Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1899
- Issue
- Nr. 3 - April
- Date
- 1899-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
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b e wi 11 i g u n g e in es Cr ed i ts von Mk. 1200,— zur selbstständigen Verwendung durch das demnächst amtirende Comite unter gleichzeitiger Annullirung des nicht zur Erhebung gelangten Theiles des bisherigen Credits beantragt. Der Präs. stattet Br. Tuch den Dank der Grossloge ab für seine überaus reiche und von so grossem Erfolg gekrönte Thätigkeit auf diesem Gebiet und beschliesst die Versammlung folgende Resolution: Das General-Comite erachtet es für wünschenswerth, dass das Comite zur Bekämpfung des Mädchenhandels' auf der Conferenz zu London vertreten ist. - Punkt 12 der Tagesordnung: _r Bericht des Com'ites für innere Colon i s a t i o n. Br. Tuch berichtet, was dieses Comite gethan hat und wird er die Entlastung desselben in der Grösslogensitzung beantragen, nachdem sich das Comite als „Verein zur Förderung der Garten- und Bodencultur unter den Juden Deutschlands* constiluirt hat. Die Versammlung nimmt hiervon Kenhtniss. » 3- ' Punkt 13 der Tagesordnung: Wann ist Jemand Expräsident? Br. Mayer hebt als Vorsitzender des Gesetzes-Comites hervor, dass unsere Gesetze hierüber keine direkte Bestimmung enthalten, ein~Vorkommniss in letzter Zeit nöthige jedoch dazu, diese Lücke auszufüllen. Br. Ro|senstiel erklärt, dass auch die Monteiiore-Loge ein Interesse daran habe, diese Frage geregelt zu sehen. In der Debatte werden zwei Ansichten vertreten, und zwar: nur wer einen vollen Termin ämtirt hat, erlange am Schlüsse desselben den Grad als Ex-Präsident: anderseits: es . sei gleichgiltig, wie lange ein Bruder als Präsidentamtirte, wenn er nur am Schlüsse des Termins, bei de*. Installation der neuen Beamten aLs Ex-Präs, entlassen werde. Schliesslich 'gelangt nach Ablehnung eines Vertagungs-Antrages folgender Antrag des Br. Mayer mit 8 gegen 3 Stimmen zur Annahme: , Unter Ex-Präsidenten im Sinne des 5 2 Abtheilung 1 derGtosslogen-Gesetze ist nurDerjenige zu verstehen, der einen vollen" Termin als Präsident amtirt hat. < Punkt 14 der Tagesordnung,: Der Dispositionsfonds des Gross- Präsidenten wird auf Mk. 500,— p. a. normirt. Es findet noch ein Gedankenaustausch über die vom Grosspräsidenten angeregten Beamteninstallationen durch fremde Ex-Präs, statt, welche Anregung von der Versammlung als eine das Logenleben fördernde Einrichtung begrüsst wird. Schluss der Sitzung 5 Lhr Nachmittags. D. Wolff Secretär. Ist der Grossloge und den Tochterlogen die Erlangung der Rechtsfähigkeit zu empfehlen? Bericht erstattet von Br. Joachim im Auftrage der t .. I Grosslofren-Konimission. Das am 1. Januar 1900 in Kraft tretende Bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht den Vereinen, die jetzt schwer erreichbare Rechtsfähigkeit (Rechte einer juristischen Person, Korporationsrechte) durch Eintragung in das Vereinsregister zu erlangen. Auf mehrseitige Anregung hat desslialb der geschäftsführeude Ausschuss der Grossloge beschlossen, die oben gestellte Frage der in diesem Jahre tagenden Giossloge zu unterbreiten. Zut Vorbereitung der Beschlußfassung sind Gutachten von deu rechtsverständigeu Mitgliedern der Logen erfordert und in grosser Anzahl erstattet worden; sodann ist eine Kommission, Ijestehend aus drei Juristen (deu BBr. Rechtsanwälten Joachim, Dr. Kuznitzky und Kätschke) und zwej Nichtjuristen! (den BBr. Haageu und Guttmann) eingesetzt worden mit der Aufgabe, die in Betracht kommenden Fragen eingehend zu erörtern und über das Ergebniss zu berichten. Den erforderten Bericht erstattet die Kommission wie folgt. Die Beantwortung der gestellten Frage erfordert eine Erörterung nach drei Richtungen: A) wie gestaltet sich die Rechtslage der Logen (resp. der Grossloge) und ihrer Mitglieder, je nachdem die Rechtsfähigkeit erlangt ist oder nicht? B) welchen Erfordernissen ist zu genügen, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen? i C) sind die von der Erlangung der Rechtsfähigkeit für die Logen zu erwartenden Vortheile so bedeutende, dass alle etwaigen Bedenken zurücktreten müssen? Die Erörterung hatte folgendes Ergebniss: A) Logen, welche die Rechtsfähigkeit nicht erlangt haben, unterstehen den gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft. Dag Logenvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Mitglieder; jedoch kann kein Mitglied über seinen Antheil verfügen j oder Theilung verlangen. Der Austritt eines Mitgliedes würde zwar an sich die Auflösung der Gesellschaft,- die Aliseinandersetzung und die Auszahlung des Autheiles an das Mitglied herbeiführen; jedoch kann dies durch die Satzung ausgeschlossen und bestimmt werden, dass das ausscheidende Mitglied keinerlei Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen haben soll. Die Loge wird vertreten durch diejenigen Personen, welche satzungsgemäss ihre Geschäfte führen. Aus Rechtsgeschäften, welche solche Personen im Namen der Loge Dritten gegenüber vornehmen, haftet nicht nur das Logen vermögen, sondern auch der Handelnde nnd schliesslich auch alle Logenmitglieder mit ihrem, ganzen Vermögen. Es ist fraglich, ob diese Haftung der Mitglieder durch die Satzung mit Wirksamkeit gegen Dritte ausgeschlossen werden kann; zulässig dürfte es indessen sein, dass der Geschäftsführer bei den Namens der Loge abzuschließenden Rechtsgeschäften mit dem Dritten vereinbart, dass die Mitglieder nicht, mit ihrem ganzen Vermögen, sondern nur mit ihrem Antheil am Logenvermögen haften sollen.