Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 35 (1913)
- Issue
- 3. Heft. (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 118 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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118 wir erst, weshalb das Christentum bei seiner Erhebung zur Staatsreligion weder irgendwelche neuer Wohlfahrtseinrichtungen eingeführt, noch die alten im theokratischen Gemeinwesen vorhandenen praktisch zu verwerten suchte. Der römische Staat, wo das Christentum zuerst zur Geltung kam, und wo bezüglich der Wohlfahrtseinrichtungen alles beim alten blieb, galt denn auch den anderen Staaten, wo das Christentum später eingeführt wurde, als Beispiel; auch hier bewahrte man gern die hergebrachten Staatsinstitutionen in ihrer alten Form. Erst durch die grossen Umwälzungen der modernen Zeit wurde auch auf dem sozialen Gebiete Wandel geschaffen; jetzt in der Tat wurden hintereinander die verschiedensten Wohlfahrtseinrichtungen errichtet. Das Christentum hat somit die sozialen Grundsätze des theokratischen Staatswesens nicht übernommen, sie selbst sind dagegen als eine geschichtlich gesicherte Tatsache anzusehen, als ein Faktum anzusprechen und zwar nicht nur nach der gesetzgeberischen Seite, als nur auf dem Papier verzeichnet gewesene Massnahmen, vielmehr als solche, die auch im praktischen Leben geübt wurde. Dieser Unterschied zwischen Judentum und Christentum bezüglich der Wohlfahrtsein• richtungen, der höchsten kulturellen Errungenschaft des neunzehnten Jahrhunderts, drängt direkt zu der Frage: unter welchen Verhältnissen und Voraussetzungen wurde denn dem jüdischen Volke diese, viele Wohlfahrtseinrichtungen ins Leben fördernde Verfassung gewährt, welche besonderen Umstände wirkten bei dieser Gesetzgebung mit? Wir wissen, dass im Altertum nebst dem jüdischen Staate auch in anderen Ländern gewisse soziale Gesetze und Wohlfahrtsinstitutionen eingeführt waren. Jedoch hatten alle das eine Merkmal, dass sie — im Widersprach zu dem Begriff ״sozial“ — nur für eine bestimmte bevorzugte Eiasse von Menschen, z. B. für eine bestimmte philosophische Vereinigung oder für eine sonstige Zunftgenossenschaft bestimmt waren; niemals waren sie Staatsgesetze in dem Sinne, dass sie unterschiedlos allen Bewohnern eines Landes zugute gekommen wären. So gestattet z. B. Plato in seinem philosophischen Staatsideal die Entrechtung der Sklaven; die niedrige Kulturstufe der Sklaven, ihre Zügellosigkeit und ihre Entartung erklärt teilweise diese Behandlung. Gerade das Umgekehrte bemerken wir eben bei der biblischen Gesetzgebung und dies ist: Gleichheit für alle Bürger, wenn sie nur auch die sonstigen Einrichtungen des theokratischen Staatsprinzips respektieren. An den Ruhetagen ist dem Sklaven und der Magd die Arbeit ebenso verboten wie ihrem Herrn. Dass der Fremde und der sich dort niederlassende dasselbe Recht wie der Einheimische genoss, wird