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Bericht der Großloge für Deutschland · 1907-12-01 · Nr. 10 - Dezember · p. [Seite]

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Journal
Bericht der Großloge für Deutschland
Volume
1907
Issue
Nr. 10 - Dezember
Date
1907-12-01
Page
[Seite] (sequence 12)
Language
German
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— 132 — stellen. Dieses Komitee hat dann aber auch nur die dem Heferenten zugewiesene Zuständigkeit; die Beschlussfassung erfolgt jedenfalls auf Bericht des Referenten im Geschäftsausschuss. Auch für den Ausschuss wird sich eine besondere Vorschrift für die Behandlung von Geldbewilligungen empfehlen. Den Ausschuss dürfen solche Geldsachen nur dann beschäftigen, wenn sie dringlich sind und bis zur Sitzung des Generalkomitees nicht mehr verschoben werden können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, die dem Ausschuss ein wichtiges, der Korrektur des Generalkomitees nicht mehr zugängliches Geschäft zur endgültigen Entscheidung zuweisen, bedarf besonders reiflicher Erwägung bei möglichst Vollständiger Besetzusg, des Ausschusses; für solche Geldbewilligungen wird daher die Mehrheit aller Stimmen des Ausschusses, nicht nur der Anwesenden, verlangt. D. Der Vorschlag zu D. will im Sinne der Ausfuhrungen der allgemeinen Begründung die Logentage erhalten und ausgestalten. In erster Reihe muss die Zentralleitung der Grosgloge vom Zusammentritt und der beabsichtigten Tagesordnung der Logentage Kenntnis erhalten und in der Lage sein, zu prüfen, ob dieselben 'in irgend einer Richtung gegen die Einheitlichkeit der Geschäftsführung oder gegen ihre Kompetenz Verstössen. Der Zusammentritt soll deshalb der Genehmigung bedürfen, die natürlich zu erteilen ist, wenn Bedenken in der angeregten Richtung nicht vorliegen. Um auch während der Tagung den Zusammenhang mit der Grossloge und deren Geschäftsführung nicht zu. verlieren, soll der Vorsitz einem Mitgliede des Generalkomitees übertragen werden. Zur Zuständigkeit der Logentage soll gehören: ausser der Besprechung und Beschlussfassung über gemeinsame lokale Angelegenheiten die Besprechung von Ordens-Angelegenheiten. In diesen letzteren Angelegenheiten dürfen jedoch Beschlüsse nicht gefasst werden, insbesondere darf den Mitgliedern der Grossloge und den Repräsentanten irgend ein imperatives Mandat nicht erteilt werden. Dass auch sonst die Beschlüsse der Logentage an sich die einzelnen Logen nicht binden, sondern in jeder Loge von neuem gefasst werden müssen, entspricht der bisherigen Rechtslage^ Dr. Maretzki. Flörsheim. Placzek. Eugen Cahen. Zadig. Joachim. Ein Mahnwort. Unsere jüdischen Krankenpflegerinnen sind freie Schwestern, die Konfession beengt sie in keiner Weise, wenngleich die Religiosität der Boden ist, auf dem die Ausbildung ihres Bernfes zu geschehen hat. Sie unterscheiden sich wesentlich von den katholischen Schwestern und Diakonissinnen. Beide sind in ihre kirchlichen Organisationen eingefügt, hängen in ihrem gesamten Lebenswandel und Beruf von der Autorität der Kirche ab, die Kirche ist tür sie die alleinige Lehrerin! und Leiterin. Unsere Schwester erfüllt ihre Pflichten aus freiem Antriebe mit freier Willensbetätigung, aber sie darf dabei auch nicht von der Anschauung ausgehen, dass sie den Krankendienst nur um Lebensunterhalt, Verdienst oder Stellung wegen gewählt hat und ausübt, sie soll vielmehr frei erhobenen Hauptes von sich sagen dürfen: Was ich tue, wo ich helfe, leide, dulde oder sorge, tue ich freiwillig mit dem bewussten sittlichen Ernst des Menschen, der sich verantwortlich fühlt für sich selbst und seine Mitmenschen1). — Unsere Institution ist noch zu jung, als dass der hohe sittliche Wert der Krankenpflege, ihr ideales Wesen von allen Schwestern gleichmässig bis in die tiefsten Falten &4s Herzens erfasst, zur vollen Entfaltung gelangen konnten. Damit soll kein Vorwurf ausgesprochen werden, wenn die Versorgung bei mancher eine wichtige Rolle spielt. Die heimische Tradition legt sich nicht so leicht ab. Darum muss die ethische Empfindung gestärkt, die Idealität des Berufes noch eindringlicher betont, die Treue und Anhänglichkeit an das Mutterbaus noch tiefer eingeprägt werden. Sie muss empfinden lernen, dass die feste Leitung im Mutterhause, die stete Uebung im Berufe ihr eine wunderbare Kraft verleiht, mitzutragen an dem Leid des Kranken, ihm Trost zu spenden in stiller, geduldiger, barmherziger Arbeit. Hierin können Arzt und Oberin viel tun, durch Zuspruch und Beispiel. Die Aerzte sollen die Schwestern zu eigenem Denken und Handeln, zur Selbständigkeit erziehen, und 'die Oberin soll die Schwestern anleiten, dass sie ihre Selbständigkeit in richtiger Weise anwenden. Disziplin und Erziehung müssen die Schwester soweit fördern, dass sie fähig wird, in jeder Lage und zu jeder Zeit zu erkennen, was zu tun nötig ist und erforderlichen Falles selbständig einzugreifen. Das darf aber auch nicht soweit gehen, dass sie auf ihr Wissen und Können pocht, ihren Wert überschätzt. Sie muss sich stets bewusst bleiben, dass sie die Gehilfin des Arztes ist, dem Arzte die Krankenbehandlung in verständnisvoller Weise erleichtern soll. — Unsere Schwester ist keine Dienerin, sie braucht ihre Persönlichkeit nicht aufzugeben, sie braucht sich auch nicht zu trennen von dem, was das Leben Schönes bietet, -sie braucht auch nicht nach strengen Vorschriften ihre Unterhaltung und Erbauung suchen, das Leben steht ihr offen, sie kann sich ihr Schicksal selbst bereiten. Aber sie darf auch nicht fragen, ob sie diesen oder jenen Dienst tun muss oder lassen darf, sie darf auch nicht fragen, ob der Lohn, der ihr zu teil wird, diesem oder jenem Dienst entspricht, sie soll erfüllt sein von dem reinen Bewusstsein, eine Helferin' zu sein, in den heiligen Dienst der leidenden Menschheit getreten zu sein. Nicht jede ist so veranlagt, dass sie das tiefe Wesen einer Schwester bald erfassen kann, darum darf die Erziehung mit dem vollendeten Unterricht nicht abschliessen. Im Mutterhause soll die Oberin sich besonders angelegen sein lassen, diese ideale Seite bei den Schwestern zu pflegen. Gewiss ist es nicht leicht, aber die Oberin, wenn sie die Schwestern gut kennt, ihre Eigenschaften und Temperamente studiert hat, wird diese Aufgabe der Leitung und Führung erfüllen können. Die Schwestern sollen die Segnungen unserer Einrichtungen erkennen, denn wir verlangen von ihnen keine Entsagung von irdischem Glück, wir gönnen ihnen die Freude des Lebens, wir freuen uns an .ihrem Glück und fördern ihre Wünsche. Aber Deegen: Vortrag gehalten am 16. Oktober 1907. r * . -i f

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