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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1911-01-01 · 1. Heft. (1911) · p. Seite 6

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
33 (1911)
Issue
1. Heft. (1911)
Date
1911-01-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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6 wodurch die Stadt sich so sehr entwickelte, dass im Jahre 1772 Schönlanke die grösste Einwohnerzahl von allen Städten im Netzedistrikt aufweisen konnte. Erst 150 Jahre nach der Gründung Schönlankes hören wir von der Niederlassung von Juden in Schönlanke4). Im Jahre 1759 erteilte der herrschaftliche Kommissar Johann Sandowitz im Auftrage des Besitzers der Herrschaft Schönlanke den Juden Wohn- und Schutzrecht für diese Stadt5). Das von dem Gutsherrn Grafen von Poniatowsky vollzogene Privileg hat folgenden Wortlaut: ״Im Namen Sr. Exzellenz des Herrn Stanislaus Grafen Poniatowski, Woywoden von Mozowien, meines gnädigen Herrn, tue mit denen an jetzo in Schönlanke sich befindenden Juden — die Schloppschen Juden, welche nach dem Brande sich nach Schönlanke begeben ausgenommen — folgende Veranstaltung: Erstlich sollen die Schönlankschen Juden nach 1 ihrem Vermögen sich nach Wohnung bei den Schönlankschen Tuchmachern und Bauern umtun, und wenn in folgenden Zeiten mein gnädiger Herr nach seinem Wohlgefallen ihnen Häuser bauen wird lassen, so werden sie aus denenselben laut Vertrag Haus Zinss bezahlen. Diesen Schönlankschen Juden soll nicht frey stehen denen Tuchmachern zur Hinderniss in denen herrschaftlichen Gütern vor dem Tage des heiligen Johannes des Täufers Wolle einzukaufen, nach St. Johannes 8011 ihnen frey stehen Wolle zu kauffen, wo sie werden können, aller Handel jedoch ohne Schaden der herrschaftlichen Unterthanen mit Tüchern es sey in ganzen Stücken oder auf die Elle, mit Fleisch, Gewürtze und Backen allerhand Brot wird diesen Schönlanksehen Juden erlaubet, dagegen sollen sie Kopfgeld nach Proportion wie die Tuchmacher, ihnen zur Hälfte zahlen. Wann sie aber herrschaftliche Wohnung haben werden, so wird die Zahlung solchen Kopfgeldes zur herrschaftlichen Disposition Vorbehalten. Diese Juden sollen überhaupt blos allein zur Schloss Jurisdiction gehören, jedoch wann jemand in Kleinigkeiten Uber einen Juden zu klagen hätte, so soll derjenige um dem Hofe nicht gleich beschwerlich zu fallen, zu den Juden-Aeltesten deswegen klagen gehen, mit Vorbehaltung der Appellation von ihnen. Vor allen diesen Schutz sollen 4) P. A. C. 162. 1. Die aus dem Posener Asehiv stammenden Akten bezeichne ich mit P. A., die aus dem geheimen Staatsarchiv za Berlin mit B. A. Die aas dem Magistrat Schönlanke mit M. A., aus dem Landratsamte Czarnikau mit L. A. •) Der Wortlaut der Urkunde, die wir oben mitteilten, lässt allerdings darauf schliessen, dass vor 1739 bereits Juden in Schönlanke anwesend waren.

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