären. Bedenken können nur wegen verengen Fassung des Begriffs: „religiöse Bedenken" | entstehen, denn wenn z.B. die Leitung einer Synagogengemeinde völlig in die Hände von Zionisten und Jüdisch-Völkischen fallen sollte und diese Machthaber bei der Verwaltung der Gemeinde ihre Machtstellung in krassester und einseitigster Form zur Betätigung und Turchführung jüdisch-völkischer Tendenzen mißbrauchen sollten, so ivird für wahrhaft deutschfühlende Juden die Austriltserklärung zur Pflicht werden müssen, ohne daß man hier von eigentlich religiösen Bedenken sprechen könnte! Es erscheint deshalb notwendig, die Fassung dahin »u ändern, daß die Worte „wegen religiöser Bedenken" ersetzt werden durch die Worte „wegen Gewissensbedenken". Im 14 des neuen Entwurfs ist bestimmt, daß Jud^n, die ihren Austritt aus einer Synagogengemeinde erklärt hab^n, sich zu selbständigen „Personalgemeinden" zusammenschließen können und daß einer solchen P e r son a lge mein dje, wenn' sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die. Gewähr der Tauer bietet, nach Anhörung der bje«. teiligten Synagogen gemeinde die Rechte ein^r Synagogengemeinde von der Staatsregierung vfrkiehen werden können. Hker muß auf Grund der Erwägungen, die in unserer letzten Besprechung des ersten Entwurfs erörtert sind, unbedingt das Wort „kann" durch „muß" ersetzt werden. Es besteht keinerlei Grund dafür, diesen Personalgemeinden, deren Bildung dom immer nur eintreten wird, wenn ein wirtliches Bedürfnis hierzu vorliegt, die Rechte einer Synagogengemeinde vorzuenthalten, wofern ffne Personalgemeinde den formellen Voraussetzungen, die für die Gründung aufgestellt sind, entspricht. Es geht nicht an, die Bewilligung in das freie Belieben der Staatsregierung zu stellen und die Personalgemeinde dadurch einer willkürlichen uud ungleichmäßigen Behandlung, je nach ihrer Tendenz, auszusetzen. Wichtig ist hierbei, daß v o r oer Entscheidung der Regierung die eigentliche Synagogen, gemeinde „gehört" werden muß. die natürlich stets an Interesse daran haben wird, die Anerkennung der Austrit«- grmeinde zu verhindern, und von deren zionistischen Vorstandsmitgliedern, wenigstens heute noch, die bekannten Fäden ju den Ministerialzioniften laufen. Im § 12 ist bestimmt, daß die Synagogengemeinden ihre Diese Erwägungen und die Achtung vor der freien Selbstbestimmung ders Gemeinden und Gemeindemitglieder müffen unbedingt dazu führen, die KannVorschrift durch eine-Mu ß» Vorschrift zu ersetzen. Sehr bedenklich ist auch die Bestimmung des § 24 des neuen Entwurfs. Hier ist bestimmt, daß jede Synagogengemeinde einem anerkannten Landesverband angehören muß. Die Notwendigkeit zu einer solchen Zwangsvorschrift ist nicht anzüerkennen. Sie verletzt den wichtigen Grundsatz der Freiheit und Selbstbestimmung der Gemeinden und birgt die Gefahr in sich, daß jede Eigenart kleinerer Gemeinden unterdrückt werden kann. ' In bezug auf das Wahlrecht sinh, Bestimmungen im Sinne unserer früheren Darlegungen auch! in dem neuen Entwurf leider nicht enth llten, was freilich nicht weiter überraschen kann. Im rj 2 ist lestimmt, daß Mitglied der Synagogengemeinde jeder innerhalb seines Bezirks wohnende Jude ist, der nicht auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1876 ausgetreten oder nach Austritt aus der Synagogengemeinde Mitglied einer Personalgemeinde ist. Im K 6 find alle volljährigen Mitglieder für stimmberechtigt erklärt, soweit sie nicht entmündigt sind oder durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben. § Verfassung einschließlich der gesetzlichen Vertretung selbständig regeln. Hiernach würde es also, wie man auf den ersten Blick annehmen möchte, in durchaus dankenswerter Weise jeder Synagogengemeinde selbst überlaffen bleiben, das aktive und passive Wahlrecht ihrer Mitglieder selbst zu bestimmen. Es folgt dann aber der bemerkenswerte Zusatz: „Auf Antrag von: mindestens 40 stimmberechtigten Gemeindemitgliederiji erfolgen die Wahlen nach den Grundsätzen der - Verhältniswahlen", d. h. jede Synagogengemeinde muß die Verhältniswahlen zur Anwendun bringen, auch wenn nur 40 Mitglieder dies verlangen.! Schon hierin liegt eine so schwere Verletzung, des Grundsatzes des Selbstbestimmungsrechtes der Gemeinden, daß eine Streichung dieser Bestimmrijng unbedingt geboten erscheint. Ter Grundsatz, daß jede S^nagogengemeiffde in ihrer Verfaffung selbst bestimmen kann, weiche Form der Wahl ihrer Verwaltung sie vorzieht, muß destehen bleiben, und es gehl nicht an. daß auch in den großen 'Gemeinden' mit tausenden von Mitgliedern eine Minderheit von nur 40 Stimmen (!) der Gesamtheit ihren Willen aufzwingen darf, ganz abgesehen davon, daß.die Verhältnisse und Bedürfnifle der verschiedenen Gemeinden völlig verschiedenartig sein können und sein werden. Noch bedenklicher aber ist die Bestimmung im Absatz 4 des § 12, wo es heißt: „Verfassungsbestimmungen.die das Wahlrecht oder die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung oder die Zugehörigkeit zur,Gemeindeversammlung von einer längeren als zweijährigen Mitgliedschaft in der Gemeinde oder von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig machen, sind ungültig." Hier handelt es sich gang offensichtlich um eine Konzession an die zionistische und jüdischvölkische Minderheil des Landesverbandes. Das Ielbst bestimmuUgsrecht der Gemeinden soll geknebelt werden. Es soll für alle Zeit unmöglich gemacht werden, daß Gemeinden sich durch entsprechende Bestimmungen in ihren Verfaffungen gegen die Gefahr des Ueberwiegens ausländischer Juden in der Verwaltung durch entsprechende Maßregeln schützen. Das bedeutet, daß in Gemeinden, die dem ungehemmten Zustrom ausländischer Juden ausgesetzt siind, zwangsläufig die gesamte Verwaltung iy die Hünde von Ausländern fällt und daß in einer solchen Gemeinde alle deutschen I n t er es s en unberücksichtigt bleiben. Die Streichung des vierten Absatzes des 8 12 muß deshalb mit allem Nachdruck von der deutschgerichteten Mehrheit des Landesverbandes gefordert werden.'