Der Orden Bne Briss
- Journal
- Der Orden Bne Briss
- Volume
- 1931
- Issue
- Nr. 1 - Januar
- Date
- 1931-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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sein soll, wird naturgeir äß. einerseits die Bedeutung einer Würdigung, andre seits den Sinn einer Kritik des Völkerbundes und der von ihm bisher geleis* teten Arbeit haben. Der Verfasser des vorliegenden Aufsatzes, der keinen Anspruch darauf Menstfi das oberste Prinzip der erhebt, das Thema, das er sich gestellt hat, irgendwie zu erschöpfen, gibt sich der Hoffnung hin, daß <;ie kleine Schrift dazu beitragen wird, dem Gedat iken des Völkerbundes, in dessen Gründung er den größten Fortschritt der menschlichen Gesittung seit vielen Generationen erblickt, neue Freunde zu gewinnen. I. e n 1 i e b e. Obwohl in der Präambel der Völkerbundgatzung’die Idee der Gerechtigkeit gleichsam als völkerumspannenden Organisation erscheint, so lehrt doch ein tieferer Einblick -in die innersten Motive der von Wilson und seinen Genossen nach di :m Chaos des Weltkrieges der neuen Menschheit ] geweihten Schöpfung, daß nicht Gerechtigkeit, sondern reine Menschenliebe das letzte Motiv war, aus dem der-Völkerbund geboren wurde. Es gil t Artikel in der Völkerbundsatzung, in denen rian es deutlich spürt, daß in dieser ein neues Welt echt statuierenden Satzung allgemeinste und reine Menschenliebe die Feder geführt hat. Zu diesen gehören vor allem die Art. 11, 16 und 17. Diese drei Artikel gehen von dem Gedanken der Universalität des Völkerbundes aus und Stabilisieren gegenüber der Möglichkeit des Ausbruchs eines Krieges, gleichgültig wo immer in der Welt und ohne Rücksicht darauf, ob der Friedensbrecher ein Mitglied des Völkerbundes ist oder nicht; die V e r a.n t wortung aller für alle. »Ausdrücklich«, so heißt es in Art. 11 Abs. 1, »wird hiei mit festgestellt, daß jeder Krieg und jede Bedrohung mit Krieg, mag davon unmittelbar ein Bundes mitglied betroffen werden oder nicht, eine Angelegenheit des ganzen Bundes ist, und daß dieser die zum wirksamen Schutz des Völkerfriedens geeignet« n Maßnahmen zu ergreifen hat«. Und in Art. 16 Abs. 1 heißt es: »Schreitet ein Bundesmitglied entgegen den in den Art. 12, 13 und 15 übernommenen Verpflichtungen <s. w. p. 4> zum Kriege, so wird es ohne weiteres so angesehen, als hätto es eine Kriegshandlung gegen alle anderen Bundesmitglieder begangenf. Auch Nichtmitglieder des Bundes werden bei Entstehen von {Streitfragen 2 wischen ihnen vom Völkerbundrat aufgefordert, »sich für die Beilegung der Streitfrage den den Bur desmitgliedern obliegenden Verpflichtungen zu unterwerfen«. <Art. 17 Abs. 1>. Ebenso wie dje Art. 11, 16" und 17, so sind auch die Art. 22; 23 und 25 von reiner Menschenliebe diktiert. In Art. 23 übernehmen die Bundesmitglieder die gemeinsame Sorge für »angemessene und m e n s ch 1 i ch e Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder, sowohl in ihren eigenen Gebieten, wie in allen Ländern, auf die sich ihre Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken«. Sie nehmen es ferner auf sich, die Errichtung und Zusammenarbeit anerkannter freiwilliger nationaler Organisationen des Roten Kreuzes zur Hebung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und Milderung der Leiden in der Welt zu fördern und zu begünstigen. <Art. 23f und Art. 25>. Der Völkerbund selbst wird mit »der allgemeinen Ueberwachung der Abmachungen, betreffend den Mädchen- und Kinderhandel sowie den Handel mit Opium und anderen schädlichen Mitteln ,betraut«. <Art. 23 c>. Diese Aufgaben der Menschenliebe werden durch die Verpflichtung gekrönt, für diejenigen Völker zu sorgen, »die noch nicht imstaride sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten«. Art. 22 spricht das schöne Wort aus:! »Das Wohlergehen und jlie Entwicklung dieser Völker bilden eine j heilige Aufgabe der Zivilisation«. Im Sinne dieser Verpflichtung erklärte Präsident Wilson auf der Friedenskonferenz vom 14. Februar 1919 bei Vor-, legung der Völkerbundsakte: »Wir erkennen in der feierlichsten Weise an, daß wir gegenüber den hilflosen und unentwickelten Völkern der Welt, gerade' weil sie sich in diesem Zustand befinden, die Verpflichtung haben, in erster Linie ihre Interessent'-zu wahren, ehe wir sie unseren dienstbar machen«. 'Seit, bei Milkonowicki, Das Mandatsystem im Völkerbund, Berlin 1929, p. 17>. Die Bürgschaft für die Erfüllung dieser Aufgabe wird durch die in der Völkerbundsatzung festgelegte rechtliche Institution der Mandatsländer gewährleistet. Von dieser durch Smuts und Wilson inaugurierten Institution wird im III. Abschnitt dieses Aufsatzes des Näheren die Rede sein. Es dürfte überall in der Welt als höchste Blüte der Menschenliebe anzusehen sein, wenn die Angehörigen einer Volks- oder Staatsgemeinschaft sich für einander verantwortlich fühlen. Da, wo eine Verantwortung aller für alle besteht, ist die höchste Form der Solidarität von Volks- und Staatsgenossen erreicht. Die Satzung des Völkerbundes will nichts geringeres als die Anerkennung des Prinzips der Verantwortlichkeit aller für alle in dem Zusammenleben der Nationen durchsetzen. Solidarität von Volks- und Staatsgenossen ist der 2