Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 34 (1912)
- Issue
- 4. Heft. (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 179 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/6492408-6582237-8773749--4306-4859344- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
vertraut und ich weise nicht, ob ich ihn Dir wiedergegeben habe oder nicht, 80 muss er bezahlen. Aber wenn er zu ihm sagt, Ich weise nicht, ob ich Dieb beraubt habe etc., braucht er nichts zu bezahlen.“ Das erklärt Schwarz dahin, dass die Geschädigten zuerst mit einer bestimmten Forderung kommen (מענתברי), wogegen der Räuber sagt, ich weiss nicht, ob ich dies wiedergegeben habe. Dann ist hier bei Sehwirz eine entschieden von ihm nicht bemerkte Lücke; denn es finden sich nur die Worte אבל נשבע שאינו יודע. Das betrifft den von von Schwarz übergegangenen Fall, dass von bei den Seiten schwankende Angaben gemacht werden. Dann ist der Räuber etc., von der Rückzahlung frei, muss aber beeiden, dass er bez. de?Falles Nichts weiss, d. h sich wirklich nicht erinnern kann, ob er den Raub begangen. Damit hat sich Schwarz der Erklärung Alfasi’s angeschlotsen, welcher beim Streite zwischen R. Huna und R. Juda einerseits und R. Naehman und R. Jochanan andererseits nach der Entscheidungsregel dem letzteren Paare folgt. Alfasi selbst hat es für nötig befunden, die Auffassung, dass der Räuber ohne Forderung des Geschädigten freiwillig die Sache gesteht, als vorhanden anzugeben. Lippmann Heller St. will ebenfalls die vorausgehende Forderung des Geschädigten für überflüssig halten, da doch, wenn der Räuber selbst im Zweifel ist, er als יוצא ידי ש&ים jedenfalls den Raub ersetzen muss. Die Mischna, da sie nur den Räuber sprechen lässt, legt eine solche Deutung sehr nahe. Sie findet sich geradezu im Jerusctialmi, wie bei u ns im Namen R. Huna’8 und R. Juda’s. Erinnern wir uns des gleichen Streites zwischen Raschi und Tossafot Ketbuboth 2, 2. Wer nun die Mischna in ihrem Verhältnis zum sonstigen tannaitischen und amoräischen Sohrifttum wissenschaftlich behandelt, kann in aller Kürze solche Meinungsverschiedenheiten und ihre Gründe anführen. Statt dessen hat sich Schwarz mit der einen Ansicht abgefunden, trotzdem sie in der Mischna selbst, die ihrem Wesen nach hier erklärt werden 8011, keine Begründung hat. Und im חושן משסט שס״ה הנ״ה entscheidet R. Mose Isserles גזל לאחד ואינו יודע אם החדר לו אף על סי שאין תובע אותו חייב לשלנו לו אם בא לצאת ידי שמים. Davon ist bei Schwarz keine Spur zu finden, vielmehr seheint er hier nicht einmal genau — Correktur gelesen zu haben, Also ist hier weder dem Sinne der Mischna a ב sich, noch der angenommenen Halakha Genüge geschehen. Au vielen Stellen sind unwesentliche Fragen zu Erörterungen gestempelt worden. So am Anfang der Tossefta כל שחבתי בשמירתו דבתי בנלקר während wir sonst הכשרתי את נזקו lesen. Schwarz führt nun Raschi an, der als;:weite Erklärung von הכשרתי im Namen seines Lehrers bringt עלי להכשיר ולתקן את נזקו כלו׳ אני חייב לשלם, er wundert sich sogar, dasc Raschi nicht die Fassung der Tossefta > חכתי בנזקו gebracht hat, d t doch hier der חיוב gradezu ausgedrückt