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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1912-01-01 · 1. Heft. (1912) · p. Seite 23

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
34 (1912)
Issue
1. Heft. (1912)
Date
1912-01-01
Page
Seite 23 (sequence 23)
Language
German
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23 gleich aber aach an die Ke ein solches Schlusssätzchen waneh anzuknöpfen, gab man dem Abschnitt Vielleicht galt es den Ansichten derjenigen entgegenzuarbeiten, die, wie R. Jehuda in vielen Fällen, dem Tauben und dem Kiude einen Anteil an den Mizwoth Hessen. So hielt R. Jehuda dessen Therumah für gültig, ebenso die des Tauben Ther. 1, 2, 3. In R. Jehuda’s Sinne ist Maass. 4, 2 abgefasst, wo die Verzehntung von Seiten der Kinder, wenn man die Mischna nach ihrem Wortlaute erklärt, gültig ist. Auch Meg 2,4 darf nach Jd. ein Kind die Megillah vorlesen. Parah 5,4 darf ein Kind nach Jd. den קידוש להשאת vornehmen. Der Streit über diese Punkte dauerte -bis in die erste Amoräerzeit hinein. So mag man hier Gelegenheit genommen haben, erschwerend gegen R. Jehuda zu entscheiden. DieAmoräer hab an diesen Satz für so unerklärlich an dieser Stelle gehalten, dass sie annahmen, es seien Folgerungen von hier aas aaf die כרכות הנהנין zu ziehen. )ieselbe Hand hat den Schlusssatz desTraktats gestaltet. Der Streit dreht sich dort nach Angabe der Gemaroth am alle Gebete des .Jahres, die nach G. nur Pflicht des Vorbeters sind. Die Gemaroth and T z. Sk beweisen, dass von jeher, schon vor G., das stille Gebet dem lauten voraasging. § 3) Suchen wir die jüngsten Bestandteile heraas, so werden diese in gewissen Bemerkungen bestehen, die zum Teil erklärend, zam Teil verbindend uns den Weg des letzten Ordners zeigen. Einzelnes wird durch die Absonderlichkeit seiner Stellung sich uns als jang heraassteilen. j a) 4,9 ßl) ומדד חייב רנ״א ש׳ צ מוציא את Tn' כשם שש״צ חייב כך כל הרבים ידי חובתן. Dieser Satz soll sich nach beiden Talmuden aaf die Gebete des ganzen Jahres beziehen. , .!er. z. St. sagt R. Channah aas Sephoris im Namen R. Jochanans, die Halacha gehe nach R. Gamaliel in der Tekiatha (dem Gebete des Roschaschanah); also nicht bezoglieh der anderen Tefilloth des Jahres. 1) cf. § 8b, 9d.

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