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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1907-01-01 · No. 12. (1907) · p. Seite 166

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
30 (1906-1907)
Issue
No. 12. (1907)
Date
1907-01-01
Page
Seite 166 (sequence 14)
Language
German
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— 166 — Daraus ergibt sich, dass die Gemaras die Bemerkung Tlier. 12 so wenig gekannt haben, wie Juda ben Pasi, ebensowenig die vorausgehende Satzung, worauf sie sich gründet. Beachte man auch den vielbemerkten Gegensatz zu Anfang Chagigah und dem Abschnitt מצות הליצה, wo die Unterschiede bezüglich des היש nicht gemacht werden. So mag Ther. 12 nach Juda ben Pasi gestaltet worden sein, um dem blossen הדש nur im Notfälle nachträglich die Therumah zu gestatten. Die zweite Bemerkung 49 u. 410a über die erschwerende und erleichternde Stellung J und E bezieht sich auf Ausnahmefälle, in welchen die Regel des Aufgehens von Therumah in Chullin (1 gegen 100) z. T. oder ganz aufgehoben wird. An diese Regel (4t) schliesst sich am einfachsten der fünfte Abschnitt an, während die bezeichneten Halachas (48 ff) sich als etwas Fremdes und Störendes geltend machen; statt der von der Regel eingeschlossenen Halakhareiche kommt die Ausnahme vorher, die ausdrücklich die Regel zurückdrängt (4ואם בו׳ 3 ״). Die babylonische Gemara berücksichtigt diese Halakhareiche alsMischna nicht, nur Einzelnes daraus als Baraitha, scheint sie als Mischna nicht gekannt zu haben. Bei genauere Einblicke in die Schemaathath wird man unsere Ansicht nicht merkwürdig finden. 810 bezieht sich die Bemerkung auf das unmittelbar Vorausgehende. Da ist an Fässern der Therumah eine Unreinheit entstanden; die darauf bezügliche Halakhareiche & ff. setzt sich an Bestimmungen über גילוי משק an, die von 8! beginnen und ebenso unvermittelt an 81—3 (unberechtigter Genuss der Therumah durch plötzliche Aenderung der Verhältnisse) sich ansetzen. Geht doch letztere Halakhareihe 9 weiter, wenn wir von 61 an als Gegenstand unberechtigten Genuss oder Gebrauch der Hebe auffassen. Wie leicht hier echt gemaramässig fremde Gegenstände hineinspielen können, zeigt das ובן גשיס etc. (812), das sich als zweiter Ansatz an einen ersten anschliesst, so dass wir hier drei dem Hauptgegenstände fernliegende in einander geschachtelte Einschiebsel haben, während an 83 als beste Fortführung sich 9 anschliessen würde. Von hier aus fällt unser Bück auf 112, das in ganz anderer Umgebung von לקבו׳. also dem Ersatz beim unberechtigten Genüsse der Therumah handelt, demnach in den mit 6! beginnenden Teil gehörte, (ebenfalls J E, wie die obigen Sätze) besonders aber auf 75 ב דופות etc. Hier ist ein Zweifelfall aus den Taarubcth (4ל bis Ende 5) hereingeraten, um den unberechtigten Genuss oder die Aussaat (mit Ueberspringung von 8 auf 9 hingreifend) zu behandeln. Ein genau erkennbares Einschiebsel, geschickt mit 61) אבילה ff.) und 9) זריעה! ff.) verbunden. Die Bemerkung 69 kennzeichnet sich durch ihren Ton als jung, was man besonders bemerkt, wenn man 6! bereits erfährt, dass man הולין מתוקגין zu entrichten hat, (zum ältesten Bestände des •Traktats gehörig)’ und nun, davon getrennt durch Einzelfälle des unerlaubten Genusses, von 65 gewissermassen einen Nachtrag zu 61 findet, der sehr an 1• und 2*, also an den ersten Teil (Bestimmungen über die zur Abhebung verpflichtenden oder sie ausschliessenden Verhältnisse h—4ל) erinnert.

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