Der Orden Bne Briss
- Journal
- Der Orden Bne Briss
- Volume
- 1931
- Issue
- Nr. 1 - Januar
- Date
- 1931-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/6727475-6029203-6074843--2543-4869132- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
kann der europäische werden. Denn eine i ist allein unter der Vof europäischen Staatenbu geachtete und nicht un sitzen. Dieser Gedanke die Organisation des Organisation des Rechis das Urmotiv der Gründ Menschenliebe und Solf zugleich auf die dritte nunmehr zu wenden, a samkeit als des dritt des Völkerbundes. D u I Art. 19, der die die Beweglichkeit des feststellt, ist Von einer r Staatenbund zur Tatsache ,■ ahre europäische Solidarität aussetzung denkbar, daß im de nur freie, in ihrer Freiheit t(srdrüdcte Völker zusamtnenführt die Betrachtung über Völkerbundes, welche eine ist, zur Betrachtung über ung des Völkerbundes, auf darität, zurück,, und weist I etrachtung hin,, der wir uns die Betrachtung der Duld- Grundpfeilers im System if en III. samkeit. Möglichkeit der Revision bestehender internationaler Verträge vorsieht, also politischen Status prinzipiell icht hoch genug zu wertenden oder fordern, heißt Urgesetz alles Lebens trägt1 Art 19 Rechnung Bedeutung für den zukünftigen Frieden der Welt. Nicht Beharrung und 1 Vägheit ist das Gesetz alles Lebens, sondern Bewegung. Einen in der Vergangenheit oder in d>r Gegenwart geschaffenen politischen Status als c wig unveränderlich erklären sich in Widerspruch zum setzen. Diesem Urgesetz Wir haben jedoch bereits darauf hingewiesen, daß Art. 19 das Recht der Revision von Verträgen in die Hände der Bundesversammlung legt. Da aus folgt, daß kein Staat das Recht hat, bestehende Verträge eigenmächtig zu ändern. An die Stc Ile gewaltsamer Revisionen geltender politischer Vethältnisse, die die Geschichte der Völker bis zur Gtgenwart erfüllen, soll ein neuer Weg, eine neue ] Methode, die Methode des im Vplkerbund konkret sierten neuen Völkerrechts treten. In tiefer Verbindutg und in tiefem Einklang mit Art. 19 steht Art. 10 der Völkerbundsatzung, in detp die Bundesmitglieder sich verpflichten, »die Unversehrtheit des Gebietes und die. bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu'wahren«. Dieser Artikel bedeutet e ne notwendige Ergänzung zu Art. 19. Er schließt nicht nur die gewaltsame Revision von Verträgen aus, sondern versucht in das Leben der Völker ein Prinzip einzuführen, durch dessen tätige Anerkennung die Völker zur Höhe moralischer Iqdiv dualitäten emporgehoben werden würden. Das. ist das Prinzip der gegen», seitigen Achtung und Duldung. Art. 10 ist nicht nur ein Niederschlag der politischen Parole vom * Selbstbestimmungsri :cht der Nationen«, sondern er enthält die Uebertragung der ethischen Forderung der individuellen Toleranz —* dieser Begriff in seinem weitesten Umfang genommen — auf das Völkerleben. Wie n der bürgerlichen Gesellschaft ohne die Achtung vor dem. Besitz und der Unabhängigkeit des anderen kein friedliches Zusammenleben möglich ist. So auch in der weltbürgerlichen Gemeinschaft der Nationen. Die neue Menschheit kann nur ein Bund freier, die Freiheit jeder Nation achtender Völker se|n. Art. 10 führt [ in seinen Konsequenzen auf ein Problem, das zu den schwierigsten Problemen der Reorganisation der Menschheit gehört. Die Achtung vor der Freiheit aller Völker fordern, bedeutet, die prinzipielle Frage der Beherrschung von Völkern durch indere Völker aufwerfem Das aber wieder heißt iu eminentem Sinne das Problem der Kolonialpolitik zur Diskussion. stellen. Wie schwierig dieses Pr oblem ist, erkennt man, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die Machtstellung der größten Nationen in der Welt, heute wie in . früheren Zeiten^ zu einem sehr bedeutenden Teile auf ihrem Kolonialbesitz beruht Die Völkerbund» Satzung nimmt dein auch keine Stellung zur prinzipiellen Frage der Kolonialpolitik. Nur an le für die Völkerbundsatzung lonialpolitik und überhaupt die mng von Völktffn durch andere zwar hinsichtlich der bis zum Deutschen Reich verwalteten einem Punkte wur die .Frage der K Frage der Beherrs Völker akut, und Weltkrieg vom Kolonien einerseits, hinsichtlich der von der Türkei früher beherrschten Gebiete andererseits. Nach bisherigem Siegerbrauch wäre der Besitzstand der. beiden Reiche unter die Sieger aufgeteilt worden... Die neue Zeit hat eine Lösung geboren, die als Anfang einer neuen Politik der Völker angesehen werden kann. Die durch den Kriegvon Deutschland und der Türkei eingebüßten Gebiete wurden als Mandatsländer erklärt, d, h. unter die »Vormundschaft« bestimmter Staaten gestellt, denen in gewissen, dem indi> iduejlen Charakter der einzelnen Gebiete Rechnung t agenden staatsrechtlichen Formen die Verwaltung deser Länder übertragen tvurde. Art. 22 der Völker Mjndsatzung regelt prinzipiell den neuen Rechtszustan 1. Ausdrücklich weist Art. 22 auf die Verantwortung hin, welche die mit der Verwaltung der Manc ätsgebiete betrauten Völker, die Mandatarmächte, vor der Zivilisation übernehmen. Sie führen die Vo mundschaft »als Mandatare des Bundes und in s:inem Namen« <Abs. 2>. Sie haben dem Volke -bundrat alljährlich einen Bericht über die ihrer Fürsorge anvertrauten Gebiete vorzulegen. Ein ständiger Ausschuß soll die Jahres. 5 —