Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 35 (1913)
- Issue
- 2. Heft. (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 92 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
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92 stitation; nicht aas freiwilligen Gaben deckte man and sicherte man den Unterhalt der Armen, vielmehr war za diesem Zweck eine Staat• liebe Pflichtsteaer vorgesehen, Denn nach einer in den talmadischen Schrifttum mehrfach erwänten Ueberlieferang, war zar biblischen Zeit die zuständige Staatsbehörde verpflichtet, die Armen za antersätzen and für ihren Unterhalt aufzakommen. Der Unterhalt des Armen gründete sich demnach nicht aaf Almosen des Einzelnen, vielmehr aaf eine staatliche Beihilfe. Wohl kannte man eine Invalidenand Altersrente, wie wir sie heute kennen, in der biblischen Zeit noch nicht. Aber der Arbeitsunfähige war jedenfalls dem Bettelstab nicht aasgeliefert and der Wohltätigkeit des Einzelnen nicht preisgegeben. Fortsetzung folgt)■ , Der Traktat Bosehhaschanah. Von Rabbiner Dr. L. A. Rosenthal. (Fortsetzung) Ausserdem teilt Simon E’s Ansicht, wonach im Gegensatz za M. der erste Tischri die Grenzscheide bildet, welche die maasserpflichtigen Tiere von einander trennt, so dass die einen vor, die Anderen nach Beginn des Tischri za verzahnten sind. (S. Sifri II 105 die Begründung dieser Satzung durch Simon and seine Schale). . Dann begegnet ans Simon 1, 7, wo er Verwandte als geeignet zum Monatszeagnis hinstellt. An 1,8 hat er so gat wie Jd. seinen Teil, wie sich aas Sanh. 3,3 ergibt. Das wird noch erhärtet durch den כלל, den wir stets Simon zagesprochen: ״Za welchem Zeugnis eine Fraa nicht geeignet ist, dazu sind sie aach nicht geeignet.“ Da die hier Genannten nar rabbinisoh za ernsten Zeugnissen anbrauchbar sind, hat man sie gleich Fraaen zam Zeugnis, dass ein Ehemann gestorben ist, zagelassen; nar wenn sie Thorasatzangen übertreten, sind sie völlig unbrauchbar. § 32. Von den Schülern Ak.s ist M. in R. H. ausdrücklich überhaupt nicht vertreten. Dass der Viehzehnt den 1. Elul als zeitliche Grenzscheide hat, wird in T. und den Gemaras als M. betrachtet, dem E. Sim. gegenüberstehen. Dann haben wir oben gesehen, dass der Schlusssatz des Traktats (G.) von M. angenommen worden ist.