Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1899
- Issue
- Nr. 3 - April
- Date
- 1899-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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kann man den Logen und der Grossloge nur dann zumuthen, weun ganz bedeutende Vortheile und Verbesserungen unserer Rechtelage erreicht werden können, ohne dass sie mit erheblichen Unzuträglichkeiten erkauft zu werden brauchen. Nach Würdigung aller für und gegen die Eintragung sprechenden Gründe glaubt die Kommission zu einem ablehnenden Ergebniss kommen zu müssen, indem sie von folgenden Erwägungen ausgelit. 1. Für die Eintragung wirrt, in erster Reihe geltend gemacht, dass durch die Erlangung der Korporationsrechte das Prestige, die Werthschätzung des Ordens erhöht werde. Diese Erwartung ist augenscheinlich die Triebfeder der auf Erlangung der Rechtsfähigkeit gerichteten Bestrebungen; wäre sie gerechtfertigt, so könnte man allerdings über manche Bedenken hinwegsehen. .Aber sie ist keineswegs berechtigt. Die Werthschätzung der mit Korporationsrechten ausgestatteten Vereine hat ihren Grund darin,' dass bisher die Korporationsrechte einem Vereine nur nach staatlicher Prüfung seiner materiellen und ideellen Grundlagen verliehen zu werden pflegten; in der Verleihung konnte man daher mit Uecht eine staatliche Anerkennung des Werthes und der Bedeutung des Vereins erblicken. Dies wird aber nicht mehr der Fall sein, wenn jeder beliebige Verein lediglich durch die Eintragung ohne vorausgegangene Prüfung seines Werthes die Korporationsrechte erlangen kann. 2. Die Eintragung würdeeine OffenlegungunsererSatzuugen und einer Reihe von internen Vorgängen herbeiführen, nicht nur dem Gericht, sourtern Jedermann gegenüber. Diese Offenlegung wird von manchen Seiten gerade als besonders wünschenswerth bezeichnet: mit der Veröffentlichung unserer Zwecke, Ziele und Bestrebungen zeige mau,- dass der Orden das Licht der (Öffentlichkeit nicht zu scheuen habe, und dass er kein Geheiinbünd sei. Auch diese Ansicht erscheiut nicht zutreffend. Mit der Offenlegung werden wir unseren Gegnern erst die Anregung und die ofticiellen Anhaltspunkte geben, sich mit dem < )rden in gehässiger Weise zu beschäftigen, hinter den, ofticiellen Angaben Geheimnisse zu suchen uud zu rtenunziren; sie können und werden uns zwingen, entweder alle Verdächtigungen stillschweigend hinzunehmen oder zur Verteidigung unserer Existenzberechtigung in das Kampfgewühl der öffentlichen Kontroversen hinabzusteigen; und beides müssen wir vermeiden. Aber selbst wenn die Gegner sich ruhig verhalten, werden die Logen unter Inständiger Kontrolle der Behörden stehen, und während sie bisher fn stiller Zurückgezbgenheit das Ziel ihrer inneren Mission verfolgt haben, werden sie im Falle der''Eintragung, mit dem Beinamen „eingetragener Verein" verunziert, im Vollen Lichte der Oeffentlichkeit zu arbeiten haben. Walirlich, Nichts widerstrebt dem Ordensgedanken, wie er sich zu unserer Ehre eingebürgert hat, mehr, als ein solches Hinaustreten in die Oeffentlichkeit! 