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Der nationaldeutsche Jude · 1926-11-01 · Nr. 11/12 (November/Dezember 1926) · p. Seite 4

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Journal
Der nationaldeutsche Jude
Volume
1926
Issue
Nr. 11/12 (November/Dezember 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Den ganzen Entwurf zu kritisieren, hieße den Rahmen dieser Betrachtung sprengen. Zwei Kostproben dürften genügen. Die eine betrifft die Frage deS Wahlrechts, die andere bezieht fich auf die Möglichkeit des Austritts auder Gemeinde. Daß in der Frage des Wahlrechts schon der augenblickliche ' Rechtszustand trostlos ist. hat Herr Professor vr. Gins» b e r g in dem vorstehenden Auffatz dargelegt. Der jetzt vorliegende Entwurf will diesen bedauerlichen. Zustand verewigen und so verankern, daß eine Aenderung für absehbare Zest ausgeschloffen wäre. Mitglied der jüdischen Gemeinden, die in dem Entwurf immer noch als .Synagogengemeinden" bezeichnet werden, trotzdem es nach dem ganzen Aufbau des geplanten Gesetzes eigentlich schon „Bolksgemeinden" in zionistischem Sinne sind, soll grundsätzlich „jeder innerhalb ihres Bezirks wohnende Jude" sein, also auch der Ausländer. Damit gar kein Zweitel übrig bleibt, ist in § 11 Absatz 3 des Entwurfs wörtlich ausgesprochen, datz jede Satzungsbestimmung einer jüdischen Gemeinde ungültig sein soll, nach der das aktive oder passive Wahlrecht für die Gemeindekörperschaften „von einer längeren als einjährigen Mitgliedschaft in der betreffenden Gemeinde oder von einer bestimmten Staatsangehörigkeit" abhängig gemacht wäre. Man muß den Herren „Gesetzgebern" 'zugestehen, daß sie ganze Arbeit zu machen versuchen. Aber man soll sich in den Kreisen der deutsch empfindenden Juden, in denen leider gegenüber solchen Gemeindeftagen eine weitgehende Indifferenz besteht, darüber klar sein) daß der Augenblick, in dem diese E n t w u r f 8 b e s t i m m u ng etwa den gesetzgebenden Körperschaften des Staates vorgelegt wird, für lange Zeit verletzte ist. in dem etwas z.ur Rettung des Deutschtums der jüdischen Gemeinden in Preußen' getan werden kann. Man wende nicht ein, daß die Bestimmung des Entwurfs ja schließlich nur der heute schon bestehenden gesetzlichen Regelung entspricht. Gerade die Erfahrungen, die wir in den letzten Jahren mit dem heute leider bestehenden, vor achtzig Jahren unter ganz anderen Verhältniffen erlaflenen Gesetz gemacht haben, sollten genügen, jeden wirklich deutschen Juden zu überzxugen, daß es so nicht weiter geht. Nehmen wir als Beispiel "die Verhältnisse der größten jüdischen Gemeinde in Preußen, der Stadt Berlin. Heute besteht noch ein? Repräsentantenversammlung, in der die liberale Fraktion sich mit den iast ständig gemeinsam vorgehenden Zionisten und Konservativen die Wage hält: im Gemeinde v o r st a n d besteht sogar eine knappe Mehrheit der Liberalen. Trotzdem haben sich kn'' der Berliner jüdischen Gemeinde Äerhältniffe herausgebildet, die zum Himmel schreien. Ein Kaffendefizit. das eine halb; -Million Reichsmärk weit übersteigt, eine unter dem Druck außerordentlich hoher Steuerlasten seufzende Mitgliederjchaft, und dabei Vergeudung der Gelder für Falascha-Mission. für Studienreisen nach Palästina, für Unterstützung ausländischer Bibliotheken! Hand in Hand mit dieser Finanz-Gebahrung geht eine Personal-Politik, die ganz zielbewußt darauf hinarbeitet, das Element der deutschsühlenden Juden zurjckzudrängrn und durch Persönlichkeiten zu ersetzen, die der zioniftischkonservaiiven Koalition nahestehen. Dabei muß man sich klar machen, daß sich die Jüdisctinäiionalen und ihr Anhang, ganz offenbar heute noch eine gewiffe Zurückhaltung auferlegen, weil sie Furcht davor haben, daß doch einmal die deutschen Juden aufwachcn und selbst nach der „Klinke der Gesetzgebung" greifen könnten, wenn es gar zu toll getrieben wird.; I st aber der jetzige Gesetzesentwurf erst einmal wirklich Gesetz und ist dami.t dasaktiveund p a s s i v e W a h l r e ch t d e r o st j ü d i s ck e n I n f l a 1 i» ns» einwanderer für unabsehbareZeitfe st gelegt, so werden alle Bande frommer Scheu Zerreißen. Wo^eine oft jüdisch.'jüdisch nationale Mehrheit nochnicht besteht, wird'mnn sie in tinraei Zeit schaffen, denn im Osten Uegt ein unerschöpfliches Reservoir einwanderungebereiter Ausländer, deren Massen von der glanzend arbeitenden zionistischen Organisation ohne Schwierigkei'ei! bewegt und gelenkt werden können. Daß die St a a t s b c » >. b e n der Einwanderung Schwierigkeiten bereiten werden, wenn man es für angebracht hält, einen „Pairsschub" zu inszenieren, ist nach den in den