Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1899
- Issue
- Nr. 3 - April
- Date
- 1899-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/4864325-6028956-6029355--0308-4864495- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 36 würde zu a) und b) ergänzt werden müssen. Hier aber zeigen sich Schwierigkeiten. Zwar wurde zu b) die Bestimmung getroffen werden können, da«s von den Mitgliedern (den Expräsidenten) Beiträge nicht zu leisten sind, die erforderlichen Mitte! vielmehr durch Abgaben der Logen aufgebracht werden, doch ist eine Bestimmung zu a) über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, zumal, wenn nicht sämmtliche Logen Rechtsfähigkeit erlangen, oline Aenderung der <' Institution schwer zu formuliren. Die lür uns Massgebende Bestimmung der Constitution, Abt Ii. IL Art, I. 2 lautet bezüglich der Mitgliedschaft ..Die Expräsidenten der Logen können Mitglieder ihrer Grossloge werden bei l'eberreichung einer Bescheinigung ihrer Loge und unter den Bedingungen, die ihre Grossloge vorschreiben mag: jeder Expräsident jedoch, der von seiner Loge als Repräsentant gewählt i<t, soll kraft dieser W ald Mitglied der Grossloge sein." Man miisste demnach als allgemeine Voraussetzung des Mitglieds! echtes dfe einjähiige Präsidentschaft in einer deutschen Loge des Ordens B. B. aufstellen, den Eintritt all Mitglied könnte man von einer Anmeldung abhängig machen, die allerdings mit dem letzten Satze obiger Bestimmung nicht ganz im Einklang steht: das Stimmrecht müs-te beschränkt werden auf den Kreis derjenigen Mitgliedftr, welchen die Logen durch die Wahl zu Repräsentanten das Stimmrecht \vi leihen. Ob aber dies Alles, insbesondere die Abhängigkeit der Mitgliedschaft von Handlnugeu und Aeiisseiungeii nicht rechtsfähiger Vereine (det Logen), statthalt wäre, ant erlieg) starken Zweifeln. Einen anderen, zweifellos gangbaren Weg hat, die Kommission nicht zu finden vermocht. Hier bietet sich für die Juristen der Grossloge Gelegenheit zu weiteren Vorschlägen: die eingesandten Gutachten haben sich leider mit dieser Frage überhaupt nicht beschäftigt. Wird eine bedenkeufreie Lösung nicht gefunden, mu>s schon au dieser Frage die Erlangung der Rechtsfähigkeit für die Grossloge scheitern. 4. -Wenn nun anch alle diese Erfordernisse erfüllt wären, M hängt die Eintragung noch von der ferneren Voraussetzung an, dass die zuständige Verwaltungsbehörde kehlen Einspruch erhebt. * Del Einspruch kann sich nur darauf stützen, dass der '' *"■>'* ■' * * w Veie'n . '. i ' ■'„■■-■.'.. * t ai nach öffentlichem Vereinsreeht uuerlaubt ist oder verboten werden kann. bi einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt. . Die Gründe zu a) dürften wohl nirgends vorliegen: eine eiugehendeie Würdigung verdienen dagegen die zu b) erwähnten E nspruchsgriinde. Die Satzuugen unserer Logen bestimmen ausdrücklich, dass die Erörterung politischer, sozialpolitischer und religiöser Fragen ausgeschlossen ist: nichtsdestoweniger ist es der Behörde unbenommen, aus dem Gesammtinhalt unserer Thätigkeit zu einei anderen Beurtheilung unserer Bestrebungen zn gelangen. ' Prüft mau desshalb unsere 'Phätigkeit, so kann zunächst keine Rede davon sein, dass wir uns mit Politik befassen oder politische Angelegenheiten erörtern. Als solche gelten die Angelegenheiten, welche unmittelbar den Staat, deine Gesetzgebung oder Verwaltung berühren: niemals aber versucht die Loge eine Eiutiussnahine auf diese Einrichtungen. Sozialpolitik ist eine Unterart der Politik, eine Verbindung gesellschaftlich und staatlicher Angelegenheiten; einen sozialpolitischen Zweck verfolgt ein Verein, wenn er auf den Staat, seine Gesetzgebung oder Verwaltung zur Verbesserung der sozialen Verhältnisse einzuwirken sucht. Auch solche Zwecke verfolgen unsere Logen nicht: wohl erstreben sie die Besserung der sozialen Lage ihrer Mitglieder und der Juden überhaupt, aber nicht auf dem Wege der Einwirkung auf die soziale Gesetzgebung und ihre praktische Handhabung durch die staatlich eingesetzten Organe, soudern lediglich durch Belehrung und praktische Bethätigung der Nächstenliebe. Endlich 'fragt es sich noch, ob die Logen einen religiösen Zweck verfolgen. Als „religiös" wird man diejenigen Bestrebungen zu bezeichnen haben, welche die Gottesverehrung, die religiöse Belehrung oder Ei bauung zum Gegenstande liaben. Unsere Pflege der unvergänglichen Ideale des Judenthums, sowie uusere Bemühungen lür Hebung und Belebung des jüdischen Bewusstseins sind zwar in gewissem Siune vom Geiste echter Religiosität erfüllt, jiudem sie dazu dieueu, der im Judenthum immer mehr um sich" greifenden Entfremdung einen Damm entgegenzusetzen: ünter den Mitteln zur Erreichung dieses Zieles liaben wir aber gerade das der religiösen Belehrung und Erbauung ausgeschlossen und enthalten uus dieses Mittels auf das Gewissenhafteste, in der l eberzeugung, dass sich die von uns angestrebte Einigung aller Richtungen' iur Judeuthum nicht sowohl auf dem Boden religiöser Erörterungen, als vielmehr durch Wachrufuug und Wiedererweckung des jüdischen Solidaritätsgefühls auf dem Wege der Belehrung über unsere ruhmvolle Geschichte und Litteratur, über unsere Leistungen auf allen Gebieten [ des höheren menschlichen Strebens vollziehen kann. , Dies ist, wo es noch nicht geschehen, im Vorwort unserer Satzungen deutlich zum Ausdruck zu briugen; dann werden die Logen einem Verdichte, religiöse Zwecke zu verfolgen, gewiss nicht unterliegen können. IV. Hervorzuheben, weil für die Entscheidung der gestellten Frage nicht unerheblich, sind endlich einige formelle Folgen der Eintragung: 1. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz: „eingetragener Verein". 2. Das Amtsgericht hat die Eintragung zu veröffentlichen. Die Einsicht des Vereinsregisters, sowie der von dem Vereine eingereichten Satzungen und sonstigen Schriftstücke, ist Jedermann gestattet. 3. Jede Aenderung des Vorstandes und die erneute Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ist anzumelden. 4. Jede Aenderung der Satzung bedaif zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister. ~>. Der Vorstand . hat dem Amtsgericht auf Verlangen jederzeit ein Mitgliedervefzeichniss. einzureichen. 6. Alle Anmeldungen sind entweder vom Vorstand persönlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken. 7. Jede Anmeldung und jede Eintragung verursacht einen, voraussichtlich nicht erheblichen. Kostenaufwand. C) Dass zum Zwecke der Erlangung der Rechtsfähigkeit eine Revision und jtheilweise Abänderung unserer Satzungen, und nach der Erlangung eine Vermehrung der Arbeit und des Kostenaufwandes erfoi derlich sein würde, wird aus dem Vorangeschickteu ersichfli. Ii sein. Eine solche Umwälzung