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Bericht der Großloge für Deutschland · 1907-12-01 · Nr. 10 - Dezember · p. [Seite]

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Journal
Bericht der Großloge für Deutschland
Volume
1907
Issue
Nr. 10 - Dezember
Date
1907-12-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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im nächsten Monatsbericht drucken zu lassen and die Loge zu ersuchen, sich recht bald zu denselben zu äussern, einstimmig angenommen. Die Vorschläge für eine Umgestaltung der Monatsberichte werden mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Referenten ' Br. Maretzki und auch mit Rücksicht darauf, dass sie im Ausschuss nicht beraten worden sind, yon der Tagesordnung abgesetzt. Br. Timendorfer glaubt aber feststellen zu müssen, dass die Monatsberichte in letzter Zeit keine Veranlassung zur Klage gegeben haben und spricht untep Zustimmung der Versammlung Br. Finkel für seine Mühewaltung Worte der Anerkennung aus. Zum Schlüsse berichtet Br. Wisloch über den wohlgelungenen Verlaut des Silberjubiläums der Germania - Loge in Halle, zu dem er von der Grossloge delegiert war. Bericht des Reform-Komitees an das General - Komitee. I. Einleitung. Das vom Generalkomitee am 6. Mai 1906 eingesetzte Komitee (sog. Reformkomitee) hat die Aufgabe erhalten, eine Revision unserer Verfassung vorzubereiten, die der seit der letzten Emanation des Grosslogengesetzes im Jahre 1896 eingetretenen Entwicklung des Ordens iu Deutschland Rechnung trägt. Das Komitee, welches aus den BBr. Dr. Maretzki (Berlin), Flörsheim (Dortmund). Placzek (Posen), Eugen Cahen (St. Johann), Zadig (Beutben) und Joachim (Berlin) bestand, und welchem der verstorbene Br. Adolf Mayer im ersten Stadium angehörte, hat unter Vorsitz des Br. Dr. Maretzki sechs Sitzungen abgehalten. In den beiden ersten Sitzungen be- schäftigte sich das Komitee mit der allgemeinen Lage des Ordens in Deutschland und der Kritik der gegenwärtig im Orden herrschenden Tendenzen. Ueber das Ergebnis dieser Erörterungen ist bereits dem Generalkomitee namens des Reformkomitees durch Br. Placzek ein Vorbericht erstattet worden, der zu einer ausgedehnten Debatte in der Sitzung des Generalkomitees vom 3. Dezbr. 1906 geführt hat. Die weiteren Sitzungen des Komitees galten zunächst einer allgemeinen Aussprache über die veränderten Verhältnisse, die Mängel und Lücken unsere? bisherigen Organisation und die Mittel und Wege zur Besserung sowie zur Anpassung unserer Verfassung an die neuere Entwicklung; sodann der Ausgestaltung unserer Verfassung im Einzelnen. Der Beratung der der Grossloge zu unterbreitenden Vorschläge wurde ein von Br. Joachim in Gemässheit der bei den Erörterungen gegebenen Anregungen aufgestellter Entwurf zugrunde gelegt, und Br. Joachim zum Generalreferenten für das Komitee und das Generalkomitee bestimmt. Die aus den Beratungen hervorgegangenen' Vorschläge zur Aenderung unserer Verfassung werden nunmehr dem Generalkomitee unterbreitet. Da dieselben erhebliche Aenderungen unseres Grosslogengesetzes -enthalten, so muss die endgültige Beschlussfassung der Vollversammlung der Gross- I löge vorbehalten werden. Aufgabe des Generalkomitees wird es sein, diese Beschlussfassung durch eingehende Erörterung und eventuell durch Ergänzung vorzubereiten. Ob es bei der i einschneidenden Bedeutung der Vorschläge für unser Ordensleben sich empfiehlt, dieselben durch Veröffentlichung im Monatsbericht der allgemeinen Erörterung in allen Logen zu unterbreiten, wird das Generalkomitee zu entscheiden haben. Erst nach ..der Beschlussfassung der Grossloge wird die Einfügung der beschlossenen Veränderungen in den bisherigen Gesetzestext möglich und empfehlenswert sein. II. Vorschläge. A. Die Vollversammlung der Grossloge, welche ] mindestens alle 2 Jahre zusammentritt, hat die Aufgabe, die ■ grossen Gesichtspunkte und die Richtung festzustellen, welche für die Führung der Ordensgeschäfte massgebend sein sollen. In diesem Umfange soll sie an der bisherigen Geschäftsführung an der Hand der vorgelegten Berichte Kritik üben und lür neue Vorlagen die massgebenden Grundsätze aufstellen. Die Ausführung in den Einzelheiten nach Massgabe der festgestellten Grundsätze ist dem Generalkomitee zu überlassen. Die Gesetzgebung obliegt der Vollversammlung nur insoweit, als sie ihr vom General komitee überwiesen ist. Der Vollversammlung bleibt die Bestimmung der Steuern sowie die Wahl der Beamten, des Generalkomitees, des Finanzkomitees und des Appellationsgerichts vorbehalten. B. Die Geschäfte der Grossloge werden vom Generalkomitee geführt. Das Generalkomitee besteht aus den Beamten der Grossloge und 18 von der Vollversammlung der Grossloge gewählten Expräsidenten. Das Generalkomitee wählt aus seiner Mitte den Geschäftsausschuss und das Gesetzeskomitee. 1. Dem Generalkomitee obliegt die Gesetzgebung der Grossloge. Anträge auf Aenderung des bestehenden Gesetzes sind von 5 Expräsidenten einzubringen. Der Antrag I wird zunächst vom Gesetzeskomitee begutachtet und im Geschäftsausschuss beraten; mit dem Bericht des Ausschusses I gelangt er an das Generalkomitee,-'welches mit Zweidrittelj mehrheit beschliesst. Der Beschluss gelangt nur dann zur Nachprüfung an die Vollversammlung der Grossloge, wenn auf Beschwerde der Antragsteller das Generalkomitee mit Stimmenmehrheit die Ueber Weisung beschliesst, oder wenn mindestens 15 Logen die Ueberwetsnag* beantragen. Beschwerde j und Antrag müssen binnen einem Monat nach ihrer Bekannt-! machung beim Präsidenten der Grossloge eingebracht werden;! während der Ferienmonate Juli und August läuft die Frist I nicht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Bei schluss des Generalkomitees endgültig. Ist eine Gesetzes-! änderung beschlossen, so ist sie zu verkünden; mit der Verkündung erlangt sie Gesetzeskraft. Das Generalkomitee kann Anträge wegen ihrer Wichtigkeit der Beschlussfassung der ] Vollversammlung überweisen, hat jedoch die Beschlussfassung durch Beratung und Bericht vorzubereiten. 2. Das Generalkomitee führt die Verwaltung, soweit sie nicht vom Geschäftsausschuss geführt wird, nach Vorbe-

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