Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1907
- Issue
- Nr. 10 - Dezember
- Date
- 1907-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
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— 131 - Ist eine Frage der Gesetzgebung der Vollversammlung überwiesen, so wurde der letzteren die Tollständige Erledigung und Beschlussfassung auch über die Einzelheiten obliegen. Diese umfassende Behandlung bietet aber dann auch keine Gefahr mehr, weil die ganze Frage in allen ihren Einzelheiten bereits wiederholt, besonders auch im Generalkomitee erörtert ist, so dass die Vollversammlung auf die Entscheidung genügend vorbereitet ist. . '* Wenn nach dem weiteren Vorschlage die Führung der Geschäfte der Grossloge in das Generalkomitee verlegt ist, so werden Anträge auf Geldbewilligung im Generalkomitee erledigt werden und die Vollversammlung nur dann zu beschäftigen haben, wenn etwa der grundsätzliche Standpunkt des Generalkomitees bei der Entscheidung über die Geldbewilligung angefochten wird. Ein solcher Modus entspricht der Stellung der Vollversammlung und ist allein empfehlenswert. Es darf nicht, wie es bisher üblich war, die Vollversammlung mit völlig unvorbereiteten Anträgen auf Geldbewilligung beschäftigt werden, die erfahrungsmässig nicht nach gründlicher Erwägung, sondern in einer durch gewisse Aeusserlichkeiten erzeugten augenblicklichen Stimmung erledigt werden. Dagegen ist die Festsetzung der Grosslogensteuern so recht die Aufgabe der Vollversammlung. Vorbereitet muss dieselbe allerdings werden durch einen sorgfältigen Bericht des Finanzkomitees über die bisherige Finänzverwaltung und ferner durch einen vom Generalkomitee aufzustellenden Voranschlag. An Letzterem hat es bisher gänzlich gefehlt. 'V Auch die Wahlen der Beamten und ständigen Komitees können nur in der Vollversammlung vorgenommen werden. Die Wahl des Generalkomitees wird wie bisher in einem besonderen Komitee vorbereitet werden müssen, damit alle Logen, wenn auch nur bezirksweise, durch ein Mitglied vertreten werden. B. Da das Generalkomitee der Träger der Verwaltung werden soll, empfiehlt sich die Vermehrung der Mitgliederzahl, damit möglichst alle Logen, wenn auch nur bezirksweise, vertreten sind. Das Komitee schlägt deshalb eine Vermehrung der Mitgliederzahl um 3 Expräsidenten vor, so dass ausser den Beamten der Grossloge 18 Expräsidenten das Generalkomitee bilden. Gegen die Vermehrung lässt sich das Bedenken erheben, welches überhaupt gegen grosse Körperschaften spricht. Indessen haben sich doch bei der bisherigen nicht viel geringeren Mitgliederzahl die Arbeiten des Generalkomitees immer glatt und gründlich abgewickelt, weil dieselben zumeist im Ausschuss oder in anderen Komitees vorbereitet waren. Es lässt sich nicht annehmen, dass dies bei Vermehrung um 3 Mitglieder anders werden wird, zumal wenn auf gründliche Vorbereitung der Vorlagen gedrungen und der vorbereitende Faktor, der Geschältsausschuss, in der vorgeschlagenen Weise organisiert wird. Dem Generalkomitee ist ausser der Verwaltung auch die Gesetzgebung zugewiesen. Gesetzgebungsanträge werden von 5 Expräsidenten eingebracht werden müsseh. Der Antrag wird zunächst von dem Gesetzeskomitee, dann von dem Geschäftsausschuss behandelt und nach dieser Vorbereitung dem Generalkomitee unterbreitet. Eines Dringlichkeitsbeschlusses, der im Grosslogengesetz nur zum Zwecke der Abschneidung unnützer Debatten in der Vollversammlung eingeführt war, wird es nicht bedürfen. Lehnt das Generalkomitee die Aenderung ab, so ist nicht einfach B^chwerde der Antragsteller an die Grossloge gegeben. Denn von dieser Beschwerde würden die Antragsteller wohl immer Gebrauch machen, und damit würde wieder die Behelligung der Vollversammlung mit allen möglichen Anträgen eintreten, die ja vermieden werden soll. Die Vollversammlung soll mit dem Antrage nur dann beschäftigt werden, wenn er wichtig ist. lieber die Fiage dei Wichtigkeit soll das Generalkomifee entscheiden. Wenn aber 15 Logen übereinstimmend den Antrag für wichtig genug halten, die Vollversammlung zu beschäftigen, so soll derselbe selbst gegen die Ansicht des Generalkomitees vor die Vollversammlung gebracht werden. Zweckmässig erscheint es aber ferner, auch gegen die Annahme von Gesetzesänderungen im Generalkomitee noch ein Mittel zu geben, die Vollversammlung sprechen zu lassen. Hier wird es sich erst recht empfehlen, den. Weg zur Vollversammlung nur unter besonderen Voraussetzungen zu öffnen; anch hierzu soll ein Antrag von 15 Logen erforderlich sein. Für die Beschwerde und den Antrag muss eine Präklusivfrist gesetzt werden, um einen endgültigen Zustand zu schaffen. Die Frist kann aber nur während der Arbeitszeit der Logen laufen. Die Entscheidung Aber Gesetzesanträge soll mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen, was sich aus der allgemeinenBedeutung der Gesetzgebungsanträge rechtfertigt. C. Die Zuständigkeit des Geschäftsausschusses ist nicht geändert. Erforderlich aber ist für denselben eine Geschäftsordnung, die die oi deutliche Vorbereitung aller seiner Arbeiten sichert. Der Vorschlag will zunächst aussprechen, dass alle Eingänge zur Kenntnis und Bearbeitung des Ausschusses gelangen müssen. Dies entspricht, auch jetzt, schon unserer Verfassung, welche niemals die Entscheidung einem einzelnen Beamten überlässt, soudern überall Kollegial - Entscheidung vorschreibt. Nichtsdestoweniger erscheint eine besondere Hervorhebung geboten, damit unter aller Umstäriden vermieden wird, da*s der Ausschuss von Angelegenheiten der Grossloge gar keine, oder doch nur verspätet, Kenntnis erhält. Die Arbeiteu des Ausschusses lassen sich in gewisse Arbeitsgebiete einteilen, bei denen ein ständiger Zugang von Geschäften stattfindet, und in welchen gerade eine einheitliche und die vorangegangeneu Beschlüsse überall berücksichtigende Bearbeitung erforderlich ist.- Es empfiehlt sich deshalb, für diese zumeist wichtigen Gebiete ständige Referenten im Ausschuss zu bestellen, die ihr Arbeitsgebiet überblicken und die Einheitlichkeit der Bearbeitung sichern. Diesen Referenten sind alle in ihr Arbeitsgebiet einschlagenden Eingänge sofort mit den Akten zuzustellen; die Referenten bereiten die Beschlussfassung des Ausschusses, vor, in dessen Sitzung sie über die Vorlage Bericht erstatten. Auf diese Weise werden die Vorzüge der Einzelbearbeitung und der kollegialen Beschlussfassung vereinigt. Für gewisse fortlaufende- Arbeiten wird es sich empfehlen, dem Referenten zur Unterstützung ein Komitee zur Seite zu