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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1908-01-01 · No. 5. (1908) · p. Seite 35

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
31 (1908-1909)
Issue
No. 5. (1908)
Date
1908-01-01
Page
Seite 35 (sequence 3)
Language
German
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35 — eine Welt für sich sei, seine Rettung oder Vernichtung dem Schicksal einer Welt gleichkomme. Jeder darf sagen: Meinetwillen ist die Welt geschaffen! (Das. 45.) Bei der Zeugenvernehmung, in der die Einzelnen getrennt befragt werden, hat der Richter sich auf die winzigsten Dinge einzulassen, denn es gibt auch augenfällige Kleinigkeiten, in denen ein Irrtum oder Widerspruch unmöglich ist. In diesen Punkten muss unbedingt Uebereinstimmung herrschen, wenn ein Todesurteil gefällt werden soll. Bei der richterlichen Beratung müssen zuerst die Milderungsgründe vorgetragen werden. Hier haben selbst Schüler das Wort und werden, wem sie etwas Günstiges finden, damit belohnt, dass sie für diesen Tag auf der Richterbank Platz nehmen. Dagegen haben sie sich — die Jugend ist auch hier schnell fertig mit dem Wort — belastender Aeusserungen zu enthalten. Wenn während der Beratung gar keinen Richter mit Milderungsgründen auftrat, so ist die Verhandlung ungültig, ebenso wird derj e n i g e Richter nicht beachtet, der während der Beratung seinen Sinn zur Bejahung der Schuldfrage änderte, nicht so, wer sich zur milderen Ansicht )ekehrt. Bei der Abstimmung dagegen herrscht volle Freiheit. Die Abstimmung beginnt nicht vom Vorsitzenden aus, sondern von der Seite, wo die Jüngeren sitzen, damit kein Jasagen stattfinde. Zur Verurteilung gehört starke Stimmenmehrheit. Bis zur Voll- Streckung sind begründete Anträge auf Erneuerung des Verfahrens möglich. Dasselbe muss mindestens zwei Tage dauern. Vor der Vollstreckung wird ier Todesschuldige durch Mittel betäubt, welche (wie ausser dem Talmud auch das Evangelium bezeugt) von den Frauen Jerusalems beschafft werden. Nimmt man noch dazu, dass die Zeugen den Verbrecher warnen müssen, dass er trotzdem bekunden muss, das Verbrechen ausüben zu wollen, dass ohne diese Bedingung ein Todesurteil unmöglich ist, so haben wir in der Mischna fast die Abschaffung der Todesstrafe vor uns. Den gleichen Bedingungen unterliegt aber auch die Anwendung der <3 e i s s e 1 strafe. Bei beiden Strafarten ist die bessernde Wirkung nämlich zweifelhaft, und dann ״sündigt Niemand, in den nicht der Geist des Wahnsinns gefahren ist.“ Eine gerade auch der N e u z e i t angehörige Auffassung, welche ja vielen neuen Rechtsanschauungen zur Grundlage dient und zu ganz neuer Beurteilung der Verbrecher geführt hat. Man könnte höchstens fragen, ob solche Rechtssätze sich überhaupt durchführen lassen und in ihrer Milde eine Rechtspflege ermöglichen. Jene Pharisäer haben aber, wie uns tausend Einzelheiten des Talmuds zeigen, trefflich Recht und Ordnung gewahrt. II. Leibesstrafeh sonstiger Art. Gehen wir auf sonstige Strafbestimmungen des Hammurabi über des Menschen dabei in Betacht kommt, die verstümmelnde Hand des Büttels Soweit der Körper oder seine Geissei ihn zu bearbeiten hat, erkennt man aus einem Strafgesetz 2 die Begriffe, die man von der E 11 r e des Menschen sich gemacht hat, den mangelnden oder vorhandenen Sinn für Menschenschönheit, der vor gewissen Verletzungen des Verbrechens zurückschreckt od:r sie gleichgiltig ihm antun lässt: Mit einem Worte, die Achtung vor dem Menschentum tritt hier sicher hervor oder ist noch nicht entwickelt. R. MeTr sagt (Sanh. das. 5) im Zusammenhang mit diesem Gesetz: ״Wenn der Mensch (und zwar der Verbrecher) leidet, was sagt dann die Gottheit? Matt ist mein Haupt, schlaff ist mein Arm!*) Wenn Gott so trauert um das Blut (Leben) der B c s e w t c h t e r, wieviel mehr um das der Frommen!“ Und weiter (Deut. 25, 2—3): ״Wenn der Bösewicht Schläge verdient hat, so soll ihn der Richter hinlegen lassen, und vor seinem Angesicht soll man ihn schlagen nach seinem Vergehen, nach der Zählung, vierzig soll er ihm aufzählen, nicht mehr, er könnte darüber eine grosse Anzahl Schläge ihm geben, und Dein Bruder wäre entehrt vor Deinen Augen!‘ Und die Mischna gestaltet diese Andeutungen in gleichem Geiste aus (Makkot 3, 10—14): Nach der Hauptansicht bekommt der Verurteilte statt der 40 nur 39; auch eine geringere Zahl wird ihm zuerkannt, wenn die Aerzte ihn für unfähig hielte!, mehr zu ertragen. Aenderungen des Masses zum Schlimmeren dürfen, auch wenn der Arzt sich geirrt, nicht mehr gemacht werden, höchtens dass, wenn ihm 39 nicht zuerkannt sind und der Arzt seine Ansicht zum Schlimmen ändert, der Angeklagte vollkommdn frei ausgeht. Und wiederum sagt die Mischna (Makkot 3, 15): ״Alle, die der Ausrottung (durch Gottes Hand) schuldig sind, werden, sobald sie gegeisselt worden, von der Verschuldung befreit, denn es heist: ,.Es könnte Dein Bruder entehrt werden in Deinen Augen; sobald er die Geisselung empfangen, ist er wieder Dein Bruder!‘ Und im Einklang damit (Abot 1,5): ״Wenn die Parteien vor Dich treten, halte Beide für schuldig; wenn sie (rach Fällung des Urteils) Dich verlassen, halte Beide für gerecht, nachdem sie das Urteil auf sich genommen haben!‘ In der Unterwerfung unter das sühnende Gericht liegt die Sühne, so lange man die Ehre des Angeklagten schont und ihn nicht zum Aeussersten treibt. Was sagen Sie nun? Wie sehen Ihre Pharisäer aus? Bei der eigenen Stellung, die das Judentum als Mutter von Religionen einnimmt, dürfen wir w ohl behaupten, dass die gewaltigen Umwandlungen der Rechtsanschauungen wohl auf dieselben Pharisiier zurückzuführen sein werden, ln manchen Staateh ist man ihnen mit Beseitigung der Todesstrafe, in < llen mit Abschaffung der P r ü g e 1 s t r a f e gefolgt, lind noch manches wird auf Erden an Milderungen durch Anwendung dieser pharisäischen Rechtsgrundsätze zu vermehren sein. Und nun baden Sie weiter und denken Sie an den Pharisäern und dem Talmud besser. Nach Ihrer Rückkehr sprechen wir mehr darüber, heule schreibe ich aber keinen Buchstaben mehr! — *) ln der Hammurabischrift stelle ich stets die Gesetze cer Thora, des Talmuds und des Hammurabi einander gegenüber.

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