Der Orden Bne Briss
- Journal
- Der Orden Bne Briss
- Volume
- 1931
- Issue
- Nr. 1 - Januar
- Date
- 1931-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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berichte der Mandatare entgegennehmen und prüfen und dem Rate über alle die Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein Gutachten erstatten. Abs. 7 und 9>. Auf die Mandatarmächte ist s hließlich auch Art. 23 b anzuwenden, nach dem die Bundesmitglieder »der eingeborenen Bevölkert ng in den ihrer Verwaltung unterstellten Gebieten eine gerechte Behandlung verbürgen«. , Wenn man erwögt, welche Belastung die Kolonialpolitik der Völker teilweise noch heute für das Prestige der zivil sierten Welt bedeutet, so muß zugestanden werc en, daß in der Aufstellung des Mandatsystems in modernen Völker leben ein ungeheurer Fortschritt; uf dem Gebiete der Menschlichkeit erreicht worden ist. Nach der Auffassung hervorragender Völkeri echtslehrer geht aus den Bestimmungen von Art 22 klar hervor, daß der Begriff des Mandats die Souveränität der Man. datarmächte über die ihrer Verwaltung überant«# worteten Gebiete au: schließt und an ihre Stelle eine völkerrechtlich und welthistorisch neue Souveränität setzt, die Souveränität des Völkerbundes. <VgI. Schücking-Wehb'rg, Die Satzung des .Völkerbundes. 2. Aufl., Berlir 1924, p. 688, 689>. Wiederholt ist bereits der Vorschlag gemacht worden, die Kolonien sämtlicher Völker als Mandatsgebiete zu erklären und als solche der Souveränität des Völkerbundes zu unterstellen. Nach Wehberg <Schlußbemerkung z. Art. 22 a.a.O.) hat dieser Vorschlag vorläufig wenig Aussi ht auf Erfolg, aber die Logik der Tatsachen und c,h. das Recht wird zwangsläufig und gebieterisch die Ordnung der Dinge im Sinne des Mandatsys ems umgestalten. Die Frage der Beherrschung vo i Völkern ist prinzipiell aufgeworfen. Die nod heute beherrschten Völker selbst werden in ihrem zähen Kampfe um ihr Selbstbestimmungsred t es durchsetzen, daß diese Frage nkht~eher at s der öffentlichen Diskussion verschwindet, als bis die Weltformel gefunden ist, -in der nicht nur die \chtung vor der Unabhängigkeit der Mitgliedstaai en des Völkerbundes und der Unversehrtheit ihres Gebietes als eipe der Grundlagen der Organisai ion der menschlichen Gesellschaft, sondern die Individualität, ja sc kulturell schwächste! Achtung vor jeder Volks- :gar. vor den kleinsten und Teilen der Menschheit im Sinne des ethischen Postulats der Duldsamkeit feierlich gewährleiste ist. Mit dem Begri f des Selbstbestimmungsrechts der Völker kollidiert ein anderer Begriff des Völkerrechts, der in der Volk'erbundsatzung selbst noch keinen Niederschlag gefunden hat, aber in der Praxis des Völkerbundes bereits weitgehende Berücksichtigung gefunden hat, der Begriff des Minderheitenrechts. Es ist ohne weiteres klar, daß der Schutz der Minderheiten innerhalb der einzelnen Staatengebilde gradlinig aus dem Selbstbestimmungsrecht der Nationen resultiert. Es wäre unlogisch, wenn die Völker, die sich gegenseitige Achtung und Duldung -Zusagen, es nicht als ihre Pflicht anerkennen wollten, dieselbe Achtung und Duldung, die sie in ihrer äußeren Politik fordern, auch in der inneren Politik — den verschiedenen Minderheiten in ihren Gebieten, es seien nationale"oder religiöse Minderheiten — zu gewähren, j Es sei an diesem Punkte eine Abschweifung auf das Gebiet einer speziellen politischen Frage der Gegenwart gestattet. Palästina ist das Lapd, auf dem eine eigenartige Kollision des Prinzips der Selbstbestimmung der Nationen mit dem Minderheitenrecht stattfindet. Araber rtind Juden stehen sich in diesem Lande als Majorität und Minorität gegenüber. Die Minorität von heute kann die Majorität von morgen sein. Schon aus diesem Grunde wäre es von beiden Seiten unklug, aus dem einen oder anderen Prinzip ungerechte Forderungen für sich herleiten zu wollen. Da die Prinzipien miteinander kollidieren, so gibf es nur einen Weg, der zur Lösung führen kann] den Weg gegenseitiger Duldung. Das Problem ist um so komplizierter, als die Juden nicht nur in Palästina, sondern überall in der Welt eine Minderheit sind und durch ihre Schicksalsverbundenheit äls Gesamtheit für steh den Minderheitenschutz in Anspruch nehmen können. Wilson hat bekanntlich in einem seiner berühmten 14 Punkte die Wiedereinsetzung des alten Volkes in seine Rechte in Palästina gefordert, und der Völkerbund hat der auch in der Gegenwart noch teilweise katastrophalen Lage der Juden unter den Völkern dadurch Rechnung getragen, daß er oder in seinem Namen die alliierten und assoziierten Regierungen in Bestätigung der Balfourdeklaration als eine der wichtigsten Grundlagen des Mandats über Palästina der MandatarmadiC. die Verpflichtung auferlegten, in Palästina eine nationale Heimstätte für das jüdische Volk zu errichten. Nachdem von autoritativer Seite, im Mandat sowohl als auch in der Bestätigung, die es seit seinem Inkrafttreten mehrfach erfahren hat, das Recht der Minderheit der Juden in und auf Palästina in feierlichster Weise anerkannt worden ist; bleibt pichts anderes übrig, als b£i der Kollision des Prinzips der Selbstbestimmung der Nationen fnit dem Reiht der Minderheiten in großherziger Weise gegenseitige Duldsamkeit zu üben. Sich gegenseitig zu ertragen und zu dulden, wird von allen Gliedern der neuen Menschheit, die sich im Völkerbund eine auf \ 6