Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1908
- Issue
- Nr. 3 - Februar
- Date
- 1908-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
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- 32 — sind, hat der Geschäftsausschuss beschlossen, schon für dieses Jahr ein anderes Verfahren vorzuschlagen. Das General - Komitee soll schon in der heutigen Sitzung einen Wahlausschuss wählen; die Logen und Logenbezirke sollen aufgefordert werden, geeignete Kandidaten zu nominieren, und der Wahiausschuss soll unter Bildung bestimmter Bezirke aas diesen die Torgeschlagenen Kandidaten entnehmen. Dies soll ein Versuch sein. Einen Gesetzesvorschlag in dieser Beziehung macht das Reform-Komitee nicht, empfiehlt vielmehr erst Erfahrungen zu sammeln und dann das Bewährte zum Gesetz zu erheben. III. Aeusserungen der Logen zu den Reformvors eh lägen. Gesetzgebung. Das Reform-Komitee hat vorgeschlagen, die Gesetzgebung in unwichtigen Angelegenheiten in die Hände des General-Komitees zu legen, um die Grossloge zu entlasten, hat aber auch „ein Ventil schaffen wollen, dadurch, dass 15 Logen eine Nachprüfung in der Voll Versammlung herbeiführen können. Das haben viele Logen als Ausschaltung der Grossloge betrachtet, aber mit Unrecht. Da indessen keine Aussicht zu sein scheint, dass dieser Vorschlag im Plenum angenommen wird, so glaubte das Reform-Komitee seinen Vorschlag dahin abändern zu müssen, dass die Gesetzgebung der Vollversammlung in allen Fragen, auch den unwichtigsten überlassen wird. Die Kompetenzen der einzelnen Organe würden etwa analog den Organen des Staates sein. Wie dort die Verwaltung dem Ministerium, die Gesetzgebung dem Parlament und die Gerichtsbarkeit dem Gericht zusteht, so wird bei uns die Gerichtsbarkeit Sache des Appellationsgerichtes, das der Grossloge koordiniert ist, die Verwaltung Sache des General-Komitees sein und die Gesetzgebung wird der Grossloge überlassen bleiben. Darin aber stimmen alle Logen überein, dass Gesetzesvorschläge nicht unvorbereitet in die Vollversammlung gelangen dürfen; sie sollen zunächst an das General-Komitee gelangen müssen und von diesem erst vorbereitet an die Grossloge. IV. Verwaltung. Bezüglich der Verwaltung äusserten sich fast alle Logen in Uebereinstimmung mit den Vorschlägen des Reform-Komitees, nur eine Loge meint, dass Geldbewilligungen von höheren Beträgen, wenn die Hilfeleistung nicht dringend sei, vor die Vollversammlung gehörten. Dieser Vorschlag ist aber grade unannehmbar; eine grosse Versammlung wie die Vollversammlung ist am wenigsten in der Lage, die vielen in Betracht kommenden finanziellen und andere Fragen vollständig und sorgfältig zu erwägen: der Beschluss wird immer mehr Ausfluss einer Stimmung sein. Zwei Logen fürchten, der Geschäftsausschuss, der nach wie vor die Verwaltung der dringlichen laufenden Geschäfte fahren wird, könnte Beschlüsse fassen, die bei den Logen anf Widerspruch stossen würden. Es müsste nach ihrer Ansicht eine Instanz der Logen geschaffen werden, die ein Veto gegen die Beschlüsse des Ausschusses einlegen könnten. Diese Instanz solle der Grosspräsident sein, weil er den meisten Zusammenhang mit den Provinz-Logen hat und am besten die Stimmung des Gesamtdistriktes kenne. Dieser Vorschlag ^^^HK^Hk^^^^H^H^HESvS* " geht aber von einer falschen Voraussetzung aus, ist unnötig, andererseits auch gefährlich: dann kann man ja den Grosspräsidenten allein beschliessen lassen, wozu dann noch den Aufwand des Ausschusses, wenn doch die Stimme des Grosspräsidenten allein massgebend ist. Schon jetzt geht jede wichtige Sache an das General-Komitee. V, Logentage. Gegen die Reformvorschläge betreffs der Logentage ist von einigen Seiten bemerkt, dass es einer gesetzlichen Fixierung nicht bedürfe; man solle es wie bisher gehen lassen. Fast alle Logen wenden sich gegen den Vorsitz des Mitgliedes des General-Komitees, ebenso gegen die Genehmigung der Tagung durch die Grossloge. Das Reform-Komitee hat dem Rechnung getragen. Auf Grund dieser angeführten Wünsche der Logen hat das Reform-Komitee gestern abend nach Anhörung des Korreferenten Br. Moritz beschlossen, folgende abgeänderten Reformvorschläge dem General-Komitee zur Annahme zu empfehlen: A. Die Vollversammlung der Grossloge, welche mindestens alle 2 Jahre zusammentritt, hat die Aufgabe, die grossen Gesichtspunkte und die Richtung festzustellen, welche für die Führung der Ordensgeschäfte massgebend sein sollen. In diesem Umfange soll sie an der bisherigen Geschäftsführung an der Hand der vorgelegten Berichte Kritik üben und für neue Vorlagen die massgebenden Grundsätze aufstellen. Die Ausführung in den Einzelheiten nach Massgabe der festgestellten Grundsätze ist dem General-Komitee zu überlassen. Der Vollversammlung der Grossloge obliegt die Gesetzgebung, die Bestimmung der Steuern, sowie die Wahlen der Beamten, des General-Komitees, des Finanz-Kommitees und des Appellationsgerichts. Anträge auf Aenderung der bestehenden Gesetze sind von 5 Expräsidenten. welche mindestens 3 Logen angehören müssen, bei dem General-Komitee spätestens 2 Monate vor der Grosslogentagung einzubringen. Diese Anträge werden zunächst vom Gesetzes-Komitee begutachtet und im Gescbäftsaus8chu8S beraten; mit dem Bericht des Ausschusses gelangen sie an das General-Komitee, welches seine Beschlussfassung durch Bericht der Grossloge unterbreitet*. Die Vollversammlung entscheidet über die Anträge mit 2/3 Majorität endültig. B. Das General-Komitee, welches aus den Beamten der Grossloge und 18 von der Vollversammlung der Grossloge gewählten Expräsidenten besteht, führt die Verwaltnng nach Vorbereitung im Geschäftsausschuss. Das General-Komitee hat der Vollversammlung' der Grossloge mit dem Berichte des Finanz-Komitees einen Haushaltungsvoranschlag für die nächsten zwei Jahre vorznlegen. C. Der Geschäftsausschuss. welcher aus den Beamten und drei vom General-Komitee aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern besteht, führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung; er fasst die dringlichen Beschlüsse und bereitet die Beschlussfassung des General-Komitees vor. ' Zu Geldbewilligungen ist die Zustimmung von mindestens 4 Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse des Ausschusses können vom General-Komitee, dem sie bei der nächsten Tagung vorzulegen sind, mit Stimmenmehrheit aufgehoben oder abgeändert werden.