Der nationaldeutsche Jude
- Journal
- Der nationaldeutsche Jude
- Volume
- 1926
- Issue
- Nr. 11/12 (November/Dezember 1926)
- Date
- 1926-11-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/6682492-5438659-5438802--245-4871456- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 3 — 'I* I»-"' An unsere nichljüdischen Leser.!W Niltt Wir bitten, die nachfolgenden Aufsätze über Jüdische Gemeindepolitik nicht zu Überschläge«. Es handelt sich „innerjstdische Angelegenheiten*, an denen der Nichtjude achtlos vorübergehen darf. In deit jüdischen Gemei körperschaften wird der Kampf um di^ Zukunft des deutschen Judentums und damit Kampf um die Einheit des deutschen Volkes ausgefochten. Es geht darum,, ob Ostjuden Jüdischnationale die deutschfühlenden Juden beherrschen, ihnen fremdländische und fremdfühl Lehrer undGeistliche aufzwingen, die junge Generation mit undeutschem Geiste durchträ und aus jüdischen Deutschen eine „nationale Minderheit*, einen Fremdkörper im deut. Volke machen dürfen. Wer die deutsche Judenfrage begreifen will, mutz diesen „innerjüdischen* siampf verstehen und mit kam Die nationale« Röte der deutschfühlenden Juden innerhalb der jüdischen Gemeinden gehe» auch! de« «ationalfühln Nichtjaden an Die Schristleitun 1 Deutschtum und Gemeindepoliti um d e - der und n d e kem s che n pfen. «den g. Ic i ^udengesetz und Ausländerwahlrechl. Von Prof. vr. Siegmund Ginsberg. In den Kreisen unserer Verbandsmitglieder und der deutsch. fühlenden Jüdin überhaupt besteht angesichts der Tatsache, daß die Maffeneinwanderung ausländischer, besonders aus den östlichen Ländem komniender Juden bei den Gemeindewahlen im wesentlichen, wenn nicht ausschließlich, den Zionisten zugute kommt, das Bestreben, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um dieser zionistischenGefahr wirksam entgegen zu arbeiten. Dabei darf von vornherein nicht vergessen werden, daß in dem für Preußen noch heute gültigen sogenannten Iud enge s e tz von 1847 bezüglich des aktiven Gemeindewahlrechts ein Unterschied zwischen eingebürgerten und nicht-naturalisierten, ausländischen, aber hier wohnenden Juden nicht angedeutet wird (über das passive Wahlrecht fehlen überhaupt besondere Bestimmungen). Es ist bezüglich des aktiven Gemeindewahlrechts nur von den im Gemeindebezirk wohnenden Juden im allgemeinen die Rede, während bei den Bestimmungen über Anstellung von Rabbinern, Gemeindebeamten u. 'a. ein Unterschied zwischen einheimischen und fremden Juden ausdrücklich gemacht wird. Zwar heißt eS in 8 1 des Gesetzes „Unseren jüdischen Untertanen usw.*, woraus gefolgert werden könnte, daß das Ganze nur für preußische Untertanen gelten soll. Aber offenbar ist dabei: dem Hauptinhalt des Gesetzes und seiner ganzen Gedankenrichtung entsprechend, ausschließlich an politische und staatsbürgerliche Dinge gedacht, Für die religiös-kultischen Verhältniffe waren die für die chiistlichen Kirchen geltenden Bestimmungen maßgebend, nach denen alle am Ort wohnenden Angehörigen einer Glaiibensgemeinfchaft (Einheiniische wie Ausländer) das Wahlrecht haben. So ist es bis heute geblieben. a Es ist ja auch kein Einwand dagegen zu erheben, daß alle Glaubensgenoffen eines Bekenntniffes gleiche Rechte in bezug auf die Vertretung ihrer religiösen Bedürfnisse in ihrer Gemeinde haben, solange diese Gemeinde eben wirklich nichts anderes dar st eilt, als eine Religionsgemeinschaft mit den einer solchen zukommenden Vrfugiiissen. Aber die Verhältniffe, die als Voraussetzungen des Gesetzes zu gelten hatten, haben sich seit jener Zeit sehr verändert. Einmal war dainals die Zahl der zugewanderten Jgden verhältnismäßig überhaupt nicht so groß, daß an einen starken Einfluß von ihrer Seite her gedacht.werden konnte, zumal auch die Verschiedenheit der religiösen Richtungen