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Der Orden Bne Briss · 1926-04-01 · No. 4 (4.1926) · p. Seite 7

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Journal
Der Orden Bne Briss
Volume
Beilage 1927 (1927)
Issue
No. 4 (4.1926)
Date
1926-04-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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und ■ igene Persönlichkeit in: den Dienst der sozialen Arbe -u stellen. Die Verfolgung parteipolitischer und religi> olitischer Zwecke ist lusgeschlosser.! ie Schwesternvereinigiiijgen unterste len der Loge der s; angehören. Ihre Safei ngen bedür fen der Oenehiunmg der Loge. Bei St eitfällen entscheidet die Größte^- für Deutschland U. O. B. B. 4. Die Mitgliedschaft wird seitens der Frauen und erwad >enen weiblichen Angehörigen der Brüder erworbe durch die Erklärung, der Schwesternvereinigung beitreten und sich ihren Satzungen unterwerfen zu wollen und d , .h 1 die Annahme dieser Erklärung seitens der Schrei: xrnVereinigung. . >; Die Mitgliedschaft erlischj durch Aust'ittserklärung oder falls eiin Mitglied den ^wecken der Ve einigung zu- .wVerhandelt, durch Beschluß dfcs Vorstandes. Berufung an die Vollversammlung der Schwesternvereinigung und ßesenwerdebei der Loge sind zulässig. iSchwesternvereinigungen dürfen in ihre aufnehmen,! daß auch Angehörige von Brüdern Sa: die Bestimmungen Fra: ■die nicht Gattinnen und sind, die Mitgliedschaft erwerben können. Die Aufnahme solc!. :r .Mitglieder erfolgt nur nach Genehmigung durch die Schwesternvereinigung und den Beamtem at der Loge. I Beschlüsse der Schwestfemvereinigunjg sind dem Beamt'-erat der Loge mitzuteilen. Im Fallei ßfes Wider- Spruchedes Beamtenrats ist Be$chwerde beim Geschäftsau'schull der Großlöge einzulegen, der dann entscheidet. S Die Logen haben ein Zusammenarbeiten der Brüder mit den Schwesternvereinigungen in sozialen, geistig' und geselligen Dingen zu erstreben. Der Schw. ivereinigung sind auf Verlange t geeignete Räume r Verfügung zu steHen. Ferner is: nach Möglichkeit einmal im Monat eine; gemeinsam» Sitzung mit den i Western zu veranstaltend Die Schwesternvereinigungen haben das Recht, sich ’u einem Verbände zusjammenzusch ießen. Die Satze- -n des Verbandes, sowie Beschlüsse, die die Vollvetiu miung des Verbandes, oder sein Vorstand faßt, unter' en der Genehmigung des Oeschäflisausschusses iloge.! I mzelnen bemerke ich hierzu folgendes: 1. Jede SchwesternVereinigung j muß sich n geben. Die bestehenden Satzungen sind, sos nicht geschehen istj, nachträglich von den u genehmigen. Dem Sinne nach i muß in den Satzu wn §§ 2—5 enthalten sein. Alle weiteren Bestimrr ügen bezüglich Zusammensetzung des Vorstandes r Ausschüsse, Beiträge, Vollversammlung und AUfsind seitens der Schwesternvereinigutlgen mit Geung der Loge zu beschließen. Bestimmung besagt jedoch,, daß keine Loge das hat, den Zusammenschluß von Schwestern zu ternvereinigungen zu verbieten, u 4. Die Schwestemvereinigungen sollen, wie sie e' übst wünscheh, fester organisiert Werden. Die Will.-.Verklärung, Mitglied sein zu wollen u|nd im Sinne •Ier O. B. B. tätig zu sein, ist eine unumgängliche Vorder wert Loge und löst: neh Ri :h S ausseti Frauen vcieini Zii zieht weiter^ wird wollen einer Mann Orden z* Die souverä ziehun; Frauen Schwe >t< flutung Elemen nehmigi der hei de handeln, die Zt logent, i| das (nicht ung von;ungi:n, de jure luch wenn sie Christinnen waftn 5. r icht die aus verlä 6. d: Der Austritt eines Bruders aus der -l_0:f< den Verlust der Mitgliedschaft der Fr-au bh i n:ch sich. Ii den meisten derartigen Fäll :: f rau selbst aus der Vereinigung, austret: Das Gesetz darf jedoch nicht das Verbleib: Vielleicht um den Drden hochverdienten Frau, deV : einem vielleicht persönlichen Grunde ßt, unmöglich machen. ,-■ ■' Die Bestimmung ist keine' Mußvorschrift h weitern vereinig ungen und Logen sollen; tlieiji n entscheiden. Grundsätzlich kann -‘diey von außerhalb des Logenkreises . stehende (hi uptsächlich; Unverheiratete, Witvyen) ernvereinigungeh förderlich sein. .Der, Uebi Schwestemvereinigungen durch ungeeignet ikt durch Kautelen:1 Willenserklärung, G durch Schwtsternvereinigung und Beamtem, e eil Riegel vorgeschoben. Danach wird es r Aufnahme solcher Mitglieder nur uta /Fraüfci deren Mitgliedschaft ein sicherer Oewfnn i uenVereinigung und damit auch für den Orden 1 Die Bestimmung fügt zu den.inäer'Gröl von 1920 erfolgten Beschlüssen nur no der ßchweaternvereinigung auf LögenräunC 8. gung Riecht len Tempel) hintu. Anlaj ela ' Zu Regelt n den zu ma 1. H iLogi der Lc|] bi g in es dek zu d ve -i dep se e Urki dep ri u: der Mitgliedschaft selbst. Bisher warfen Brüdern ec 'ipso Mitglieder der Schwesterinder te ung Korreferat Br. L e w k o w i t.z.- den|von Br. Leszynsky aufgestellten Leitsätzen zur :s Verhältnisses der Frauenvereinigungen tu $ estatte ich i tir, folgende Ergänzüngsvorschläjge n Loge: c ilägeu ich gen e|denkll i der Punkt gen Si [eilen aß 2. Wpnn asarbfe e n, w i eiiiigung nter rart Fn unkfaßt g en ifchen nsich vereinig u zur möglichsten Vtj de n n - r-. :e eat fch . n für - nt. ßirii ügt, ugm etni; nlscheidende Instaj: ipiP Recht it gewerte|l e für die eine Gesch Absehen vor z weckmäßig a tkel-Loge folgende Pu ß n r-' m er für [lieh der rechtlichen Steilung der Schwestern, ngen erscheint es mir wohl zweckmäßig, rmeidung von Konflikten zwischfei n und den Sehwestemvereinigungen'den Vt > des Br. Le: zynsky entsprechend, die Satzüng western Vereinigungen der Genehmigung" i|interstehen. (Satz 3). Doch' halte, ich es ch, darüber hinaus die Schwestemve.reinigujn Logen zu rnterstellen, wie dies insbesondere zum Aisdruck kommt. Ich.glaube, daß ,an Stelle des Punkt 7, nach dem Beschlüsse iciwestemvei einigung dem Beamtenrat mitsind, nur die generelle Bestimmung lu setz«ji ^onfliktsfälli :n zwischen Loge und Sch Weste: ng der GeschäftsausschuB der Großloge nz anzurufen ist. c i C' Loge e Arbeit der Schwestern als wird, so dürfte es -zweckihäßii auch für die Schwesternvi äftsorönung allgemein festzulege ■ Ritual dürfte eine Tagesordnüii sein, wie sie sich in der Zach a Bewährt hat. Diese Tagesordnung nkte: n, :1s ~7

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