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Bericht der Großloge für Deutschland · 1913-01-01 · Nr. 1 - Januar · p. [Seite]

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Journal
Bericht der Großloge für Deutschland
Volume
1913
Issue
Nr. 1 - Januar
Date
1913-01-01
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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halb der Brüderschaft hervorriefen, noch weiter aufzuwühlen, obgleich der Stein desAnstoIiesdurchdasAusscheiden des beschuldigten Mitgliedes beseitigest. — Die Fortsetzung des ehrenrätlichen Verfahren strotz Austrittes des Beschuldigten verstößt aber vorallem unlogisch gegen das System unseres ehrenrätlichen Verfahrens. ß) B e g r i f f 1 i c h ist das ehrenrätüche Verfahren nur möglich gegen ein Mitglied des Ordens.] Nur gegen einsolches (sjij 3, 4 kann eingeschritten werden, nicht aber gegen ein ,,NichtmitgIied", welches der Beschuldigte nach seinem Austritte ist. bi Nach'dem ehrenrätlichen Verfahren soll das beschuldigte Mitglied verpflichtet sein, der Vorladung des Ehrenräts Folge zu leisten, um es persönlich zu hören i; S). Nach Austritt des Beschuldigten, welcher in seinem Belieben steht, ist ein solcher Zwang untunlich. c) Vor allem wäre aber auch das Verfahren im « , Falle der Verurteilung ein Messer ohne Klinge. Die Strafen, nämlich Verweis vor dem Ehrenrat, Suspension und Ausschließung könnten n i e mehr vollzogen werden, eben weil das Mitglied nicht mehr.Mitglied ist. Warum also erst den Apparat des ehrenrätlichen Verfahrens weiterhin aufbieten? Können doch auch interne Gründe es dem E4eschuldigten als durchaus notwendig erscheinen lassen, mit Rücksicht auf andere von einer Verteidigutfg abzusehen, und lieber auszuscheiden. Entsprechend einem diesbezüglichen Beschlüsse der Deutschen Reichsloge würde ich dringend raten, die Möglichkeit der Fortsetzung des ehrenrätlichen Verfahrens nach Austritt des Beschuldigten auszuschließen, d). Auch der Umstand spricht nicht für die Fortsetzung des ehrenrätlichen Verfahrens, dal} sich das frühere Mitglied jederzeit in eine andere Loge melden kann, obwohl es sich nach den Gesetzen des Ordens strafbar gemacht und sich dieser Strafe durch freiwilligen Austritt entzogen hat Jeder Kandidat, welcher einer Loge beitreten wül und einer früheren Loge bereits angehört hat, muli nach den ällgemeinenGesetzen unseres Ordens schon jetzt eine sog. A bgangskarte seiner früheren Loge vorweisen, auf welcher bescheinigt wird, daß zurzeit seines Austritts ein ehrenrätliches Verfahren gegen ihn nicht schwebte. II. Ein anderer außerordentlich wichtiger Punkt, w elcher die Kritik herausfordert, ist das „Verfahren" .',.«&. '{. ■ :;;}"' {' ' selbst. Hier sagt § 17, daß die Art der Verfahrens vom Ehrenrat selbst von Fall zu Fall zu bestimmen ist, soweit nicht das Gesetz bereits Bestimmungen getroffen hat. Es fragt sich vor allem, wer die Verhandlung leiten und wer den- Ankläger spielen soll. Nach § 6 Abs. 2 soll der Ehrenrat einen Referenten ernennen, der bei jeder Verhandlung die bisherigen Ergebnisse der Untersuchung zusammenfassend vorzutragen und das Urteil auszufertigen hat. Der Entwurf entspricht also der alten Praxis der Logen, nach welcher Untersuchungsrichter, Vertreter der Anklage und Richter eine Person bilden. Hierin liegt eine durchaus zu bekämpfende Schwäche des Entwurfes. Gewiß kann auch der Ankläger objektiv sein. Aber darüber herrscht kein Streit, daß auch im Zivilleben die staatlichen Anklagebehörden objektiv nur bis zu dem Augenblicke sind, wo sie die Anklage erheben; von diesem Augenblick an sind sie subjektiv beeinflußt und wollen ihre Auffassung durchsetzen. Warum wollen sich die Logen diesen Erfahrungssatz nicht nur nicht zu Nutze machen, sondern den Fehler noch vertiefen, indem sie die Ankläger zum R i c h t e r erheben? Derjenige, welcher das Material zusammengetragen hat, hat sich bereits ein Urteil über dasselbe gebildet, ist in einem gewissen Sinne bereits beeinflußt und muß, wenn er Referent ist, unwillkürlich auch die Verhandlung iu diesem Sinne beeinflussen. Hierin liegt der Fehler. Licht und Schatten soil gleichmäßig verteilt werden Darum ist dringend erforderiich, daß e i n Bruder lediglich die Verdachtsmomente, der Verteidiger lediglich die Entlastungsmomente zusammenstellt und vertritt, und daß das Referat erst auf Grund dieser Zusammenstellungen von einem dritten Bruder erstattet wird, während der Ankläger ebenso wenig Referent und Richter sein, sich also nicht an der'Abstimmung beteiligen darf, wie der Verteidiger. Es ist unmöglich Untersuchungsrichter, Ankläger, Verteidiger, Referent und Richter in einer Person zu sein. Wer wiederholt vor die Aufgabe gestellt war, diese „Personalunion" gewissenhaft durchzuführen, hat sicherlich die schwersten Seelenkämpfe durchgemacht und sich ständig gefragt, ob er nicht die Pflichten des Anklägers auf Kosten der V erteidigung und umgekehrt vernachlässigt habe. Getrennt muß vor allen Dingen die Vertretung cWr Anklage von dem B e richterstatter werden, * damit das von dem Ankläger vorgeführte Material zunächst einmal durchden Berichterstatter nachkontrolliert werden kann. Ich würde mich auch dagegen aussprechen, dal» der Ankläger, welcher an sich die Quali-

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