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Bericht der Großloge für Deutschland · 1903-02-01 · Nr. 2 - Februar · p. [Seite]

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Journal
Bericht der Großloge für Deutschland
Volume
1903
Issue
Nr. 2 - Februar
Date
1903-02-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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15 - gegenbringt und deshalb den innigsten Wunsch hegt, die Freizügigkeit innerhalb dieser beiden huroanüären (Vntren herbeizuführen, bedarf die geschichtliche Darstellung des Bruders Beer in . einigen wesentlichen Punkten der Ei gänzung. 1. Nachdem die Resolution der Grossloge von Hamburg vom 13. November 18Sö durch einen Beschluss des Gross logenbundes acceptiit worden, bedarf es zur Aufhebung des Verbotes der Freizügigkeit gleichfalls eines Beschlusses des Grosslogenbundes. Die Schwierigkeit, einen solchen zu extra hiren, liegt in den Statuten des GrQsslogenbundes, wonach zu Beschlüssen des Grosslogenbundes Einstimmigkeit |der zu dem Grosslogenbund zusammengeschlossenen Grosslogen gehört Solange also der Grosslogenbund ezistirt, kann nur in einer Tagung des Grosslogenbundes ein das Freizügigkeitsverbot aufhebender Beschluss gefassl'werden, i 2. Die Schwierigkeiten, die der Einberufung eines Gross logenbundestages entgegenstehen, sind von Bruder Beer bis auf den Grund der Differenz zwischen der Grossen tioge in Hamburg und den drei altpreussischen. Grosslogen, welche mit der „Judenfrage1' innerhalb des Freimaurerordens keines falls etwas zu thun hat, zutreffend geschildert. Welches aber auch der Grund der Differenz sein möge, solange der Grosslogenbundestag nicht einberufen pst, kann eine Auflie buug des Freizügigkeitsverbots uicht erfolgen. Darüber; ob es vom Standpunkte auch der humanitären Freimauerei besser sei, den Bund zu erhalten oder aufzulösen, gehen die Meinungen auseinander. Jedenfalls ist eine Entscheidung über diese Frage in nicht allzu ferner Zeit zu erwarten. 3. Die Anschauung .der den Grosslogenbund bildenden einzelnen Grosslogen hat sich in den letzten Jahren sehr zu Gunsten einer Aufhebung des Freizügigkeitsverbots geändert Von den altpreussischen Grosslogen erwartet man in massge benden Kreisen überhaupt keinen Widerspruch mehr gegen die Aufhebung des sie ja fast garnicht berührenden Verbots, Und was die Grossmeister der humanitären Grosslogen be trifft, so sind sie jetzt alle bis auf den Grossmeister der Grössloge in Hamburg für die Aufhebung. Gerade der Grossmeister der grossen Mutterloge des eklektischen Bundes in Frankfurt hat mit aller Entschiedenheit zu Gunsten der Aufhebung gearbeitet. Der Grossmeister der Grossen fyoge in Hamburg führt für seine gegenteilige Anschauung gerade das humanitäre Prinzip ins Treffen, welches jedes konfessio nelle, also auch das christliche Prinzip verwerte, es also auch nicht zulässig erscheinen lasse, dass die Mitglieder humanitärer Logen sich „konfessionellen Logen" anschließen. Wie unrichtig die Ansicht des Hamburger Grossmeisters ist, wissen wir. Es wird sich aber darum handeln, diesen Großmeister von der Unrichtigkeit seiner Ansicht zu überzeugen 4. Auch ich bin nicht der Ansicht, dass offizielle Schritte von Seiten unserer Grossloge geschehen solljen, um den Hamburger Grossmeister( zu einer Aenderung seiner unrichtigen Anschauung zu bewegen. Wohl aber meine ich, dass einzelne mit