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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1911-01-01 · 3. Heft. (1911) · p. Seite 108

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
33 (1911)
Issue
3. Heft. (1911)
Date
1911-01-01
Page
Seite 108 (sequence 12)
Language
German
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108 (neemon). Neben diesem gab es noch einen Unterschamess, welcher mehr mit der Besorgung der äusseren Gemeindegeschäfte beauftragt war. Ausser dem Oberschamess Moses haben wir den Schamess Lewin Josel festgestellt, der 1847 gestorben und durch den Synagogendiener Salomon Jacob Silberstein ersetzt wurde. Die Dienstinstruktion für diesen 70m Oktober 1847 hat folgenden Wortlaut: § 1. Es ist Pflicht des Synagogendieners täglich zweimal dem Synagogen-Gottesdienst beizuwohnen. § 2. Er hat zum Besuche des Gottesdienstes in der Synagoge jedes Gemeindemitglied in seiner Wohnung abzurufen. § 1. Er öffnet die Synagoge zum Gottesdienste zur Zeit wie es der Rabbiner anordnet und schliesst dieselbe nach beendigtem Gottesdienste. . § 4. Es liegt dem Synagogendiener ob, sämtliche in der Synagoge befindlichen Gegenstände zu bewahren und im Stand zu halten auch die Synagoge jedesmal Freitag zu fegen und die Wände und Bänke zu säubern. § 5. Der Synagogendiener muss sämtliche Korporationsbedienungen, jedoch nur insofern, als dieselben wirklich der Korporationsgemeinschaft oder ihren Vorstande gelten, leisten, zu welchem Zwecke er ungerufen täglich einmal sowohl beim Verwaltungsvorsteher als beim Präses der Repräsentanten erscheinen und fragen muss, was für ihn zu tun sei. § 6. Auch hat der Synagogendieuer die Dienste beim Badebause (Mikwe) zu verrichten, resp. verrichten zu lassen, sowie für dessen Instandhaltung Sorge zu tragen. § 7. Der Sjnagogendiener ist verpflichtet die sogenannte Sabbatfrau für das Verlöschen der Lichter am Sabbat auf eigene Kosten zu halten. § 8. Zu den Pfingst-Feiertagen steht ihm das Besorgen der Bäume zu. § 9. Die Beheizung des Badebauses am Osterfeiertage (will sagen vor Pesach zum Zwecke des Kascherns) muss er ebenfalls für eigene Kosten in Gemeinschaft mit dem Kantor besorgen, wogegen ihm freistehen soll an genannten Tagen eine Büchse im Badehause aufzustellen, wo ein jeder beliebig hinein spenden kann. § 10. Auch hat der Synagogendiener die ihm von dem jedesmaligen Korporations-Rendanten als Geschäftsführer der Gemeinde in

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