Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 31 (1908-1909)
- Issue
- No. 2. (1908)
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 5)
- Language
- German
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- 13 — Einiges übkr Haasser scheni. Von Rabbiner Dr. L. A. Rosenthal. Der Zusammenhang von MS zeigt dieselbe Unebenheiten, die wir auf den ersten Blick jn Maasseroth*) auch bemerkt haben. Ohne vorausgehende Begriffsbestimmung beginnt die Mischna mit dem Verbote, den zweiten Zehnt zu veräussern etc, ebenso den Viehzehnt (11,•-׳); und erst 41 etc. ist vom Au;- lösen, was dem Verkaufe ähnlich, wieder d e Rede. Bestimmungen über den Ankauf von Gegenständen zum Genüsse für das aus dem Erics von 41 gewonnene Geld haben wir 1:! ff. mit dem Kaufverbote 17; ein gleiches, hierhergehörigesVerbot.die Therumah betreffend, haben wir 33; dem Kaufe begegnen wir wieder 3!״, n; besonders sieht 31s 14,ähnlich, während 3! den Gegenständen nach genau zu 1 4 passen würde. Fragen der Münze haben wir 1 s, 2״, •a (Maassergeld mit gewöhnlichem vermischt), 2< b etc. (Verhältnis des Silbers zum Kupfer), 2 0 (Formel, durch welche auch dem Unreinen der Genuss mit dem Reinen erlaubt ist), 3:!, 4 (Formeln zur Verkehrserleichterung), 5 1W£S vor 3 י gehört, da doch dort das Geld berei s in Jerusalem ist); dann finden wir Aehnlichts erst 4•■ (wie beim Ortswechsel Münzen zum Genusse berechnet werden), 4!׳—!<> (Münzen und Gefässe gefunden), 4!s (Geld nach mündlichen Angaben im Hause gefunden). Was dann noch übrig bleibt, sind Geset2e über des Maasser und seine Verwendung (21—4, 3:.—1׳ bringt man Geld oder Früchte nach Jerusalem, woran sich die Raumverhältnisse der Stadt gut anschliessen (3:—׳•). Auch 3!׳, eire Halakha des Maassergenusses, fügt sich gut daran an: Wie konnten aber Bestimmungen des Genusses bereits nach 2 versetzt werden, ca man sich dort noch gar nicht in Jerusalem b:- findet? Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder ein sachlicher Zusammenhang in MS herrscht, noch auch der äussere Vorgang des Verfahret 1s durchgehends zu Grunde liegt. Einzelne Unebenheiten, wie die Naschim- Satzung 47b. werden sich erklären müssen. W e wir aber oben für den Rebai'abschnitt 5! —« urd für seine Verknüpfung mit MS den Josephis angerufen haben, so wird auch den vorstehenden Sonderbarkeiten ein Grundsatz des Ordners zur Erklärung dienen müssen! Alte, aus der Zeit des Tempels herrührende Zusammenhänge konnten von ihm nicht zerrissen werden (w e z. B. die Biurhandlung 5c—10 und das Maasserbekenntnis 51״—n). Die geschichtlichen Nachrichten 51 s setzen sich Ende Challah (41״, n) fort. Lassen sich alte Ordnungen nicht vermuthei, so wird sicher die Ordnung der Schrift vom Zusammensteller berücksichtigt worden sein. ״) Maasseroth, Karl J. Trübner, Strassburg.! Schiesslich darf da, wo. die äussere Ordnung des Vorgangs sich ungesucht als gestaltend ergibt, auch diese Grundlage nicht ausser Acht gelassen werden, so dass sich vielleicht (was bei der Quellenscheidung von grossem Wert ist) drei verschiedene Bestandteile des Traktats heraussteilen werden. Die Begriffsbestimmung, welche wir für MS am Anfänge vermissen, steht am Anfang von Maasseroth, dessen erster Abschnitt auch für MS gilt. In unserem ״Maasseroth“ (S. 5) haben wir darauf hingewiesen, dass der Sifri jene Mischna aus Deut. 14*3 עשר תעשר herleitet; das ist aber die Schriftquelle tür A1S. Maasseroth und MS bildeten einst, wie ib. S. 16 ausgesprochen, einen einzigen Traktat, und MS deutet 3״, wie solches öfter in der Mischna vorkommt, auf Maass. 1 * geradezu hin. E־׳ ist anzunehmen, dass MS mitten im Gegenstände beginnt, Vielleicht im Anschlüsse an Ende Maasseroth. Die Pflanzenreihen daselbst beruhen, wie wir Maass.' S. 33 angedeutet haben, auf dem Satze Lev. 27so האו״ן בו׳ ובל- מעשר. Nun verbietet MS am Anfänge Verkauf,ן Verpfändung, Auswechslung und erniedrigende Benutzung des zweiten Zehntes sowohl ausserhalb als in Jerusalem (1.1). 1* dehnt Solches auf den Viehzehnt aus, den Sifri an gleicher Stelle erwähnt, wie auch der Verkauf des Erstgeborenen dort vorkommt. Ende Maasseroth sehen wir in Pflanzenaufzählungen nach obiger Sifristelle nach Lev. 27.™ den Zehnt eigentlicher זרעים schriftmässig begründet; der Satz schliesst mit ״ .קדש לה׳der zweite Zehnt ist dem Ewigen heilig“, was auf MS 11, auf das Verbot des Verkaufs beim zweiten Zehnt bezogen wurde, und Lev. 2739 wird das Ganze mit dem Cherem verglichen, der auch unveräusserbar ist. So bezieht sich derselbe Satz auf Ende Maasseroth und Anfang MS, so dass es uns nicht mehr wundern darf, wenn MS eigentlich nicht wie ein neuer Gegenstand in der Mischna beginnt. Es schliesst sich unmittelbar am Ende Maasseroth an. Der Viehzehnt kommt sofort Lev. 27 :יי vor, daher auch MS 1«, und dass der Ordner nun auf die Erstgeburt übergeht, liegt in deren Erwähnung Lev. 27*״, also in einer mit dem Schluss verbundenen Stelle. Damit sind wir in grader Linie bis 1» gekommen. Dass es heisst אין מקדשי; בו את האשה• beim Viehzehnt und;מקדשי bei der Erstgebürt, liegt in dem Grundbegriff,קידושין für eine Aneignung, das Erwerben einer Person und demnach als von der Kauferlaubnis abhängig anzusehen. (