Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1899
- Issue
- Nr. 3 - April
- Date
- 1899-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 35 — Neu eintretende Mitglieder erhalten mit ihrem Eintritt die Rechte und Pflichten der alten Mitglieder. Aus Alledem erhellt, dass bei dem nichtrechtsfähigen Verein nur die Personen der Mitglieder die Inhaber aller Rechte und Pflichten sind: desshalb können u. A. nur die sämmtlichen Mitglieder, nicht der Verein als solcher, Hechte an Grundstücken erwerben und in das Grundbuch eingetragen werde«: ein Darlehn aufnehmen, geben oder zurückfordern können nur die sämmtlichen Mitglieder,- nicht der Verein als solcher; testamentarisch als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtniss bedacht werden können nur die sämmtlichen Mitglieder, nicht der Verein als solcher. Nur im Interesse der Gläubiger eines solchen Vereins besteht die Vorschrift dass derselbe verklagt werden kann; selbst*tändig klagen kann er jedoch nicht. v : r Gauz anders gestaltet sich die Rechtslage bei dem rechtsfähigen Verein. Er hat die Rechte einer sog. juristischen Person, d. Ii. er wird im Hechtsverkehr wie eine Person behandelt. Alle Rechte und Pflichten, welche iiatür liehe Personen haben können (mit Ausnahme der begrifflich nur natürlichen Personen zustehenden) kann der Verein als solcher haben; der Verein kann dalier auf seinen eigenen Namen Rechte an Grundstücken erwerben und in das Grund buch eingetragen werden; er kann auf seinen eigenen Namen ein Darlehn aufnehmen, geben und zurückfordern; der Verein kann auf seineu eigenen Namen als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtniss bedacht werden; er kann auf seinen eigenen Namen klagen und verklagt werden. Der Verein ist eine, von den Personen seiner Mitglieder vivllig getrennte, selbstständige Persönlichkeit. An dem Vereinsvermögen hat -daher kein Mitglied, auch nicht beim Austritt, irgend welchen Antheil; das Vereinsvermögen ge ■ hört dem Verein als solchen. Durch die Rechtsgeschäfte der Vereinsorgane, des Vorstandes und der sonstigen Ver tretungsberechtigten, erwirbt allein der Verein Rechte und Pflichten: insbesondere haftet aus solchen Geschäften lediglich der Verein mit dem Vereinsvermögen, nicht aber auch der Handelnde oder irgend ein Mitglied: reicht das Vereins vermögen zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Vorstand die Et Öffnung des Konkurses zu beantragen. B); Bei der Erörterung der Erfordernisse zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist I. vorweg die Frage zu prüfen, o|> überhaupt die Logen und die Grossloge als Vereiue im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen sind. Dass die Logen Vereine sind, unterliegt keinem Zweifel; ob aber auch die Grossloge in ihrer jetzigen Verfassung ein Verein ist, kann zweifelhaft sein. Wer der Ansicht ist, dass Mitglieder der Grössloge die einzelnen Logen sind, muss die Vereinseigenschaft der Grossloge jedenfalls dann verneinen, weun nicht die sämmtlichen Logen die Rechtsfähigkeit erlaugt haben: denn ein Verein kann nur aus Personen bestehen, seien dies natürliche oder (was nicht «ganz unbestritten) juristische. Nach unserer Verfassung sind aber nicht die Logen, sondern die deutschen Expräsidenten die Mitglieder der Grossloge. Allerdings haben Stimmrecht nur die von den Logen gewählten Repräsentanten, desshalb ist innerhalb der Kommission von Sier Seite die Ansicht vertreten worden, dass trotz der eitiven Bestimmung des i; 2 Gr.-L.-Gesetzes als Mitglieder der G.-L. die Logen, welche durch die von ihnen gewählten Repräsentanten vertreten werden, anzusehen seien, da es eiue Mitgliedschaft ohne Stimmrecht begrifflich' und in Hinblick auf S 32 B. G. B. nicht gebe.- Jndessen dürfte diese Prämisse kaum zutreffend sein (40 B. G. B,), andererseits aber auch nicht angängig erscheinen, die jmsitive Bestimmung des G.-L.- Gesetzes wegzuinterpretiren.- Thats;l<plflieh ist wohl die Beschränkung des Stimmrechts auf die Repräsentanten* nur eine taktische und Sparsamkeits-Maassregel: die Repräsentanten stimmen auch nicht nach »lern Votum.'-der Loge, sondern nach ihrer eigenen Ueberzeuguiig', inan kann daher nicht sagen, dass sie die Loge in der Ausübung des 'Stimmrechts derselben vertreten. Hat nun aber die Grössloge zu Mitgliedern lediglich natürliche Personen, die .■Kopräsidenten," so ist sie auch ein Verein im Sinne des HG.-Buches. IL Der Zweck eines Vereins,-uelclier die Rechtsfähigkeit erlangen will,darf .""-nicht auf einen wirtlischa'.tliclien Geschäftsbetrieb gerichtet sein Diese negative Voraussetzung ist bei d-r Grossloge und den Logen vorbanden, v\eil sie nur ideale Tendenzen verfolgen/ " '. 1 III. Die Rechtsfähigkeit, erlangt der' Verein nicht, Wife nach bisherigem Recht, durch staatliche Verleihung der Kor- . - 4; .■-••* ■ T J poratiousrechte, sondern durch blosse -Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Diese Eintragung setzt zunächst voraus, dass die .Verfassung des Vereins gewissen Normativbestimmungen entspricht. Danach muss «kr Verein , ".• •.. •. - - '. 1. einen Vorstand haben, weJcJier aus einer oder mehreren Personen bestehen kann.. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins: er ist befugt und schuldig, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die bisherigen Satzungen (fei* Grössloge upd der Logen lassen nicht klär erkennen, wer der Vorstand ist: sie würden eine dahingehende. Bestimmung aufnehmen und etwa den Präsidenten und Sekret'akv in Vertretung.'den Vizepräs, und Finaiizsekretair resp. Schatzmeister mm-Vorstand bestellen müssen. Eine Beschränkung der Vertretungsbetugniss dieser Pe *sonen uud-die. ErfliVilnng /Iler Vertretungsmacht auch an indere Personen. *z.B. an . .ein (.'oraite, kann vorbehalten werden. „.'".' •_';. ■ St, Die Satzung muss den Zweck, "den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden, soll.. Letzter«? Bestimmung müsste noch in die Satzungen aufgenommen-werden, ..dendrei ersten ..Erfordernissen entsprechen die Satzungen der Logen, doch empfiehlt es sich, die Bestimmung ülier den Zweck der Loge von dem noch vielfach vorhandenen Phraseubeiwerk zu reinigen, wie dies die' Satzung der Deutschen Reichs-Loge bereits gethan hat. Das Gesetz der Grössloge enthält dagegen bisher noch keine Bestimmung über den Zweck; müsste, desshalb ergänzt werden. 3. Die Satzung soll ferner Bestimmnngen enthalten: a) über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, b) darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, c) über die, Bildung des* Vorstandes, d) über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. Allen diesen Erfordernissen tragen die Satzungen der jogen bereits Rechnung; das Gesetz der Grössloge jedoch