Der nationaldeutsche Jude
- Journal
- Der nationaldeutsche Jude
- Volume
- 1926
- Issue
- Nr. 7/8 (Juli/August 1926)
- Date
- 1926-07-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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* jedoch bezeichnenderweise / unter Weglassung des vorerwähnten beleidigenden Schlufesahetz. - . Nachdem der Versuch. Herrn l)r. Goldmann zur Zurücknähme seiner Beschuldigung zu bestimmen, erfolglos war, erhob Herr vr. Peyser gegen ihn die Beleidigungsklage, während I>r. Goldmann.wegen der Ausdrücke „GottesmamL^-und „Tartuffc" die Widerklage erhob. Das Schöffengericht Charlottcnburg hatte zunächst den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abgelehnt, weil der Beschuldigte seine Erklärung zu seiner Nechlfcrtigung und zu seiner Verteidigung abgegeben hätte, aus der Form der Aeufeerung eine Beleidigungsabücht nicht zu entnehmen sei, und deslmlb den Schutz des 8 133 des St. G. B. beanspruchen könne. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte d«t Beschwerdekammcr den Beichlufe aufgehoben und das Strafverfahren eröffnet. ‘J - Am 29. Juni d. 3. fand nun die öffentliche Gerichtsverhandlung statt. Herr Pr. Goldmann liefe sich durch das Vorstandsmitglied--des Eentnil-Vercins. Herrn Iuilizrat vr. Mar Chodkiesner. vertreten, während Herrn vr^ Peyser unser Vorstandsmitglied, Herr Iuitizrat I>r. Georg Siegmann, zur Seite stand.- Der Vertreter des vr. Goldmann hielt die Behauptung aufrecht, dafe der Vorwurf des Herrn I*n. Peyser: Dr. Goldmann habe genau das gleiche getan, woraus er Herm vr. Mar Naumann einen so schweren Vorwurf mache, auf Unwabrheit beruhe. Auf dem Gerichtstische lagen aber die Akten des Schöffengerichts Schöneberg in der Beleidigungsklage des Rabbiners l>r. Felir -Goldman» gegen den Rechtsanwalt vr. W.. für deren rechtzeitige Einforderung gesorgt war. Aus.dielen Gerichtsakken mufete die Feststellung getroffen werden, dafe tatsächlich Ich. Goldmann den I>r. W. wegen des Voruurfs der Lüge, den dieser gegen ihn. erhoben hatte, verklagt Kat und dafe bei der Verhandlung innerjüdische Angelegenheiten, insbesondere die Frage -öffentlich erörtert wuri^e. ob es für jüdische Studenten angängig sei, sich paritätischen Verbindungen anzuschliefeen. oder ob^ sie sich vielmehr rein jüdischen Verbindungen anschiiefeen sollten. Herr vr. Peyser legte in lchzgerer eindrucksvoller Ausführung sein Verhalten dar, begründete insbesondere, weshalb er zu der Anwendung der beanstandeten stilistischen Wendungen berechtigt gewesen sei und betonte, dafe ihm nichts an einer Beitrafüng-des vr. Goldmann liege, viel dagegen daran, dafe festgestellt werde, dafe der Vorwurf dcr Unwahrheit gegen ihn völlig zu Unrecht erhoben sei. Nach längeren Plaidöycrs der beiden Prozefeoertretcr erkannte das Gericht dahin, dafe die Privatklage tauf Grund des 8 193 St. E. B.) abgewiesen. wegen der Widerklage das Verfahren eingestellt werde und die Kosten-beiden-Parteien glcichmäfeig aufzuerleqen seien. Das Urteil wurde wie folgt begründet: Der Angeklagte hat in feiner Erklärung in Nr. 43 der G. V.