Der Orden Bne Briss
- Journal
- Der Orden Bne Briss
- Volume
- 1933
- Issue
- Nr. 1 - Januar (1.1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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Wir bringen die folgenden Ausführungen, die von allgemeinem Interesse sind, insbesondere aber bei den auf der Großlogeutagung vereinigten Führern Beachtung| finden werden. Ist es zulässig und ratsam, daß <jlas Appellat}onsgericht unter Aufhebung einer Entscheidung des Ehrenrats den Fall zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zuYückverweist? Oder soll dis Appellationsgericht grundsätzlich jiiden Fall nach eigener materieller Prüfung endgültig entscheiden. Obige Fragen wurden wiederholt aktuell. Kritische Zuschriften' hierüber an die Großloge, in welchen Bei; enken gegen die Zulässigkeit; aber auch gegen die Zweckmäßigkeit der Zurückverweisung geäußert worden sind, geben V eranlassung zu nachfolgender Besprechung: I. Über die rechtliche Zulässigkeit der Zurückveru "isung kann kein Zweifel bestehen. Zwar ist eine Befugnis des A.G. zur Zurückweisung in die erste Instanz weder-in den allgemeinen Gesetzen noch im Großlogenstatut ausdrücklich vorgesehen. Das A.G. erachtet jedoch in ständiger Praxis diese Befugnis für gegeben:- Da § 47 der Allgemeinen Gesetze unseres Distriki s dem Fhrenrat die Befugnis gibt, die Art des Verfahrens seil: st von Fall zu Fall zu bestimmen, soweit die allgemeinen Gesetze keine Bestimmung treffen, nimmt das A.G. als Ehrenrat II. Instanz die Zulässigkeit der Zurückweisung mint estens in dem Umfange an. wie sie die Strafprozeßordnung. reiche in § 28 der Allgem. Gesetze erwähnt ist. gestattet. Das A.G. vereinigt in sich sowohl 'die Befugnis des Berufungsgerichts als auch die des Revisionsgerichts, d. h. das A.G. hat i-owohl die Tatfragen wie die Rechtsfragen nachzuprüfen. I ifolgedessen kann das A.G. sowohl wegen Verletzung einer Uechtsnorm über das Verfahren in die erste Instanz zurückteisen, als auch, sobald es annimmt, daß das Ordens-Gesetz auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen unrichtig angewendet worden ist. und daß weitere tatsächliche Erörte-. rungen notwendig jst. (Für Juristen sei auf § 328, 354 St.-P.O.. insbesondere auf Felsenberger St.P.O. § 328 Anm. 1 verwiesen). In diesen Fällen darf also das A.G. unbcdenk- - Hch in die erste Instanz zurückweisen. II. Ist in» rjc es aber für das ehrenrätliche Verfahren ratsam, in die erste Instanz zurückzuverw^isen? Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfall^s an. Bald .erschien dem A.G. der eine, bald der andere Weg praktisch zu sein; es gab Fälle, in denen das A.G. aufhob, aber sofort materiell-selbst entschied, weil es bereits die Tatsachen für völlig aufgeklärt erachtete, bald Fälle, in denen es sich zur Zurückweisung entschloß. Das A.G. ging hierbei von folgenden Erwägungen aus:" Ge wissen Angelegenheiten, zumal persönlichen "Differenzen steht das A.G. sicherlich unvoreingenommener gegenüber als die erste Instanz. Ist aber eine nochmalige Beweiserhebung notwendig, so darf doch nicht verkannt werden, daß der Ehrenrat die Personen und örtlichen Verhältnisse, um welche es sich handelt, bereits kennt und gerade auf Grund der Personalkenntnisse sie besser zu beurteilen vermag; (nur lassen die Urteile erster Instanz in ihrer Begründung leider häufig diese tatsächlichen Erwägungen aus der vorhandenen eigenen Kenntnis der Richter vermissen). — III. Einzelfälle werden die Richtigkeit der Praxis des A.G. rer anschaulichen. a) In einem Falle tenorierle das Ehrengericht, daß —der Beschuldigte die Gebote der Brüderlichkeit nicht genügend beachtet habe, aber seine Vorstellungen im guten Glauben aufgestellt habe". Das Ehrengericht sprach darum im Urteilstenor die „Erwartung aus, daß beide Parteien das brüderliche Verhältnis wieder hersteilen werden.