Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1903
- Issue
- Nr. 2 - Februar
- Date
- 1903-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
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— 16 — Ordens, in Deutschland wenigstens, duuhweg. foweit es die bestellenden Vereinsgesetze anordnen, den Behörden vorv hi ittsniiis.Mg bekannt gemacht werden und wurden und datier die wirklichen Verliäitnisse; soweit sie überhaupt kontrollierbar sind, mit jeuei Annahme -in striktem Widerspruche stehen. - Ich kann hier aber auch die Bemerkung nicht unterdrück eti. .dass es vielleicht nicht wohl gethau war. gerade .diese Begründung für das Verbot zu wählen: denn wer auch nur eiuigermassen in die Geschichte unseres Bundes eingeweiht Ut, weis> dass gerade die Nachrede der Geheimbündelei e> war un.l i>t. welche immer und immer wieder, hervorgeholt und gegen uns geschleudert wurde, wo sjelr mit anderen besseres ßrfiaden nichts sagen liess, und dass es damit so gehalten wird bis auf den heutigen Tag.* Hat doch noch vor wenigen Jahren Br. Hahn, Bayreuth,- die K. K. gegenüber diesem Vorwurfe von der Tribüne des; bayerischen Landtage* herab verteidigen müssen! Wer.also so sehr wie wir von jeher ante;- allen möglichen. auch den ungeheuerlichsten Nachreden und Verleumdungen gelitten hat; handelt weder vorsichtig noch korrekt, wenn er gegen andere, sei es wer auch iotn er, \ orwürfe erhebt, von denen er gewärtigen muss, dass sie als sachlich unbegriiudet zurückgewiesen und widerlegt weifleu. Da>s die Bnei Biith abei ihren inneren Sinricht ungenauen,«twif nach geheim gehaltenen, verborgenen Gesetzen trotz des Anscheines des Gegenteils Geheimbäldelei', treibe, scheint mir ausgeschlossen. Wir entnehmen ja hie und da. den Zeituigeji Berichte über Entdeckung geheimer Gesellschaften.!5oweit etwas wahres an diesen Mitteilungen war, hat sich regelmässig herausgestellt, dass es sich um eiueu fest'geschlossenen Kreis Von Männern gehandelt hat. die meistens -icen politischen Sonderzweck, der auf legalem Wege nicht zu erreichen war. anstrebten. W'eim hingegen die verschiedenen Schrittennicht samt und sonderserlogen sind, in welchen die Bn(i Brith über die Ziele und Zwecke ihres Bundes sich verbreiten und iu welchen sie insbesondere die sehr bedeuten den Summen nennen* welche >ie auf die>e Zwecke der Wohlt lätigkeit, der Bildung und der allgemeinen ethischen Bestrebungen 'aufwenden, so wird man sich der Ueberzeogung nicht verschliessen können, dass unmöglich alle diese umfassenden Opfer und Leistungen nur des Scheines halber und als Deckmantel für eine Vereinigung geschaffen sind, welche in ihrer Ausdehnung über Europa, Amerika und Asien, vielleicht auch Afrika, gleichmässig einem geheimen Zwecke zu dienen berufen sein sollte. *, Nach alledem scheint mir die Begründung des Frankfurter Beschlusses in keiuer Weise geeignet, denselben zu tragen. . "• , j Nebenbei dürfte mindestens auch zweifelhaft sein, ob der Grosslogentag überhaupt das Recht hatte, den mehrerwähnten Beschluss mit Rechtsverbindlichkeit zü fassen. . Soweit ich wenigstens sehe, geben wedeif die prinzipiellen Beschlüsse, noch die revidierten Statuten des Deutschen Grosslogenbundes, welche doch die Rechtsquelle! für die Zuständigkeitsfrage sind, einen Anhaltspunkt, nach welchem sich die Befugnisse des Grosslogentages auf eine derartige Beschlußfassung erstreckten. Doch befcheide ich mich gerne, diesen Punkt nicht weitet zu verfolgen, und zwar aus einem doppelten Gesichtspunkt. Zunächst ist es wohl mehr als misslich, in niaurerisckei! Angelegenheiten -von allgemeiner Bedeutung den formellen i Gesichtspunkt zu betonen, wo es sich noch allein um da> Mateiielle der Dinge handelt: und sodann wäre, wenn der Beschiis*, nach sachlicher Begründung und Bedeutung gerechtfertigt w.äre, für mich die Folge der mangelnden Zuständigkeit nicht die. nlass ich filr die In Wirksamkeit des Beschlusses eintreten, sondern vielmehr, dass ich energisch dahin stieben würde, dass dieser Beschluss eben auch formell bindend getasst wird Wenn schon in profanen Rechtsfragen die Anschauung über die Entstehung von Gesetzen dahin geht, dass der Gesetzgeber, wenn er .seine Aufgabe richtig versteht, nicht förmlich neues Recht schaffen, sondern nur die in den berufenen Kreisen bestehende Rechtsauffassung kristallisieren und festlegen soll, so muss das um so mehr in unseren Kreisen gelten, und ich würde daher entschieden dagegen sein, eine als sachlich richtig erkannte Anordnung unserer Organe aus rein formalistischen Gründen zu beseitigen oder zu bekämpfen Alles dies vorausgeschickt, kann die Frage meines Frachten.* nur dahin gestellt werden: Ist es nach der Eutwickelung. welche der Unabhängige Orden Bnei Brith seithei geuomnieu hat. ratsam, zu gestatten, dassein Mitglied der Kette auglen-h Mitglied jenes Ordens seif. j. III. > Für diese Erwägung mu>s nun vor allem wieder nachdrücklich auf den Unterschied zwischen maurerischer und profaner Aufladung des Lebens hingewiesen werden. Nach letzterer g^ilt bekanntlich,' im allgemeinen wenigstens, und vor allem in der'praktischen Rechtsanwendung der Juristen vielfach der Satz, dass erlaubt ist, was das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet. Selbstverständlich muss dieser Grundsatz für unsere Erörterung ausscheiden: für uns ist nicht zulässig, was, auch ohne ausdrücklich verboten zu sein, den Anschauungender K. K. widerspricht, und. auch das, was geeignet wäre, unserem Hunde irgendwie Nachteil zu bringen. Denn wenn unsere Ziele auch noch-so weit abliegen von den lediglich, auf materiellen Nutzen gerichteten, profanen Unternehmungen, so sehr dürfen wir uns doch nicht im Idealismu-s verlieren, um irgend zuzulassen, was unseren Bestrebungen abträglich sein könnte. Das scheiut mir aber iu dem vorliegendem Falle vollständig ferne zu liegen. Der LV O, der Bnei Brith ist offenbar in seinen wichtigsten Grundsätzen, wie auch nach seiner Organisation den maurerisclien Grundgedanken und Organisationen nachgebildet. Scheint es doch geradezu, als^b der Orden einen Ersatz bilden solle für diejenigen, welche"' obwohl Charakter und Anschauungen sie zur Mitgliedschaft bei uns befähigt und berufen zeigen, dieselbe doch nicht oder unter grossen Schwierigkeiten erreichen können, weil sie Juden sind. Es kann natürlich hier die Rede nicht davon sein, die freimaurerische Judeufrage näher zu besprechen. Dies ist auch unuötig: denn — leider! — nimmt dieselbe ja ohnehin einen nur allzubreiteu Raum in den Eiörterungen der modernen maurerischen Litteratur ein. << •■•