-Zeitung vom 25. Oktober 1925 in Beziehung auf den Privatklägcr den Ausdruck „grobe Unwahrheit" gebraucht. Diese Unwahrheit soll darin zu finden sein, dafe der Privatkläqer über den Angeklagten die Behauptung aufgestellt hat. dafe der Angeklagte in seinem Beleidigungrprozefe gegen Herr»! I >r. W. das gleiche getan habe, was er dem Herrn vr. Mar Naumann zum Vorwurf mache, nämlich, dafe er im Wege einer Beleidigungsklage jüdisch« Angelegenheiten öffentlich vor einem Gericht erörtern lasse. Das Gericht stellt fest, dafe der Privatkläger hier völlig Wahres behauptet hat. und dafe. wie die Akten des Beleidigungsprozesscs l>r. Goldman».gegen vr. W. ergäben, der Angeklagte tatsächlich eine Beleidigunqsklageerhoben habe, der jüdische Angelegenheiten zu Grunde lagen, die deshalb auch vor Bericht erörtert wurden. Herr vr. Naumann habe genau d-as gleiche gel a n. Auch in diesem Falle iit vor dem Schöffengericht in Eharlottenburg auf seinen .Antrag verhandelt, worden, und habe es sich um eine persönliche Ehrenkränkung gehandelt, bei deren Entscheidung in gleicher Weise jüdische Angelegenheiten besprochen werden mufete. ' ’ Das Gericht müfete feststellcn. dafe somit der Angeklagte nicht blofe gegen 8 186 des St. G. B„ sondern gegen- 8 187 l Verleumdung wider besseres Wissen) verltofeen habe, wenn cs in den Worten des Angeklagten: die eigentliche Grundlage des gegen mich gerichteten Angriffs demnach eine grobe Unwahrheit überhaupt eine Tatiachenbehauvtung gesehen hätte, denn dgs Gericht kann die Sachlage nicht anders auffassen, als dafe der Angeklagte, der seinen Prozefe gegen vr. W. genau gekannt habe, wider besseres Wissen handle, wenn erbehauptet, die Behauptung des Privatklägers: Er, der Angeklagte, habe das gleiche getan, was er Herrn vr. Naumann zum Borwurf mache, sei eine Unwahrheit. Das Gericht findet aber in den Worten „gkobe Unwahrheit" nicht eine Tatsachenbehauptung, sondern nur die Wiedergabe deiner Auffassung, und deshalb könnte nur eine Verurteilung aus § 185 des St. G. B. in Frage kommen. .Dies könne aber nicht eintrctcn. weil der Angeklagte sich nach Ansicht des Gerichts mit Recht auf den Schutz des § 193 berufe Er hat bilr Erklärung als Erwiderung in Wahrnehmung berechtigter Interessen abgegeben und insofern könne er nur verurteilt werden, wenn ihm aus der Form seiner Aeufeerung. oder aus den Umständen eine Ehrenkränkungs - A b s l ch t nachgcwiesen werdenj könnck. Dieser Nachweis sei aber nicht erbracht worden, denn her Ausdruck „grobe Unwahrheit' als Urteil sei nicht an sich te iN mgsb dafe der Angekla an das Mitteil den letzacn Satz gelassenl habe, be dieses Satzes in seiner besondere persönliche absichtigt habe^ er dort den Sah er Ausorua „grooe unwayryr» ais^ beschimpfend, und' der biofee Umstand, » seiner Bcrichligungserklärung» die er - att des Verbandes geschickt habe. ' iit dein Ausdruck „grobe Unwahrheit" fort- «ile noch nicht, dafe er durch das Hinzufügen v ‘ c Erklärung in der C. V.-Zeitung eine tihrenkränkung des Privatklägers bc- :s kann ihm nicht widerlegt werden, dafe nur fortgelassen habe, um sich nicht eine^- Angeklagten gung erhoben des 8 193 des. 2 Was die Widerklag cingetreten, da sie sei. Dieserhalb müfete »eshalb klägers eingestellt werdet. Zurückweisung der Be: ichtigungserklärung auszusetzen. « Der von diem Vrivatkläger gegen den Angeklagten erhobene V o rwurf der groben Unwahrheit sei also völlig unberechtigt und vom geglen seine bessere Ueberzeu- Trozdcm müsse der Angeklagte auf Grund t. G. B. sreigesprochen werden. anbelangt, so sei Antrag-Verjährung erst lach Ablauf der Antragsfrist erhoben ‘ " das Verfahren des