3. Neben diesen Gründen mehr allgemeiner Natur wird nun noch insbesondere die Verbesserung der Rechtslage des Vereins und der Mitglieder für die Eintragung ins Treffen geführt. a) Was die Haftung der Mitglieder anbelangt, so ist allerdings bei rechtsfähigen Vereinen eine Inanspruchnahme der Mitglieder und der Geschäftsführer für Schulden des Vereins gänzlich ausgeschlossen, während beim nichtrechtsfähigen Vereine neben dem Vereinsvennögen auch die Geschäftsführer und selbst alle .Mitglieder mit ihrem Vermögen haften. Eine solche Aussichtwill Vielen recht bedenklich erscheinen; man meint, vorsichtige Leute würden sich nicht so leicht mehr lür ein Logenamt zur Veifügung stellen, wenn ihnen die Gefahr der Haftungdrohe. Dieses Bedenken ist aber docli nur ein theoretisches Schon bisher hatten wir, wenigstens in Preussen, denselben Rechtszustand, ohne dass sich die geringsten Missstände gezeigt hätten. Wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit sind Verträge" mit Dritten bisher immer auf den Namen eiues Beamten oder Comitemitgliedes abgeschlossen worden, so dass diese selbst hafteten; aber noch niemals haben sie dadurch eine Vevmögeaseinbusse erlitten, weil sie^selbstredend nur nacli .Kiätten der bereiten Mittel der Loge sich verpflichteten und der Zahlung durch die Luge sicher waren. In der That ist bei der Organisation unserer Logen und deren geringem Verkehr nach Aussen nicht die geringste Befürchtung vorhanden, weder für die Geschäftsführer noch auch insbesondere für die Mitglieder. Zum Uebertluss mag aber auch zur -Sicherung der Mitglieder in, die Satzung die Bestimmung aufgenommen werden, dass aus Wechtsgeschälten der Geschäftsführer die Mitglieder nur mit ihrem Antheil am Logen vermögen" hatten, und dass der Geschäftsführer dies dem Dritten: mittheilen soll, wenn er nicht vorzieht, wie bisher; nur auf seinen eigenen Namen zu.-kontrahiren. Eine praktisch' in Betracht kommende erhebliche 'Verbesserung der Rechtslage .kaun sonach" nicht anerkannt werden. '' J. " b) Die Rechtsfähigkeit würde der Löge gestatten, auf eigenen Namen Grundstücke zu erwerben, .Darlehne aufzunehmen und zu geben, Erbschaften und Vermächtnisse zu I erwerben. Dies Alles mag. an" sich ein grosser Vorzug sein. Für die Logen und deren Bestandaber wäre es ausserordentlich gefährlich, wenn sie Grundstücke'w-werben und damit sehr weitgehende nnd langdauernde "'Verpflichtungen übernehmen könnten, die uuter l'mständen d*s ganze Logeuvermiigen Und den Logenbestand gefährden..-Vor einer solchen Eventualität sollte mau gerade die Logen bewahren! 'Die Erwerbung von Logen-Heimstätten kann nichtsdestoweniger auf einem der vielen "Wege geschehen, die. bisher eingeschlagen worden sind und zum Mindesten den Vorzug haben, dass durch missliche l'mstände wenigstens der.L'igenbestand nicht gefährdet wird. Ebenso verhält es sich mit der Dahl lelinsfähigkeit. Die Möglichkeit, direkt Erbschaften . und Vermächtnisse zu erwerben, wäre allerdings recht, wünschenswerth, wenngleich sich bis jetzt ein Bedurlniss hierzu leider noch nicht herausgestellt hat. Aber auch hier bi^e^sich mannigfache Auswege, die indirekt, aber ebeuso sieher, zu demselben Ziele führen. Dagegen ist nocli zu beachten, dass der, den nichtrechtsfähigen Vereinen allein zugängliche, nnlir-ekte Weg sogar «och einen nicht zu unterschätzenden Y^jrtheil bietet. Der Erwerb yon. Grundstücken und aus letztwilligen Verfügungen wird in Preussen, und wahrscheinlich auch in-den andern Bundes- ' ■ ■ "' * - Afw Staaten* den rechtsfähigen Ver.eineir nur nach behördlicher Genehmigung möglich sein, sobald deV Werth des zu erwerbenden Gegepstaudes 500O Markübersteigt. Dass diese Genehmigung nicht ohne svbaife Prüfung der Tendenzen des Vereins erfolgeu wird, ist unzweifelhaft; in jedem Falle aber erwachsen dadurch Erörterungen- und l "mstäude, von denen die nichtrechtsfähigen Vereine1 verschont bleiben, da sie überhaupt nicht auf eigenen Namenerwerben.