Der Orden Bne Briss
- Journal
- Der Orden Bne Briss
- Volume
- 1931
- Issue
- Nr. 1 - Januar
- Date
- 1931-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Völkerbundsatzung noch weltbürgerlichen (jesiAtspunkt aus fordert sie die Solidarität aller Mi :nsAen und Völker ohne Ansehen der UntersAiede neue MensAheit, die siA fassung gegeben hat, soll alle Völker umfassenden Fundament der Solidarität aller MensAen,frühen. Von diesem Grundnotiv der MensAenliebe aus entwiAelt die Völker] >undsatzung zwei weitere Prinzipien, von denen das erste einen negativen, zu eng. Von ihrem der Rasse, der Nation, der Religion, der politisdien Ueberzeugung. Die im Völkerbund ihre Ver» auf dem Grunde einer MensAenliebe, auf dem das zweite einen positiv« negative Prinzip erbliAeti der GereAtigfceit, der ir seine bestimmte Funktion n Charakter trägt. Das wir in dem Gedanken ( der Völkerbundsatzung hat, das positive in dem ebenfalls in der Völkerbundsatzung klar in die ErsAeinung tretenden Gedanken der Duldsamkeit. Beide Prinzipien, zu deren BetraAtung wir jetzt fortsAreiten, sind die notwendige Ergänzung des Prinzips der MensAenliete, aus dem sie erfließen. I. G e r e c h t i g k e i t. Die erleuAtetsten Geister der MensAheit haben in vielen Generationen geriAtet, einen Weg zu der Solidarität so in der lebens verankert Würde, sie bedrohenden MäAth ihre Denkarbeit darauf finden, auf dem die Idee WirkliAkeit des Völker» daß sie siA gegen alle behaupten könne, vor allem gegen die größte Geißel der MensAheit: den Krieg.i Es sind viele Voi sAläge zur Ueberwindung der Kriege gemaAt worden. Zwei Wege gibt es vorzügliA, auf denen dieses große Ziel erreiAt werden kann: der Weg der Erziehung der Völker und der Weg der Stabilis erung eines ReAtssystems, das in den Beziehungen der Völker untereinander eine ähnliAe Funktion haben würde, wie das System des bürgerlichen ReAts in den Beziehungen von MensA zu MensA, Die Völkerbundsatzung maAt den VersuA, in Fc rtführung der Bestrebungen des Haager WeltgeriAt: hofes, ein solAes ReAts» System mit weltumspannenden Kompetenzen durA» zuführen. In ihr ist ein neues internationales ReAt festgelegt, das fürderhin »als RiAtsAnur für'das tatsäAliAe Verhalten d>r Regierungen anerkannt sein soll«. Diesem net en ReAt gemäß soll »in den gegenseitigen Beziehungen der im Völkerbund organisierten Völker Gei eAtigkeit herrsAen«. Vor allem aber übernehmet die siA auf den Boden der Satzung des Völkerbundes stellenden Nationen »bestimmte VerpfliAtunj en, niAt zum Kriege zu sAreiten«. Diese in derPräam!>el der Völkerbundsatzung ausgesproAenen Grundgedanken weisen auf den historisAen Ursprung d^s Völkerbundes zurüA. Am Ende des Weltkrieges finden die AäAtigsten Nationen der Erde -siefy zusammen, um durA feierliAe Uebernahme vehragliAer VerpfliAtungen eine Wiederholung des furAtbaren Krieges für alle - kommenden Zeiten unmögliA zu maAen. Eine ganze Reihe Von Artikeln der Völker» bundsatzung ist dem Zweck geiwidmet, durA bestimmte Vorkehrungen den AusbruA von Kriegen zu veAüten. Die weitaus größte Bedeutung kommt/ in dieser HinsiAt Art. 8 f zu, in dem »die Bundes» mitglieder siA zu dem [Grundsatz bekennen,, daß die AufreAteAaltung des Friedens eine Herab» setzung der nationalen Rüstungen auf das Mindest» maß erfordert, das mit J der nationalen SiAerheit und mit der Erzwingung internationaler VerpfliAtungen durA getneinsAaftliAes Vorgehen vereinbar ist«. Die seit der ErriAtung des Völkerbundes verstriAene Zeit j hat gelehrt, daß die beiden wiAtigsten Begriffe dieses Artikels, Abrüstung und nationale SiAerheit, bisher niAt in-Einklang miteinander haben gebraAt werden können. Das Mißtrauen der Völker gegen einander ist noA zu groß, als daß der Gedanke siA durAzusetzen vermoAt hätte, daß e£ keine größere nationale SiAerheit für, alle Völfcer geben könne, als die Abrüstung aller. | Mit größerem Erljolge hat der Völkerbund SiAerung des Weltfriedens dem Kriege gebahnt einen zweiten Weg zur betreten, der bereits vor worden war, den Weg der VerpfliAtung für alle, bei AuftauAen einer Streitfrage niAt mehr an das SA wert zu appellieren, kondern an ein Weits AiedsgeriAt. Diese-Verpflichtung ist vor allem in den Art. 12 und 14 ausgasproAen. ‘ Art. 14 besagt: »Der Rat wird mit dem Entwurf eines Planes zur ErriAtung eines Ständigen Internationalen GeriAtshofes betraut und hat den Plan den' Bundesmitgliedern zu unterbreiten/ Dieser GeriAtshof befindet über alle ihm von den Parteien unterbreiteten internationalen Streitfragen1. Dieser, im Art. 14 vorgesehene WeltgeriAtsfiof ist am 30. Januar 1922 zum ersten Male zutammengetreten. <VgI. Dr. Hans Wehberg, Die j Völkerbundsatzung. .Berlin 1929, p. 108). Prinzipiell führt Art; 12 der Satzung aus, daß alle jdem Völkerbund *angesAlos» senen Staaten, bevori sie zum SAwerte greifen,, den VersuA maAen müssen, die entstandene Streitfrage durA einen SchjiedsspruA aus der Welt zu' sAaffen. Dieser Artikel, einer der wiAtigsten der Satzung, erklärt: »Ajle Bundesmitglieder kommen überein, eine etwa gwisAen ihnen 'entstehende Streitfrage, die zu einem BruAe führen könnte, entweder der SAiedkgeriAtsbarkeit oder .einem