Hamburger Persönlichkeiten und Verhältnissen vertraute Brüder inofficiell mit dem Hamburger Grossmeister Fühlung nehmen. Diese Personen zu bestimmen, wäre Sache der Grossloge. - 5. Ich bin der Ansicht, dass die Aufhebung des Freizügigkeitsverbotes beideu Organisationen nur nützen kann. Wir würden nicht nur eine Anzahl tüchtiger Mitglieder aus den Freimaurerkreisen erhalte«» sondern auch in der Prop*i ganda lamentlich in Mittel- und Süddeutschland nicht mein so behindert sein wie bisher. Dass-einzelne Freimaurer, die unserer jSache von Herzen zagethau sind, zur Zeit nicht den Freimaiirerbund verlassen und' zu uns übertreten, hat zu. einem kjleinen Theil seinen. Grund vielleicht darin, dass diese Herren zu dem in den meisten Freimaurerlogen bestehenden Sustentationsfond beigetragen' hab«n,"durcli den Austritt aber die Ansprüche an diesen Fonds für sich und ihre Angehörigen1 verwirken würden. Der weitaus "wichtigere und auch von uns zu respektirende Grund ist jedenfalls der, dass ein massenhafter Rücktritt von Juden ausdem Freimaurerthum eine Stärkung der konfessionellen Bestrebungen auch innerhalb der humanitären Logen ' und damit eine Schwächung des humanitären Princips; bedeuten würde. Trotzdem sind vereinzelte Fälle des sogenannten Deokens auch noch in letzter Zeit vorgekommen. Schlieslich seJ, hier noch ein Artikel wiedergegeben, d en „D j e. B'a uh ü 11 e" in X o. :. vom ill. Januar 1.9 0:$ zu dieser Frage veiö ff e n I lichte: * : „n der letzten Zeit ist m. der maumischen Presse hie und da die Frage aufgeworfeni worden,' ob es Elllässig sei. dass ein Mitglied unseres Bundes zugleich Mitglied das Unabhängigen Ordens Bnei Brith fst< Vom Standpunkt des formellen maurischen Rechts ist zur Zeit ein Zweifel hierüber nicht inniglich, nachdem der Grosslo freu tag zu Frankfurt ftut«rm '.20. Mai 1887 die Frage dahin tntschieden hat, dass es .kenrem Mitgliede der verbündet« n deutschen Logen gestattet" ist, dem Orden Bnei Brith fnzugehören. ' Eie Frage muss. also korrekterweise dahin gestellt werden, ob es auch "nach dem'jetzigen Stande der Dinge, insbesondere nach der Etitwickeluiig, welche der genannte Orden in den mehr als 2§ Jahren seines Bestehens innerhalb Deutschlands genommen hat, gerechtfertigt ist, dieses aufrecht zu erhalten oder vielmehr für dessen Auf-, zu wirken. .. - " «>: Verbot hebung Bei dem grossen Interesse, welches die erwähnte Frage ausweislich der laut gewörd«ueii Stimmen erregt, dürfte es sich wohl empfehlen,' der Angelegenheit in folgendem näher zu treten. » V T,; . :L _ . *_« .. •i-': **■•...'■ - j I ' ,1; . J Zunächst dürfte kein Zweifel «ein/dass die dem Frankurter Grosslogenbeschlnsse; beigegebene' Begründung unhaltbar ist. . - '\,-. _ . _ Dort ist das, Verbot Dämlich'lediglich damit gerechtfertigt, das die Bnei Brith. als eine geheime Verbindung anzusehen seien. - .! Diese Begründung lässt vor allem die Thatsachen vermssen, auf welche sie sich, stützt. Der Grosslogenbund „sieht" in den Bnei Brith eine geheime Verbindung; es.wird also nicht positiv behauptet, dass der Orden eiiie geheime (Verbindung „ist," noch weniger aber ist der Notwendigkeit Rechnung getragen, zu begründen, durch welche Tatsachen der; Grosslogenbund zu jener Annahme gelangte, ein Erfordernis, das um so stärker hervortritt, als Organisation, Zv 'eck, Leiter und Mitglieder des

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