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Der Orden Bne Briss · 1924-06-01 · Nr. 7/8 - Juni/Juli (6.1924) · p. Seite 78

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Journal
Der Orden Bne Briss
Volume
1924
Issue
Nr. 7/8 - Juni/Juli (6.1924)
Date
1924-06-01
Page
Seite 78 (sequence 16)
Language
German
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I verringern. Er möchte auch die großen Logen in der ihnen zustehend in Zahl von Repräsentanten vertreten sehen und bittet, von einer Satzungsänderung zur Zeit ibzusehen. Die Kosten der Tagung sollten probeweise von den Logen getragen werden und die: Entwicklung der Zusammensetzung der Grofpoge erst abgewartet werden. Die Möglichkeit daß hierdurch die Qualität der Großloge geschädigt wird, kann gegeben sein. Da aber die Finanzen der Großloge so sind, daß die Kosten nicht von ihr getragen werden können, muß eine Sonderumlage .beschlossen werden. Der Von den Berliner Logen zqleistende Beitrag-zu pen Kosten muß aus- . schließlich für leistungsschwache Logen verwendet werden. | t Br. Jeselsohn weikt darauf hin, daß die Aenderung der Satzung in bezug auf clie Zahl der Vertreter erst für einp künftige Großlogentagung in Kraft tritt, während für die nächste noch das alte Statut maßgebend sein würde. Er .bittet daher, von einer Dikkussion hierüber abzusehen und nur darüber abzustimmen, ob ein diesbezüglicher Antrag der Großlogentagung unterbreitet werden solle. r Br. Gross spricht sich gegen die Minderung der Rechte der großen Logen aus, die darin zufn Ausdruck käme, daß die Zahl der Vertreter der großen Logjen beschrankt würde. Br. Beer bittet, es bei dem bisherigen Zustand zu belassen, da die Verhältnisse nicht stabil genug seien, um eine Aenderung ratsam erscheinen 'zu lassen. Die Kosten der Großlogentagung sollen -nicht j durch die einzelnen Logen, sondern durch eink Umlage aufgebracht werden. Br. Merzbich hält eine weitere Beschränkung der Zahl für unzweckmäßig. Von einem Uebergewicht der großen Logen könne nicht gesprochen werden. Eine zu geringe Vertretung der großen Logen bedeute für diese eine Entrechtung. Die Ersparnis, die durch -diese Maßnahme sich erzielen lasse, sei eine so geringe, daß sie nicht ins Gewicht falle. Er beantragt zu beschließen: »Die Kosten der diesmaligen Großlogentagung werden, durch eine Umlage aufgebracht, soweit nicht verfügbare Etatmittel vorhanden sind.« Br. Schulhoefer spricht sich für die Aufbringung der Kosten im Weg“ der Umlage aus, damit die kleinen Logen nicht benachteiligt werden. Bij. Jeselsohn verliest den bereits zu Punkt 2 angebrachten Antrag Br. Kronenbergers: Jede Löge ist verpflichtet, gemäß den Vc rscjhriften Delegierte zur Großlogeritagung zu entsenden. Für jöden Delegierten hat die betr. Loge einen festen kostenbeitrag von M. 100.— zu bewilligen. Evtl. /Mehrkosten sind durch die Großlöge zu Iragen1 und für die Allgemeinheit dir prüder umzuschlagen. Die Delegierten sind vi rpflichtet, den Ersatz der Kosten anzunehmen. B^. Leszynsky: Nach dem bisherigen* Statut |sind die Berliner Logen mit etwa 20 Repräsentanten vertreten, nach dem neuen /orschlag der Berliner Brüder mit nur etwa 10, was die Objektivität der Berliner Brüder beweist. E# Gerechtigkeit erfordert, daß die Kosten im Wege der Urhlage aufgebracht werden müs sen, Der Ausglöichsfonds der Berliner Logen, der etwa M. 4000.— ergeben würde, falle nicht genügend ins Gewicht. Eine Umlage von M. l.-p pro Kopf dürfte allgemein tragbar sein. Bii. Stein spricht sich für die Au fbringung der Kosten durch eine Umlage aus. Er weist zu dem vorliegenden schriftlichen Referat Br. Kuznitzky’s darauf hin, daß nach der Konstitution die Entsendung der Vertreter der Logen nicht nur ein Recht, sondern eine Pflic lt kei. Er bittet, die Umlage der Kosten ohne dis Amen- _ dement Merzbach zu beschließen. Br. Jeselsohn bemerkt, daß die Logen das R^cht und die Pflicht zur Wahl von Vertretern haben, daß sie aber nicht g :zwungag« werden könnten, die gewählten Repri sentant™' auch zur Großlögentagung zu entsenden. Br. F i n k e 1 macht darauf aufmerl;sam, daß auf früheren Großlogentagungen nicht anwesende Repräsentanten und deren Stellvertreter zumeist durch Berliner Brüder vertreten wurden, damit die bettr. Logen nicht ohne .Vertretun % bleiben. Br. K u z n i t z k y steht gleichfall: i auf dem Standpunkt, daß die »Sollvorschrift« in den Gesetzen der Konstitution als »Mußvors :hrift« gedeutet werden muß. Etwas anderes , iber ist es, ob die Ljoge zur Beschickung der Oroßlogentagung gezwungen werden kann. Er sieht in der Vorschrift des § 4 der Großlogeng esetze, die den Logen das »Recht« gibt, einen Vertreter zu wählen, einen Widerspruch gegenüber den Konstitutionsgesetzen. Er wendet sich gegen die von Br. Groß vorgebrachten fiskalischen Ge- — 7S —

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