Bericht der Großloge für Deutschland
- Journal
- Bericht der Großloge für Deutschland
- Volume
- 1898
- Issue
- Nr. 9 - Dezember II
- Date
- 1898-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
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- 102 — nicht zu erreichen ist — muss dieselbe durch Berufung an die Grossloge erzwungen werden. So hat z. B. die Julius Bien-Loge während der kurzen Dauer ihres Bestehens bereits mehrfach Veranlassung genommen, die Beihilfen an derer Logen zu einem ihr erstrebenswerth erschienenen Zwecke anzurufen, ' und sie hat stets ein offenes Ohr und bereitwilliges Entgegenkommen gefunden. Mehrere Logen die an einem Orte bestehen, können auch von Zeit zu Zeit Plenarsitzungen anberaumen, um Angelegenheiten zu berathen, die nur durch den Zusammenschluss derselben zu erledigen und zu bewältigen sind. Dass daneben auch mit kleinen Mitteln auf die Belebung des Logenbesuches eingewirkt werden kann, ist selbstverständlich, doch sind wir entschieden gegen eine Verlegung der Logentage auf den Sonntag. Was bis jetzt dagegen ge sagt ist. dem müssen wir voll und ganz zustimmen. — Peyser-E^schwe'ge. ' * i * I .; . .._£___" -• 86. Sitzung des General-Comites der Grassloge für Deutschland VIII. Berlin, den 4. Dezember'1898. Vormittags IG Uhr eröffnet der Präsident die Sitzung bei Anwesenheit der Brüder: Wisloch, Mayer, Bergel, Blaschke, Peiser, Heimerdinger, Placzek, Benjamin, Tuch, Rosenstiel, Haagen, Joachim, Dr. Wolff und Sperling; die fehlenden Brüder: Junkermann, Gutmann und Stein werden entschuldigt. ^Punkt I der Tagesordnung betrifft die Frage, „ob ein. von der Grossloge eingesetztes Comitc, dem ein Kredit für seine Zwecke bewilligt worden, selbständig über Ausgaben innerhalb dieses Kredits bestimmen, darf, oder ob. ein solches Comite gehalten sein soll, besonders zu grösseren Ausgaben die Zustimmung resp. Genehmigung des General-Comites einzuholen." Referent Br. Adolph Mayer. Derselbe schildert, wie diese Frage durch die Thätigkeit des Comitcs zur Bekämpfung des Mädchenhandels überhaupt entstanden ist, weist darauf hin, dass das General- Comite bereits in seiner 85. Sitzung einen Beschlass gefasst hat, wonach der Vorsitzende qu. Comiles gehalten sein soll, bei grösseren Ausgaben vorher-eine Verständigung mit den Grosslogen-Organen herbeizuführen resp. deren Zustimmung einzuholen. Der Referent empfiehlt, diesen Standpunkt auch fernerhin beizuhalten. Hieran knüpft sich eine lange Debatte, in welcher hervorgehoben wird, dass, wenn einem Comitc vom Plenum der Grossloge eine bestimmte Summe bewilligt worden, dieses Comitc ohne Zweifel auch das Recht haben müsse, über seine Ausgaben innerhalb der begrenzten Summe selbstständig Bestimmung treffen zu können, wenn es in seiner Thätigkeit nicht beengt und behihdertwerden soll. Andererseits wird betont, dass der bewilligte Kredit nichts weiter beweise, als die Grenze der Leistung seitens der Grosslogen für den besagten Zweck. Comites haben, wenn ihnen nicht weitergehend»re .Vollmachten ertheilt werden, nur die Aufgaben der Vorbereitung ihnjen zustehender oder zugewiesener Angelegenheiten, sie haben ihre Beschlüsse, Wenn die Grossloge nicht in Sitzung, dem General-Comitc zur Genehmigung zu unterbreiten und bildet der bewilligte Kredit lediglich eine Direktive für cas General-Comitc, über welchen das letztere nicht hinaujgehen darf. Von dem Prinzip der Centralisation, das bisher bei der Grossloge zum Vortheil des Ordens vorgewaltet, sollte nicht abgegangen werden, das Ausgaberecht der Grossloge gewahrt bleiben. Im Laufe der Debatte sind folgende Anträge eingegangen: 1. von Br. Heimerdinger: : „Das Generajl-Comitc beschliesst, dem Comite zur Bekämpfung des Mädchenhandels die von der Grossloge bewilligten Mk. 1000 zu übergeben und die Entscheidung der Rechtsfrage dem Plenum der Grossloge zu überlassen." 2. von Br. Joachim: „Dem Comitc wird der ausgeworfene Betrag bewilligt, dabei jedoch ausgesprochen, dass das Comitc zur Verausgabung von Mitteln der Genehmigung der Grosslogenvertretung bedarf."? 3. von BrXTuch: „Das General-Comitc beschliesst: überdieVerwendung des einem Comitc bewilligten Kredits hat dasselbe selbstständig zu beschliessen " Die Anträge ad l und 2 werden mit 5 gegen 8 Stimmen abgelehnt, dagegen wird der^Antrag 3 mit 8 gegen 6 Stimmen angenommen. Punkt II der Tagesordnung: „Fl^tower Nomadenthum". Referent, Br. Joachim verweist-darauf, dass diese Angelegenheit vom Plenum der Grossloge dem General-Comite zur Prüfung und Stellung von Anträgen bei der nächsten Vollversammlung der Grossloge überwiesen worden ist jund dass sich das General-Comitc nun schlüssig machen muss. Hervorhebend was seitens des General-Comites in dieser Sache geschehen, verliest Referent die eingegangenen Berichte, aus welchen hervorgeht, dass ein Xothständ in Flatow und Krojanke, wie ihn Br. Tuch geschildert, garnicht oder in nur so geringem Maasse besteht, dass von einer „Schmach des Judenthums" auch nicht im Entferntesten gesprochen werden kann. Die Sache sei unendlich aufgebauscht worden; wehn man die vielleicht erforderliche bessere Erziehung einiger Kinder als ein „soziales Elend" bezeichnen will, so. giebt es solches Elend auch an 1000 anderen Plätzen, die dieselben Ansprüche! zu stellen berechtigt wären, und da frage es sich denn, woher die Mittel nehmen. Redner behauptet, dass hier einzugreifen für uns gar kein Anlass vorliege, das sei Sache der Gemeinden und des Gemeindebundes, zu dessen ureigensten Aufgaben die Erziehungsfrage gehöre. Br. Tuch habe beantragt, dass die Grossloge „jur 8 Jahre, ä Mk. 400,—, die Allemania-, Amicitia- und Pommerania- Loge, ä Mk. 200,— jährlich auf die gleiche Zeitdauer, und wenn diese Beträge bewilligt werden, werde auch der Gemeindebund dieselbe Leistung für den gleichen Zweck übernehmen. Indess hier, wo es sich üm eine Aufgabe handele,