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Bericht der Großloge für Deutschland · 1918-08-01 · Nr. 5 - August · p. Seite 73

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Journal
Bericht der Großloge für Deutschland
Volume
1918
Issue
Nr. 5 - August
Date
1918-08-01
Page
Seite 73 (sequence 13)
Language
German
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sich Br. Moritz zustimmend. Die etwaige Furcht vor der wirtschaftlichen Klassifizierung der Brüder durch diese Einrichtung sei hinfällig, hindert man doch reichere Brüder nicht, größere Spenden zu geben oder reich dotierte Stiftungen zu errichten, ohne daß dadurch eine besondere Klassifizierung zum Ausdruck gebracht wird.. — Dagegen -spricht sich Referent gegen eine „immerwährende Mitgliedschaft" aus, die er für überflüssig hält. — Der damit verfolgte Zweck werde am besten durch eine Stiftung erreicht, die der betreffende Bruder errichte. , Br. K u z n i t z k y wendet sich gegen die Erteilung des Rechtes der gleichzeitigen Mitgliedschaft bei zwei Logen. Br. Moritz habe den Grundsatz aufgestellt: ,,Was nicht verboten sei, das sei erlaubt/' — Die Zulassung der Mitgliedschaft bei zwei Lögen scheitere jedoch an bestimmten Gesichtspunkten, die sich jdurch das Oesetz selbst ergeben. Nach § 23 der „Allgemeinen Gesetze für die Logen des VIII. Distriktes" habe jeder Bruder nicht nur das Recht, sondern die Pflicht die Logensitzüngen zu besuchen, sich an den Beratungen und Abstimmungen zu beteiligen und sich als Mitglied eines Komitees sowie zum Beamten wählen und ernennen zu lassen. Daraus folge nicht nur eine Zahlungspflicht, sondern die Pflicht zur positiven Mitarbeit außerhalb der Loge an den Ordensaufgaben. Diese , Obliegenheiten könne niemand in mehreren iLogen zugleich erfüllen, sondern nur allein an seinem Wohnsitz. Auch die Bestimmungen in den §§ 9, 11 und 17 der Allg. Gesetze stehen der Zugehörigkeit zu mehreren Logen entgegen; desgleichen die ehrenrätlichen Vorschriften. Aus all diesen Gründen komme er zu einer Ablehnung'der Doppelzugehörigkeit eines Bruders zu zwei Logen. Gegen die immerwährende Mitgliedschaft habe er nur insoweit Bedenken, als die Logen auf eine eventuelle Disziplinierung ^ind Ausstoßung Unmöglich verzichten können. Diese Frage sei in der 122. Sitzung des Generalkomitees zur Besprechung gelang und gegen eine Minderheit von ein Drittel Stimmen der Entschluß angenommen worden : ,,Es bleibe den einzelnen Logen überlassen, im Sinne der Ausführungen des damaligen Referenten eine immerwährende Mitgliedschaft en/uführen." So sei auch jetzt zu entscheiden. Die Ablösungder Mitgliedsbeiträge durch Zähl u-n g eines einmaligen größeren Betrages sei ohne jede Aenderung statthaft mit der Maßgabe, daß das Ablösungskapital Ablösung Br Punkte, hörigke Br nung, mindestens soviel Zinsen erbringe als die 2. Zt. der bestehenden Jahresbeiträge ausmachen. Beer-München berührt die einzelnen die nach seiner Meinung1 eine Doppel zugezu zwei Logen ausschließen. t — ♦ I _ Gold schm id t-B e rl in ist der Mei- . I . . y m ' da i die erste der vorliegenden Fragen — Doppelinitgliedschaft — am besten dadurch gelöst werden könnte, daß der Bruder, der einer neuen Loge b« iti itt, die Verbindung mit der alten Loge aber nicht atfgeben möchte, seine Beiträge freiwillig Weiter zahlt und dafür sämtliche Schriftstücke der alten wie ein Mitglied weiten erhält. Br. Cohn-Dresden bittet an dem alten Beschluß, dür die^nnmerwährende Mitgliedschaft betrifft, njerft zu rütteln, da die Fraternitas-Loge eine derarti Br wort dahin, daß denken ge Einrichtung bereits besitzt. Moritz-Stettin äußert sich im Schlußseiner Meinung nach die Bett I! 2. D:r .be gegen eine Doppelmitgliedschaft nur konscieri. Generalkomitee beschließt in folgendem struiert Da|s Sinn: 1. Djc Gleichzeitige Zugehörigkeit eis Bruders zu zwei Logen wird abgelehnt. it > Antrag auf Ablösungäerjahresräge dürch Zahlung eines. einmaligen größeren Gesamtbetrages wird angenommen. 3. Bi :i < ler Frage der immerwährenden Mitgiedschaft, die erst nach dem Tode eines Brud:rs erfolgen konn, wird auf den Beschluß d< s Generalkomitees in der 122. Generalkömitei-Sitzung (ygl. Monatsbericht April' 1913, N\ <\) hingewiesen. Br. I; a u m a n n - D an zi g äußert sich zusei-, nem Antrage: „Die Mitglieder des Generalkomiteesnehmen an der Großlogen Vollversammlung auf Kosten der Großlege teil." Das Neue bei diesem Antrage sei nur die Kostenfrage. Das Anwesenheitsrecht, hätten ja sämtliche ■ Ge'neralkomitee-Mitglieder, ob jsie zu Repräsentanten gewählt seien oder nicht. Die Großlogenvoll-. versan mlung habe sich wesentlich zu einer Kritik - und Kontroll-Instanz gegenüber dem Generalkomitee entwickelt, deshalb müßte allen Mitgliedern die An- >eit erleichtert werden.; ■ f ■ Br. C.ohji-Dresden äußert sich zustimmend zu der Ausführungen des Br. Baumann. Peer-München begrüßt den Antrag wesen Br freudigst, — 73 — der bereits früher einmal von Br.^Jesel-

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