Der Orden Bne Briss
- Journal
- Der Orden Bne Briss
- Volume
- 1928
- Issue
- Festnummer zum Ordenstage ; Nr. 10 - Oktober (10.1928)
- Date
- 1928-10-01
- Page
- Seite 170 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/6727475-6029143-6074777--1838-4868458- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
wurf ist in jahrelanger Arbeit fertiggestellt und kürzlich dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eingereidit worden. Wird er genehmigt, so wird’ eine_ Umgestaltung der Gemeindeorganisation in «Preußen möglich sein, die dem modernen Rechtsempfinden Genüge tut. Von den geschilderten Verhältnissen in Preußen unterscheiden sich die übrigen Länder insofern, als fas: allgemein die Verfassung der Einzel gerr.etr.de nur nebensächlich und dem jeweiligen, von der Regierung zu genehmigenden Statut überlassen bleibt. Dagegen ist in einer ganzen Reihe von Staaten^eine mehr oder weniger straffe Gesamt* Organisation gesetzlich eingeführt.' Baden hat eine solche recht komplizierte Regelung schon in den Jahren 1809 und 1812 er- . halten. Im Jahre 19Z3 hat dann der Oberrat der Israeliten in Karlsruhe die alten gesetzlichenBestimmüngen zu einer den heutigen Erfordernissen angepaßten Verfassung umgearbeitet: »Die Israelitische Religionsgemeinschaft ist die Gesamtheit der Juden Badens.« »Die Religionsgemetnden sind die Glieder der Religionsgemeinschaft.« Die Organe der Religionsgemeinschaft sind die aus Llrwahlen hervorgehende Synode und der von ihr auf 6 Jahre gewählte überrat. Daneben besteht noch ein | Synodalausschuß und eine Religio^iskonferenz [mit sogenannten Konferenzrabbinern. Aehrjlich .wie in Baden bestand auch in Württemberg auf Grund der Gesetze aus den Jahren 1828 und -1832 ein Oberrat mit ein£m L^ndesrabbiner in Stuttgart ' an der «Spitze, dem eine Reihe von Rabbinats- und Gemeindebezirken unterstellt war. Es fehlte jedpth eine der Synode . entsprechende Einrichtung. £)iese ist durch die im Jahre 1934 beschlossene neue Verfassung jn Form einer Israelitischen Landesversammlung geschaffen worden. In Bayern ist durch das Gesetz vom 10. Juni 1813 den Juden die Möglichkeit gegeben, sich bei Vorhandensein vdn mindestens 50 Familien zu Organisation, schreibt einen der Spitze an i 1 einer Gemeinde zusammenzuschließen. Im Laufe der Zeit haben sich dann ohne besondere gesetzliche Anordnung Bezirks», Distrikts* und Stadtrabbinate gebildet. Eine straffe Organisation ist aber erst durdi den im Jahre 1920 gegründeten Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden, d^r als Organe einen Rat und eine Landesversammlung hat, gejscha/fen worden. ..! Von den übrigen deutschen Staaten hat mir noch Mecklenburg-Schwedin eine zusammenfassende gesetzliche Das Gesetz vom 14. Mai 1839 Oberrat mit einem Landrabbiner vor, dem durch eine neue, nach d^m Kriege sich selbst gegebene Verfassung eine Jaus Urwahlen hervorgehende Landesversammlung beigegeben ist. In allen Staaten gilt das Prinzio der Zwangszugehörigkeit zur Orts- oder Landesgeineinde/ überall besitzen die Einzelgemeinden las Steuerrecht gegenüber ihren Mitgliedern. In fast allen deutschen Staaten sind nach dem Kriege Landesorganisationen geschaffen worden, soweit sie nid t schon vorher gesetzlich vorgeschrieben waten. | Diese Landesverbände zu eineb höhere^ Einheit zusammenzufassen, einen Reichsverband der deutschen Juden zu schaffen, ist eine Aufgabe, mit der' sich seit Annahme der Reirhsyerfassung von 1919 die Führer des deutschen Judentums, intensiv beschäftigt haben. Der Deutsch - Israelitische Gemeindebund, der im'Jahre 1869 als freie Vereinigung ,der jüdischen Gemeinden gegründet worden ist, konnte in seiner bisherigen Form nicht als Träger der Reichsorganisation dienen! |lm Juli ds. Js. haben nach jahrelangen Vorverhandlungen die Vertreter der Landesverbände und des D. J. G. B. den Entwurf für eine Verfassung des Jieichsverbandes fertiggestellt. Wird diese Verfassung von den' führenden deutschen Landesverbände^ angenommen, so wird sich das deutsche Judentum durch Zusammenfassung aller Kräfte neuen,j bisher unlösbaren Aufgaben zuwenden und (die Bedeutung seiner Stellung innerhalb jdes Gesamjjudentums befestigen können | Jüdische Gemeindebibliotheken.! •Von Georg Herkit:.' .! . ' . - I ' Die häufig gebrauchte Bezeichnung der Juden als das Buch schlechthin, die B i b e I, als dieGrund- »das Volk des Buchet« hat nicht nur in dem läge ihres sittlich-sozialen Gemeinschaftslebens ge» Sinne, in dem sie ursprünglich gemeint war, daß schenkt haben, ihre Berechtigung. 1 Das Buch ist die Juden der gesamten zivilisierten Menschheit vielmehr noch in einem ganz anderen Sinne und 170