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Der Orden Bne Briss · 1924-06-01 · Nr. 7/8 - Juni/Juli (6.1924) · p. Seite 77

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Journal
Der Orden Bne Briss
Volume
1924
Issue
Nr. 7/8 - Juni/Juli (6.1924)
Date
1924-06-01
Page
Seite 77 (sequence 15)
Language
German
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zur Wiederauffüllung zu verwenden, möchte ei überwiesen sehen, braucht. Er bittet, den Etat zu verabschieden, eine Kopfsteuer von M. ebenso die gesonder ichste der Oroßlogentagung, die aber erst bei dem n •Br. M e r z b a c einer genau nach der geschwundenen Ponds Der dem Finanzkomitee Kulturfonds ist ver- 8.— zu beschließen, e Aufbringung der Kosten Art der Aufbringung n Punkt festzusetzen. h bitjet, seinen Wunsch men und Ausgaben ob der Kopfbeitrag kann, als die Diäten- :innah detaillierten Etatsauf! tellung zum Ausdruck zu bringen und die Ke sten Öer Oroßlogentagung nur insoweit urrjzul:gen, als sie nicht aus den frhändenen Mitteln aufgebracht werden können. Br. O o 11 h e 1 f! fragt um so viel erhöht werden kosten für die Oroßloge ausmachen. Br. S t e i n verneint dan. Sollten sich große Ueberschüsse ergebe n,' so könne immer noch Bestimmung über ceren Verwendung getroffen werden. Be Schluß. Es wird einstimmig beschlossen, den Kopfbeitrag auf M|. 8.— festzusetzen. Die Kosten der Qroßlogentagtng sollen gesondert aufgebrach)! werden. Der Etat wird genehmigt und der Ffrianzverwaltung Entlastung erteilt. Br.Jeselsoh i übeinimmt die Leitung. Br. K u z n i t z 1 y ers tattet den Bericht zu ees b itr. Zusammensetzung Groß löge. | § 1 der Konstitution soll Expräsidenten eine solche! Anzahl von Repräsentanten zur Großloge, wählen] wie die Gesetze ihres Distrikts vorschreiben. Großloge für Deutschland schreiben in § 4 folgende;; vor: »Jede Loge liat das Recht, am Schluß des letzten Quartils je einen Repräsentanten und Stellvertreter zu wählen. Soweit die Mitgliederzahl 200 übersteigt, steht der Loge für jede angefangeneu weiteren 200 Mitglieder je ein weiterer Repräs entant und Stell Vertreter zu.« Hieraus ergibt sich das unbedingte Recht jeder einzelnen Loge, mirdestens einen Repräsentanten und Stel vertrel er zur Großloge zu wählen. Eine Abänderung dieses Rechtes würde die Genehmigung der Konstitution bedingen. Das Komitee zur Reorganisation der Großloge 5. Bericht des Komi der Nach Artikel 3 jede Loge aus ihrer war jedoch der Ansicht, daß dieses vornehmste j Recht der Logen nicht eingeschränkt werden j darf, da jede Loge bei der Wichtigkeit der Großlogentagung berechtigt sein muß, ihre Stimme .zu j Gehör zu bringen. Dies war auch die Ansicht i der drei Hamburger Logen, die in ihren Beratungen am 25. Februar zum Ausdruck kam. Dagegen steht es der Oroßloge frei, Ihr Gesetz ■ nach der Richtung zu ändern, daß die Zahl der ■ zu wählenden Vertreter weiter beschränkt wird, j Bei der Ausdehnung des deutschen Distrikts würde die Arbeitsfähigkeit der Großloge durch eine zu große Zahl von Repräsentanten beein- 1 trächtig! werden, auch erscheinen die .Kosten für eine so zahlreich beschickte Großlogentagung schwer tragbar. Andererseits bestand auch der Wunsch, das Gewicht der großen Logen gegenüber den kleineren im Interesse der Gesamtheit des Ordens leinzudämmen. Auf Grund, dieser Erwägungen schlägt das Komitee vor, dem § 4 folgende Fassung zu geben: »Jede Loge hat das Recht, am Schlüsse des letzten Quartals je einen Repräsentanten ' und Stellvertreter "zu wählen; soweit .die .Mitgliederzahl einer Loge 400 übersteigt, steht der Loge für jede angefangenen weiteren 400 Mitglieder je ein weiterer Repräsentant und Stellvertreter zu, jedoch höchstens je 2 Repräsentanten und Stellvertreter.« Da die Kosten der Oroßlogentagung den Etat der Großloge zu stark belasten würden, erscheint eine Abwälzung der Kosten auf die einzelnen -Logen geboten. Es wircf daher vorgeschlagen, und zwar mit Genehmigung^ der Logen schon für die nächste Tagung, zu bestimmen, daß jede Loge bezwl jeder Logenverband, wenn sich ein solcher zur Wahl ge- - meinsatber Vertreter für die in ihm vereinigten Logen entschlossen hat, die Kosten für ihre. Repräsentanten selbst trägt. Die Berliner Logen sollen au den Gesamtkosten der Tagung m. der Weise herangezogen werden, daß sie für jeden . yon ihnen gewählten Repräsentanten eine nach dem Durchschnitt zu berechnende Summe den leistungsschwachen Logen verbänden zuführen. Br. B a u m 9 n n : Falls eine Satzungsänderung nicht zwingend ist, möchte" er sie vermieden sehen. Er glaubt, daß bereits die Abwälzung der Kosten auf die Logen' dazu beiträg^n Werde, die Beschickung der Tagung zu

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