Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1903
- Issue
- Nr. 3 - März
- Date
- 1903-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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Br. Dr. Callmann glaubt, dass es sehr schwer fallen dürfte, Grundsätze auf diesem Gebiet festzusetzen, die alle Fälle regeln, und daher sei es rathsam, unbedingt Ausnahmen zuzulassen, die in den Leitsätzen enthalten sein sollten. Die Logen hätten die Empfindung, dass die Gelder, die sie an die Grossloge abführen, für sie verloren seiendes müsste deshalb den Logen das Recht zugestanden werden, auch Forderungen an die Grosslogenkasse zu stellen, wo sie die Unterstützung von Zwecken und Personen wünschen, die eigenen JVIittel aber hierzu Dicht ausreichen. Biv Dr. Callmann stellt dementsprechend folgenden Autrag: Als Gesammtheitsiuteresse gilt: 1. Der Fall, dass es sich um unterstützungswürdige ' Personen oder Zwecke handelt, die aussei halb des : Bezirks der Grossloge wohnen oder centralisiert sind. 2. Der Fall, dass eine Loge bedürftige Personen oder Zwecke berechtigt er weise für unterstützungswürdig erachtet, und die diese Aufgabe der Unterstützung aber wegen Mangel an Mitteln nicht erfüllen kann. i Auch zu dieser Frage sind die Ansichten getheilt, besonders nach der Richtung, ob es rathsam sei, überhaupt Normen für die Wohlthätigkeit seitens cter Grossloge zu schaffen, wesentliche Uebelstände hätten sichvbisher nicht herausgebildet. Anderseits wurde gewünscht, einen Modus zu schaffen, der die bisheiige planlose Hergabe von Mitteln ausschliesst, da die Grossloge doch eigentlich nur eine Ver waltungsbehörde sei. Der Antrag, von jeder Beschlussfassungzu diesem Gegenstande äbzusehen, und die heutige Ausspracheden Grosslogenorgauen als Richtschnur dienen zu lassen, wird abgelehnt, die Leitsätze des Referenten werden angenommen, nachdem Br. Dr. (-'allmann den von ihm gestellten Antrag mit dem Hinweis akraul, dass demselben prinzipiell allseits zugestimmt worden sei, zurückgezogen hat. Den nächsten Gegenstand der Verhandlungen bildet die Frage der Zweitheilung der Neben gesetzt«, worüber gleichfalls Br. Joachim referirt. Derselbe schildeit. wie diese Frage entstanden sei durch das Vorgehen einer Loge, die. beim Ankauf eines eigenen Grundstückes ein Interesse daran gehabt, in das Vereinsregister eingetragen zu werden; und geglaubt habe, dieses nur erreichen zu können durch Theilung ihrer Nebengesetze in Satzungen und Ausführungsbestimmungen, von denen nur. die ersteren dem Gericht einzureichen seien. Sowohl das Gesetzes-Comite als auch der geschäftslührende Ausschuss habe gegjlaubt, dieses nicht gutheissen zu sollen, weil eine grosse Gefahr entstehen könnte, wenn das Gericht später ermittelu würde, dass ihm nur ein Theil der Gesetze eingereicht worden sei. Die lokalen Verhältnisse hätten aber zu einer schnellen Entscheidung gedrängt, und nach vielfachen Berathungen und nur unter dem Zwange der Verhältnisse habe 'der geschäftsführende Ausschuss das Gesetz der betretenden Loge genehmigt, unter der bestimmten Erklärung, dass dieses nur ein durch die lokalen Verhältnisse - bedingter Ausnahmefall bleiben dürfe. Zu jener Zeit habe noch nicht die Eimichtung bestanden, dass die Ausschussprotokolle allen Logen zugestellt werden, und so sei es denn gekommen, dass auch einige andere Logen, aus Unkenntniss des Sachverhaltes ihre Nebengesetze, in zwei Theile getheilt, abgefasst haben Der gescLäftslühiende Ausschuss habe seinem