“ Da das Urteil;*yeder anf Freisprechung, noch auf eine Strafe erkannte, da es auch'keine Begiündung für Strafe oder Freispruch enthielt (§ 44 der All gemeinen Gesetze), das A.G. aber doch die Erwägungen fler ersten Instanz nnchprüfcn muß, dürfte wohl über die {Notwendigkeit der Zurückverweisung kein Zweifel aufkomojien. b) In einem anderen Falle fehlte j es an einer Anklageschrift. Zwar war dem Beschuldigten der Strafantrag des Antragstellers (etwa 40 Seiten) raitgsteilt worden, aber bei der Unmenge des Materials hätte «loch dem Beschuldigten mitgeteilt werden müssen, wegen welcher Vorwürfe das Verfahren eingeleitet werde, damit er seine Verteidigung danach einstelle. Der Antragstelle>■ muß auch in der Lage sein, ein Rechtsmittel einzulegen, loweit in einzelnen Punkten seinem Antrag auf Einleitung des ehrenrätiiehen Verfahrens nicht stattgegeben wurde. E urch die Anklageschrift muß der Beschuldigte erfahren, gegen welchen Vorwurf er sich nach Auffassung des Ehrenrates zu verteidigen habe, und der Antragsteller muß erfahren, welcher seiner Anträge zurückgewiesen sei, um wegen Ergänzung der Anklageschrift das A.G. anrufen zu können. Kam. wie im vorliegenden Falle, noch hinzu, daß Prozesse vor dem ordentlichen Gericht über gewisse Streitpunkte der Parteien schwebten, daß also eine Aussetzung bis zur Klarstellung der Streitpunkte durch das ordentliche Gericht auf Grund der dort zulässigen Beweismittel (Zeugen, Eid, Parteieid) angebracht war, und damit ein Zeitverlust gar nicht zu umgehen war, so war erst recht geboten, den ganzen Sachverhalt durch die deit Parteien näher stehende erste Instanz tat- Bruder im ehrensächlich ordnen und vorprüfen zu lassen. c) In einem dritten Falle war ein tätlichen Verfahren wegen Nichtzahlung von Beiträgen ausgeschlossen worden. Nach dem vorliegenden Material war dem Beschuldigten nicht genügend deutlich in einer Anklageschrift mitgeteilt worden, daß er ipr ehrenamtlichen Verfahren ausgeschlossen werden sollte. Er hatte nur eine Ladung erhalten, die sich auf den Vorwur/ beschränkte, daß er seiner Zahlungspflicht nicht nachgekpmmen sei. Das Urteil trifft darüber hinaus aber Feststellungen tatsächlicher Art, aus welchep ein Verschulden in demi Verkehr mit den Finanzbeamten und wegen Nichtbeteiligung an der Logenarbeit gesehen wird. Auch hier glaubte c as A.G., daß eine weitgehende Prüfung des Verhaltensdes Beschuldigten, welches die Nichtzahlung oder den Nichtb^such in der Loge rechtfertigen könnte, vor Feststellung de^ Schuldfrage erfolgen müßte, und zwar am besten dochj zunächst durch den eingeweihten Ehrenrat der Loge selbst. Außerdem erschien es hier angebracht, die erste Instanz auf die Zulässigkeit der Streichung wegen Nichtzahlung ohne ehren- Tätliches Verfahren hinzuweiseti. , d) Die Einstellung d^r Logen gegenüber der Zurückverweisung an ihren Ehrenrat ist sehr verschieden: In einem Falle empfand es der Ehreprat — zu Unrecht — als Rüge, daß die Sache an ihn! zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung .zuriickvertliesen wurde. In einem anderen Falle war es dem Ehrenra^ angenehm•, die notwendigen- Erhebungen selbst ergänzend! vornehmen zu dürfen. In einem dritten Fall wiederum |war es der ausdrückliche Wunsch der Loge, nur nicht wieider mit dem betreffenden Fäll, -der die Loge in Aufruhr versetzte, beschäftigt zu werden.! Das A.G. zog in letzter Zeit tunlichst Zu den Verhandlungen einen führenden und orientierten Bruder erster Instanz als Zeugen für die zweite Instanz hinzu, sowohl znr 6