damals noch nicht so ausgeprägt war wie heute. Das Wesentliche aber, was die heutigen Zustände von den damaligen unterscheidet, ist die Entwicklung des Zionismus,, der offenkundig aus der Religionsgeinernde eine Volksgemeinde zu niachen sucht. Damit k o in m t in die sonst eindeutig klarenVerhältnisse ein nicht-religiöses, ein politisches Mo in ent, welches bei den christlichen Gemeinden fehlt. Dieser Unterschied kann gar nicht scharf genug betont werden, $rüöer war die Einwanderung mehr vereinzelt und, was gleichfalls sehr wesentlich ist, die Zuwänderer wollten Deutsche. Glieder des deutschen Volkes werden. Durch die Kriegs- und NachkriegSverhültniffe ist eine Mafleneinwanderung eingetreten, und diese Massen sind wohl restlos durch den inzwischen erstarkten Zionismus erfaßt worden. Die letzten meindekörperschaften (Landesvefb sammlung der Jüdische Gemei ' aufs deutlichste. Entsprechend Orten mit starker ostjüdischer Zr Wahlen zu den jüdischen Grand und! Repräsentantwrverin Berlin) zeigen das ja liegen die Dinge in anderen Wanderung^ z. B. in Westfalen. rde Ich faffe zusammen: Die rechtsbestimmungen war die s Voraussetzung, haß die jüdischf christlichen, lediglich eine Zusam g e n o s s e n zu einer Gemei lichreligiös-kultischen Diese Grundlage ist inzwischen Zionismus mit seinem „Bewußts und das Hineintragen dieser vo richtung in daS ursprünglich r> lich verändert worden. Grundlage der geltenden einerzeit selbstverstär n Gemeinden, ebenso wis Menfassung von G l a u b i schüft mit ausschlsi usw. Befugnissen si durch dje Entwicklung ein eines jüdischen Volkstums* Aschen Gedanken- und Gefühlselfgiöse Gebiet stark und w»sent- Eine Möglichkeit, bestehendenge^etzlicher die nicht zum,deutschen Gemeinde Wahlrecht zi beschränken, besteht ni auf Grund der höute Bestimmungendenen, Volke gehören, das entziehen oder zu t. lsm so mehr müffeit die ln, die schon rein gesühlSkjen Volks*, zu dem sie ge jören esonders auch die Bestrebt ngen deutschfühlenden Jud, mäßig den Begriff eines „jüdiscl sollen, ablehnen und die ganz bekämpfen wollen, die darauf abzielen, die Religionsgemeinschaft in eine Volksgemeinschaft umzuwandeln, sich a u s d e r Gleichgültigkeit und drr Trägheit aufraffen, die sie bei den letzten Landesverbands- und Berliner Gemtzindewahlen gezeigt haben. Nur dann ist eS möglicf),|ben jüdischen Religionsgemeinden in unserem Vaterlande den deutschen Charakter zu erhalt e n. Abgabe de§ Stimmzettels ist für die Wähle, einzige Mittel, das zurzeit zur Verfügung steht, um drohende Unheil abzuwenden. ll. r: Verschlechterung des Iudengejetzes? Von Jnstizrat vr. Georg S i e g m a n n. , Die letzte Tagung des Preußischen Landes, erbandes jüdischer Gemeinden hat sich auch mit dem Entwurf einer Neufassung des Preußischen Judengesetz es beschäftigt. Ausgesprochene Zweck des Entwurfes war, dem Preußischen Staat einen fertigen Gesetzesentwurf als Willcnsausdruck „der* Preußischen Juden zu präsentieren. Die Kreise, die an der Faffung des Entw irfes in erster Linie beteiligt waren, gingen offenbar von der Annähme aus, die gesetzgebenden Organe des Staates würden über den so ausgesprochenen Willen „der* jüdischen Staatsbürger nicht ohne weiteres hinweggehen können. Der Entwurf ist vorerst auf dem bewährten Weg« Verweisung zur Ausschuß-Beratung in der Versenkung schwunden. Er soll im März 1927 wieder auftauchen, nac jdem eine Anzahl auserwählter Köche in dem Brei gerührt undmach unendlichen Rezepten daS Widrige zusammengegoffen hat. Wir wollen nicht abwarten, bis das Erzeugnis dieser Künste auS der „schwarzen Küche* hervorgeht, sondern wollen schon beute die Aufmerksamkeit darauf lenken, dqß dieser Entwurf wicht mehr und nicht weniger darstellt, als ein Attentat auf das Deutschtum der Preußische n I u d e n. das das der ent-