Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1903
- Issue
- Nr. 7 - September
- Date
- 1903-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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— 80 Man nahm an, dass jeder Kreis der Grosslqge in jedem Jahr mindestens eine Schwerer zuführen werde; die Hälfte der Ausbildungskosten, d. h. .500 Mark, sollte der Kreis aufbringen. - Die endgültige Konstituirung des Krankenpflegerinnen- Komites vollzog das Generalkomife am 21. 10. 1900 durch die Wahl von -> Brüdern in der Art. dass ausser 2 Vorsitzenden und dem Schriftführer für jeden der ~> Kreise ein Vertreter bestellt wurde. . P'ine wichtige Abänderung der ursprünglichen Beschlüsse nahm das Generalkomjte am 31. 3 Ü'01 vor. indem es den Beschluss fasste, die Ausbildungskosten der Krankenpflegerinnen sol'ten nicht hälftig, sondern vollständig von der Grosslogenkasse, überrmmen werden. pie Grossloge setzte dann am 2; 6. 1901 zur Aufbringung der hierzu nötigen Geldmittel den Beitrag zum Centralfonds von '■'> auf 4 Mark hinauf. Da aber die Aussahen für Krankenpflegerinnen im Jahre 1901 blos 1744.15 Mark betrugen, wurde in der .Grosslogensitzung vom 5. 5. 1902 diese »Erhöhung wieder abgeschafft. Dass die Ausbilduivgskosten ganz auf die Grossloge übernommen wurden, war nothwendig. denn die vom Generalkomite-gewählten Vertreter der Kreise haben kein Geldbewilligungsrecht und es hätte für die Ausbildung jeder einzelnen Fliegerin des übereinstimmenden Beschlusses von 7 b 'zw. 3 Logen bedurft, um 5<K) Mark aufzubringen. Als eigentlicher Vertreter der in einem Kreis vereinigten Logen kann das beireffende Mitglied des Krankenpflegerinnenkomites übrigens nicht gelten, um dies nebenbei zu erwähnen, da die Logen keinen Eirfluss auf die Wahl dieser Brüder und auf ihre Abstimmung im Krarkenpflegerinnen- Komit.ö haben. [. :■ * '-■ Als nächste Mklheilung über die Thätigkeit des Krankenpflegerinnen-Komites bringt der Grosslogenbericht vom Dezember 1002 das Protokoll einer Komite-Sitzung. die am 15. 11. LDO-2 in Stettin stattfand. Der Vorsitzende theilte mit dass sich fünf Schülerinnen in der Ausbildung befänden, wovor, eine am'f-4. V.»03 als ausgebildete Schwester der Grossloge überwiesen werde. Da die Ausbildung einer Schwester zwei Jahre dauert, so ist anzunehmen, dass vom 10. 6. 1900 bis 1. 4. 1901 überhaupt nur eine Schülerin eingestellt* werden konnte, und dass in,-den 2 V2 Jahren seit der definitiven Gründung des Krankenptlegerinnen4nstituti im Ganzen nur fünf Schülerinnen gefunden wurden. Frühestens am Ende des Jahres l'.t04, d. h. also 4 1 ., Jahre nach Begründung der Einrichtung wird die Grissloge 5 Schwestern besitzen,- vorausgesetzt, dass sich keine der fünf Schülerinnen als unbrauchbar erweist. - Es ist zu vermuth«n. dass dieses einfache Rechen- Exempel auch im Krankenpflegerinnen-Komite aufgestellt worden ist: jedenfalls sind auch "dort Zweifel an der Zweckmässigkeit der ursprünglichen Beschlüsse aufgetaucht. Es heisst' wenigstens im Protokoll, dass die Ansichten, besonders wegen Aufbringung der Kosten und Ueberweisung j der Krankenschwestern weit auseinandergingen. 'Es wurde auch betont, dass die vorgeschlagene Organisation doch erst dann erfolgen könne, wenn mindestens 2 bis B Schwestern in jedem Logenbezirk (d. h Kreis) stationiit seien und dass, solange es sich um ein» einzelne Schwester handelt, diese dem Komitemitglied überwiesen werden solle, aus dessen Bezirk die Anmeldung erfolgt war. Sache des betreffenden Komitemitglieds sei es, sich mit den Logen seines Bezirks über die Bildung eines Bezirk - Komites zu verständigen, das die Thätigkeit der Schwestern zu regeln habe. Den Fehlbetrag an den entstehenden Kosten haben die betr. (welche?) Logen zu tragen. Das Komi'e erhob diese Ausführungen zum Beschluss und überwies die am 14 1003 ausgebildete Schwester dem Br. Flörsheim. Dieser Komitebeschluss ist wohl als ein Verlegenheitsbeschluss anzusehen. Da nämlich die ausgebildete Schwester sozusagen in der Luft schwebt, jede Loge des ^Kreises ein Anrecht auf dieselbe, keine aber die Verpflichtung zu ihrem Unterhalt hat, auch sehr fraglich ist, ob die eingehenden Pflegegelder zur Deckung der Unterhaltungskosten reichen, wird die betreffende Schwester nicht etwa einer Loge, — denn das wäre eine ungerechtfertigte Benachtheiligung der anderen — sondern einem Komitemitglied überwiesen, dem es überlassen bleibt, die Schwester zu versorgen. Es scheint, dies nicht ohne Hindernisse abzugehen, denn in der 19. Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses der Grossloge vom 4. G. d. J. wurde beschlossen, der Märkischen Loge die Auslagen von 125 Mark für unrechtzeitige Stationirung einer Schwester in Dortmund zu ersetzen. Die letzte Sitzung des Krankenpflegerinnen-Komites fand im März d. J. statt. Mit Rücksicht daraut, dass seit dem 10. 0. 1900 eine grosse Zahl neuer Logen in Deutschland entstanden ist, wurde eine neue Bezirkseintheilung geschaffen und statt der ursprünglichen 5 Kreise 8 Bezirke bestimmt, die je 4 bis 8 Logen umfassen. Warum benachbarte Logen, wie die in Kempen und Krotoschin verschiedenen Bezirken zugetheilt wurden, ist nicht klar; so z. B. ist Kempen, das im äussersten Süden der Provinz Posen liegt, mit Stettin und das Kempen benachbarte Krotoschin mit Danzig vereinigt. Die ungeheure Ausdehnung der Bezirke erhellt auch daraus, dass der 5. Bezirk Bayern, Württemberg, Baden und die Reichslande umfasst. Gleichzeitig hat das Krankengflegerinnen-Komite Bestimmungen für die Logen erlassen, die in 14 Paragraphen das Verhattniss der Schwestern zu den Logen zu regeln versuchen. Um die Einkünfte der Schwestern sicherzustellen, findet sich in § 4 die Bestimmung, dass die Schwester den ihnen zukommenden Gehalt vom Mutterhaus beziehen, welches die Grossloge damit belastet. Die Schwestern berichten über ihre Thätigkeit an das Mutterhaus und an die Grossloge und unterstehen ausserdem