bezeichneten Standpunkte nach diese Zweittieilung nicht genehmi^-n können. Referent ersucht auch das General-Comite, in gleichem Sinne zu entscheiden;. :die sogenannten Ausfuhrungsbestimmungeu seien in WiiklickkeitTheiie des Nebengesetzes mit derselben Gesetzeskraft-wie die in'die sog. Satzung aufgenommenen Best imii.itngen; werde nur die, Satzung eingereicht, so werde ^tatsächlich nur.ein Theil des Gesetzes dein Gericllite mitgetheilt, ein anderer Tiieit verschwiegen; einem solchem Verfahren, das dem Bürgerlichen Gesetzbuch widerspreche und bei späterer. Feststdlirng dw' erheblichsten Gefahren nicht nur fürden Orden..sondern auch für die Weitschätzung der jüdischen Gerneinsohaft bringen könne, dürfe die Grossloge niemals züstimmeji, 3' . -;v .'' .J'- -*v.v-" v ▼ ■ Der Oorrefereiit Br. Di Callmann führt aus. da.-s die Rheüfuland-Loge, die gleichfalls eine Zweitheilung ihrer- Net engesetze behufs Erlangung der Eintragung-ins Vereinst egister vorgenommen, durch die in Köln lie-stehenden Verhältnisse zu dieser Zweitheilung gezwungen sei, und dass die Rheinland-Loge ihr Prestige vetlieren; eine Anzahl ihrer besten Mitglieder aus der Loge ausscheiden' würde, wenn sie gezwungen sein Mtllte, ihre, hisherigert Nebengesetze dem Gericht einzureichen, aus denen ihre Zusammengehörigkeit mit den anderen Logen und ihre.. Abhängigkeit Ton der Giossloge hervorgehe. Br Div( 'allmariu mejnt, dass es keineswegs eine Verschleierung sei, wenn die Logen»nur dasjenige dem Gericht unterbreiten, was zur Eintragung" in das Vereinsregister erforderlich sei, während -der Polizei das ganze Gesetz in seinem vollen Umfange unterbreitet werde : alles Dasjenige, was die Grosslogengesetze in Bezug \auf die Tochterlogen enthalten, brauche keineswegs dein Gericht unterbreitet zu werden, aber gerade data^k Weide die:"Behörde ebenso ,wie die iu Köln maßgebenden Kreise Aiistoss .nehmen'; es sollte genügen; dass jeder "Kandidat, der in den Orden eingeführt wird, ja ohnedies veiptiiehtfet sei, sich auch der Constitution und dem Gtosslqgengesetz zu unterwerfen. Redner ersucht deshalb^ -dass 'der Rheinland - Loge die Zweitheilung ihrer Nebengesetze; wie-Von ihr bereits ausgearbeitet, genehmigt werden möchten. Die. Brüder Wislo h und Cioidstein stimmen den Anslühruugen des Br. Dr. Callmann zu, während Br.. Heinemann den;Standpunkt des Br.' Joachim vertritt. Br. Placzek äussert sich dahin, dass die Zweitheilung der Nebengesetze all denjenigen Logen gestattet werdeu möchte, die die Gesetze bereits fertiggestellt hätten und eine Eintragung in das Vereinsregister nicht bezwecken. Br. Joachim ei klärt 1 schliesslich, class die von Br. Dr. Callmann hervorgehobenen Jiedenken mit Ricksicht auf die Verhaltnisse in Köln dadurch erledigt werden könnten, dass aus dem Nebengesetz i Alles entfernt werde, was die Beziehungen der Loge zu den anderen Logen und der Grossloge betreffe; eine Aufnahme; dieser .Bestimmungeft--in;das* Nebengesetz sei nicht erforderlich, weil Alles dies bereits im Grosslogengesetz enthalten' sei. Nach Ausscheidung dieser Bestimmungen sollten alle übrigen Theile als einheitliche Satzung ausgearbeitet und eingereicht werden. Hr. Dr. Callmann will die Umarbeitung in diesem Sinne bei der Rheinland- Loge befürworten. Es wird ".beschlossen i * "' '»•'».* , b$*V tf' - . * '"'Ji ■ 1; Den Logen wird gestattetr aus ihren Nebengesetzen, Alles auszuscheiden, was das Grosslö'gengesetz über die Be-. Ziehungen der Tochtejlogen zu.denOrganen des Oidens enthält i