Privat- S. In der Beleidiäungs ache der Vorstandsmitglieder des Verbandes naliona'.deutsch:rJuden gegen den Lehrer Steinhardt stand am lb. Juli d. I. Verhandlungstermin in d«r Berufungsinstanz ay. Beide Parteien hatten gegen das Urteil erster Instanz, durch das veir Steinhardt zu lOORM. Geldstrafe verurteilt war. Berufung eingelegt. Die Kläger waren durch Iustizrat Siegmann, der Angeklagte durch Recktsanwalt Klee vertreten. Vergleicksverh indlungen scheiterten.. da die Kläger erklärten, dafe der von Herrn Steinhardt erhobene Vorwurf des Denunziantentr ms u ibedingt durch eine erhebliche Strafe gesühnt werden müfete.! lechtsanwalt Klee versuchte, den von dem Angeklagten Stein zardt gebrauchten Ausdruck „Naumann und seine Denunzianten" die Auslegung zu geben, dafe in der rcgelmäfeigrn Versendung des von dem Verbände nationaldculscher Juden herausgegebenen Mitteilungsblattes „Der nationaldeutsche Iu)c". in dem mehrfach Angriffe gegen zionistische RegieruNgsbeomte und sonstige Führer enthalten gewesen seien, an Abgeordnete und Behörden eine „Denunziation" gefunden Werder solle. Auf ausdrücklichen Antrag der Kläger wurde dem ' Ingeklagten durch das Gericht unter Setzung einer Frim aufgeqeben. die nach Ansicht des Angeklagten, in Frage kommenden Stellen des Mitteilungsblattes genau zu bezeichnen! und für seine Behauptung Beweis anzutreten. Ein Vorstan »smitglied des Verbandes nationaldeutscher Juden, das persönli h erschienen war. hob nachdrücklich hervor, dafe dem von den Gcqnyrn des Verbandes immer wieder erhobenen Vorwurf der Denunziation endlich einmal durch völlige Aufklärung des Sachverhialts ein Ende gemacht werden müsse. Neuer Verhandlung termin soll anberaumt werden, wenn der Schriftsatz des Ange tagten eingeqangcn ist und die Belagstücke zu den Gcrichtsakter gelangt sind. t Vermischtes. Foerderliches. Der Vorstand der Ortsgruppe Breslau des Ccntralvereins teulscher Staatsbürger jüdischen Glaubens rückt in einer geharnischten Erklärung, die die C. V.-Zeilung vom 2. Juli 1926 zuff öffentlichen Kenntnis bringt, von Herrn Fritz Foerder. (OV.-Mitglied, ab. der ihm in der „Jüdischen Zeitung für Ostdeutschland" „Feigheit und S i ä, v e r k r i s ch e n" in der Abwehr der Rituaimordlüge vorgeworfen hat. — Hätte der C. B.-Vorstand, als der Bruder dieses Herrn, Herr Rechtsanwalt vr. Foerder im gleichen Blatt einen ähnlichen Ton gegen Herrn vr. Naumann anschlug, ebenso gehandelt, dann wären wahrscheinlich die schweren persönlichen Zwistigkeiten vermieden worden, deren Ausgangspunkt der Fall Foerder bildete. — Wäre das nicht für alle Teile förderlicher gewesen? Und hatte Naumann nicht den richtigen Blick, als er damals den loyalen Versuch machte, mit Hilfe der C. V.-Vorstandes die Sache im Keime zu ersticken? Der Centraloerb »nd jüdischer Handwerker Deutschlands lSitz Berlin) hat a»r 30. und 31. Mai in Leipzig seinen 7. ordentlichen Verbandstag abgehalten. Den interessanten htnen wir den Schlufepassus der Ausr, Frankfurt a. Main. Er lautet: „Die;n beweisen, da.fe sie überall zur Stelle lturarbeit zu leisten. Sie wollen ihren Verhandlungen entne führungen von K a h deutschen Juden woll sind, wo' es gilt. Kr nichtjüdis hen Kollegen zeigen, dafe es bei der Erfüllung national« r Pflichten ke sie von sseicher Liebe nerlei religiöse Trennungen gibt und dafe zu ihrem Stand und zu ihrer Heimat