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Der Orden Bne Briss · 1931-01-01 · Nr. 1 - Januar · p. [Seite]

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Journal
Der Orden Bne Briss
Volume
1931
Issue
Nr. 1 - Januar
Date
1931-01-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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gerichtlichen Verfahren oder der Prüfung durdi den Rat zu unterbreiten. Sie kommen ferner überein, in keinem Falle vor A >lauf von drei Monaten nach der schiedsgerichtlichen c der gerichtlichen Entscheidung oder dem Berichte des R ates zum Kriege zu schreiten«. Diese in der Völ cerbundsatzung aufgestellten Grundsätze haben unterdessen m zwei — unter dem Einfluß der Ideen des Völkerbundes, geschlossenen — zwischenstaatlichen .Verträgen der letzten Jahre eine bedeutsame Erweiterung und Vertiefung erfahren, in den Schiec sverfrägen von Locarno und im Kriegsächtungspakt Art. 2 des Westpakts von Locarno et klärt: » Deutschland und Belgien und ebenso Deutschland und Frankreich verpflichten sich gegenseitig, in keinem Palle zu einem Angriff oder zu einem Einfall oder zum Kriege gegeneinander zu schreiten«. Diese Bestimmung erfährt einige Einschränkungen, vor al em durch die Gewährleistung des Rechts zur Verteidigung (ebendort). Noch viel weitergehend in L insicht auf das Verbot von Aigriffskriegen als det Pakt von Locarno ist der Kriegsächtungspakt, der aus einem Notenwechsel zwischen dem amerikan sehen Staatssekretär Kellogg und dem französischen I Außenminister Briand hervorgegangen und am .27. August 1928 in Paris unterzeichnet worden ist. <Vgl. Wehberg a. a. O. p. 95 96). Art. 2 dieses E okuments von weltgeschichtlicher Tragweite lautet: »Die Hohen Vertragschließenden Parteien v< reinbaren, daß die Regelung und Entscheidung aller Streitigkeiten oder Konflikte, die zwischen ihnen ent: tehen könnten, welcher Art oder welchen Ursprungs sie auch sein mögen, niemals anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden sollen«. Es könnte scheine n, daß der Kriegsächtungspakt das Ende der Kriege bedeute. Der Wert ein^r solchen Vereinbarung, die auch Sowjet-Rußland unterzeichnet hat, kann in der Tat nicht hoch genug eingeschätzt werden. Indessen, die Väter der Völkerbundsatzung selbst haben bereits vorausgesehen. daß es, um Kriege zu verhüten, nicht genügt, feierliche Vere inbarungen gegen die kriegerische Austragung von Streitigkeiten zu treffen. Kriege werden vielmel r erst dann aufhören, wenn die Ursachen aus der Welt geschafft werden, aus denen sie entstehen. Es gibt verschiedene Ursachen der Kriege. Eine der gefährlichsten sind Verträge, die die Völker aus der Vergangenheit oder selbst von der gegenwärtiger Entwicklung her belasten. Die Völkerbundsatzun \ hat dieser Tatsache Rechnung getragen und hat — im Art. 19 den Weg gewiesen, auf dem di:se .ernste Ursache künftiger Konflikte aus der Welt geschafft werden kann. Art. 19 lauter: »Die B Indesversammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder zu einer Nachprüfung der unanwendbar gewordenen Verträge und solcher internationaler Verhältnisse auffordern, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden können.« Dieser Artikel ist von einer ganz außerordentlichen aktuellen Bedeutung. Mit Recht sagt Wehberg <a. a O. p. 132) von ihm, daß er entwicklungsfähig sei, und er wöist auf die Mantel» note hin, in der die alliierten und assoziierten Regierungen am 16. Juni 1919 erklärt haben: »Sie sind der Ansicht, daß dieser Vertrag nicht nur eine gerechte Erledigung des großen Krieges darstellt, sondern daß er auch die Grundlage schafft, auf der die Völker Europas in Freundschaft und Gleichheit Zusammenleben können. Er schafft aber auch gleichzeitig den Apparat für die friedliche Erledigung aller internationalen Fragen durch Aussprache und Uebereinstimmung, wodurch die im Jahre 1919 getroffene Regelung selber von Zeit zu Zeit abgeändert werden kann, um neuen Ereignissen und neu entstehenden Verhältnissen angepaßt zu werden.« In weiser Voraussicht legt die Völkerbundsatzung im Art. 19 die Kompetenz, eine Nachprüfung den Weltfrieden gefährdender Verträge zu veranlassen, in die Hände der Bundesversammlung. Die Bundesversammlung stellt gleichsam das Welt» J gewissen dar, das1* von jedem Staate angerufen werden kann, das aber allein das Recht hat, über die Einleitung einer Revision von Verträgen jzu befinden."1 j « i Im engsten Zusammenhang' mit Art. 19 stellen die Art. 20 und 21. Während Art. 20 die Aufhebung aller dem Geist der Völkerburidsatziing widersprechenden früheren Verträge bestimmt, und die Bundesmitglieder feierlich verpflichtet, auch in Zukunft derartige Verträge nicht mehr abzuschließen, deutet Art. 21 auf einen Weg .hin, der in einem gewissen Sinne als eine Weiterspinnung des Gedankens der Revision der Verträge angesprochen werden kann. Art 21 lautet: »Internationale Ab' reden wie Schiedsgerichtsverträge und Abmachungen über bestimmte Gebiete wie die Monroedoktrin, welche -die Erhaltung des Friedens sicherstellen, gelten nicht als mit einer der Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung unvereinbar.« In derRichtüng des Art. 21 liegen die Bestrebungen zur Begründung der paneuropäischen Union. Es leuchtet ein, daß eine Verwirklichung des paneuropäischen Gedankens nur durch eine Revision des Vertrages von Versailles möglich ist. Der Vertrag von Versailles ist zu einer Quelle neuen Völkerhasses und neuer Völkerfeindschaft geworden. Wird dieser* Vertrag, soweit er untragbare Bestimmurigen für die. im Weltkrieg unterlegenen Völker enthält, revidiert, so

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