JnflationSjahren gemachten Erfahrungen nicht zu erwarten. Gerade hier zeigt sich wieder einmal die Gefahr, die darin liegt, Zionisten an m a ßg eben d e n R eg i e r u n g S st e ll e n zu beschäftigen, denn diese Herren können aus ehrlichster Ueberzeugung und aus Grundsätzen, die mit dem jeweiligen, I Anlaß einer etwaigen neuen Maffeneinwanderung gar keine Beziehungen zu haben brauchen, gar nicht anders handeln, als die Einwanderung zuzulaffen: das ostjüdische Element ist nun einmal für sie kein unerwünschtes und dem Staate unzuträglicheS. Die einjährige Frist, an die daS Wahlrecht nach dem Entwurf geknüpft sein soll, ist selbstverständlich völlig belanglos. Ein Jahr hat man schließlich immer Zeit und eS ist ja auch durchaus nicht gesagt, daß ein Ausländer, der etwa formell in Berlin seinen angemeldeten „Wohnsitz" hat, sich tatsächlich dauernd in Berlin aufhalten muß. Wir wollen uns also nicht darüber täuschen, daß eine jüdischnationale Mehrheit überall dort, wo sie noch nicht besieht und wo eS einigermaßen lohnt, in kurzer Zeit aus dem Boden gestampft werden kann, sobald die Ausländer unbeschränkt wählen dürfen. Ist aber diese Mehrheit einmal vorhanden, so stehen die Folgen unzweifelhaft fest. Die jüdischen Schulen werden üppig ins Kraut schießen, die sie besuchende Jugend wird den Geist der Fremdheit schon auf der niedrigsten Schulbank einittmen und die Eltern, die ihre Kinder diesen Schulen etwa fernhalten wollen, werden es nicht leicht haben, sich gegenüber einer zu allem entschlossenen Mehrheit zu behaupten. Die Aemter der Geistlichen und Religionslehrer werden in absehbarer Zeit in den Händen „zuverlässiger" Personen im Sinne der Mehrheit sein. Zionistische Religionslehrer werden die Verbindung zu denjenigen Teilender jüdischen Jugend Herstellen, die etwa doch von ihren Eltern den Ghetto-Schulen ferngehalten werden. S o gehen wir, wenn der jetzt gefaßte Plan gelingt, einer Zeit der systematischen Entdeutsch.ung entgegen. Man sage uns nicht, daß wir zu schwarz malen und daß die Wirtlichkeit nichtWvlb so schlimm sein wird. Sie wird eher doppelt so schlimm sein. Wir deutsch fühlenden Juden haben genug gesündigt, indem wir viele Jahre^ das Undeutschtum unter unseren Stammes- und Glaubensgenossen um unS her wachsen ließen, ohne unseren eigenen Kräfte zu regen. Nur unsere eigene Indifferenz hat den Nährboden für die Gefahr geschaffen, die heute uns und noch mehr unsere Kinder bedroht. Wir wollen lieber doppelt vorsichtig sein, als nochmals unsere Unterlassungsschuld vergrößern. Mögen die Gegner wieder einmal ihr „Denunzianten"-Geschrei erheben. Es wird uns nur beweisen, datz wir den Finger in eine offene Wunde gelegt haben. Wir ziehen die Schlußfolgerung: Kommt es zu einer Neufassung des Judengesetzes, die wir seihst dringend wünschen, so verlangen wir, daß nur solchen Juden das aktive und passive Wahlrecht gewährt wird, die Deutsche sind oder die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen ihreti festen Wohnsitz im Bezirk einer deutschen,Gemeinde geabt haben. Keine anders formulierte Bestimmung kann uns Gewähr dafür bieten, daß die deutschen Religionsgemeinden wirklich deutsch und w i r k l i ch R eligi onsg ein ei nden bleiben. Aber noch ein zweiter Punkt des Entwurfs erfordert unsere schärfste Aufmerksamkeit. Er betrifft die Bestimmungen, die den Austritt aus der Synagogengemeinde regeln sollen. Diese Bestimmungen sind mit einer Spitzfindigkeit aufgebaut, die einen nicht nur am Oorpus iuris geschulten Geist erkennen läßt. In Kürze gesagt: Die jetzt nach dem Gesetz vom 30. November 1920 bestehende Möglichkeit, aus einer Synagogengemeinde auszutreten, ohne gleichzeitig, aus dem Judentum auszuscheiden. soll abgeschafft werden. Wie dieser Zweck eingekleidet wird, ist bewunderungswürdig. Das Ausscheiden aus der Gemeinde soll nur zulässig sein, wenn der Ansscheideyde gleichzeitig zu einer sogenannten jüdischen „Personalgemeinde" Übertritt, in deren Bezirk sein Wohnsitz liegen muß. Die Bildung solcher „Personalgemeinden". die fich nicht etwa als Synagogengemeinden bezeichnen dürfen, soll aber nur zulässig sein, wenn sie „durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten" und wenn die Staatsregierung ihnen die Rechte einer Synagogengemeinde „verleiht", was wiederum nur „nach Anhörung der beteiligten Synagogengemeinden" zulässig ist. Schält man den Kern aus diesen komplizierten Bestimmungen heraus, so ergibt sich, daß der freie Austritt aus der Gemeinde, der bisher jedem Juden ohne gleichzeitiges Ausscheiden aus dem Judentum offen stand, in Zukunft

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