Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 30 (1906-1907)
- Issue
- No. 10. (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 131 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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ו13 den Weinbergen zu Silo an ie einem Tage des Jahres sehr wohl in Einklang bringen und sagen, es sei das der 15. Ab. der altisraelitische Freiungstag, gewesen. Allerdings fällt es stark auf, daß Rabs Deutung eigentlich gegen die Erzählung im Richterbuche verstößt. Denn nach dieser dachten die Volksältesten gar nicht daran, cen übereilten Schwur durch Deutung zu lösen, sondern halien sich durch Umgehung desselben, indem sie erstens den gebannten Benjaminiten die Töchter einer ebenfalls gebannten Stadt zuwiesen, und zweitens, daß sie den restlichen Männern nicht die siionitischen Jungfrauen durch deren Väter zufiihren ließen, denn das allein war durch den Schwur verboten, sondern zuließen, dass man d eselben raubte. Die Aeltesten sprachen nämlich: Und wenn dann ihre Väter oder ihre Brüder (sc. der Geraubten) kommen, um bei uns Klage zu führen, so werden wir ihnen sagen: ״Wir hatten mit ihnen Mitleid, denn beider Exekution an Jabesch erzielten wir nicht die erforderliche Anzahl an Jungtrauen für sie. Ihr selbst aber habet sie ihnen nicht gegeben; nur in diesem Falle wäret ihr schuldig“.22) Allein Flab ist bald entschuldigt, wenn man bedenkt, daß zu seiner vielseitigen Tätigkeit in dem bis zu seiner Ankunft in sittlicher Beziehung ״einem freien, ungeschützten Brachfelde“ gleichenden Babylonien gtnz besonders die Verbesserung der Sittlichkeit und die Regelung der Eheverhältnisse gehört, daß er, um die losen Babylonier an die Gesetzesnorm zu gewähren, auf Unverletzlichkeit von Bann und Gelübde strengstens achtete. Wenn auch auf dem im Talmud so re chen Gebiete der Gelübde bedeutend inehr Aussprüche von Samuel erhalten sind, so war es doch Rah, der dieselben bei der Menge ii die Praxis umsetzte. Von diesem seinen Standpunkte war eine Umgehung eines Schwures nicht so ganz statthaft. Er mußte daher, um das Vorgehen der Volksältesten nicht als ein gesetzwidriges erscheinen zu lassen, die sogenannte Regel von der Auflösung der Gelübde, hier also die Deutung, einführen. Die Aufmerksamkeit, die man dem Tage früher entgegenbrachte, hörte jedoch mit der Zerstörung des zweiten Tempels auf. Die Fastenrolle zählt ihn zu jenen Tagen, in denen während des zweiten Tempels weder Private, noch Gemeinden fasten durften. Das Fasten aber war mitunter so unabweisbar, daß es selbst strenge Feste verdrängte. Man denke nur an Fasten wegen böser Träume, das sogar am Sabbath erlaubt war2■'1), und man wird wissen, daß der 15. Ab in sehr hohem Ansehen stand. Aber schon R. Mei'r und R. Jose, nach dem Barkochbakriege, streiten 2') über die Verbindlichkeit dieses Buches für die Zeit der Ze ־Streuung, und entscheidet der Talmud, daß der 15. Ab gleich den anderen in der Fastenrolle genannten Festtagen, mit Ausnahme von Chanuka und Purim, nicht zu halten seien. Ein gleiches Gutachten liegt .im jerusalemischen *) Diese Ueberset/.ung folgt Kaschis.-\ Text bereitet bei anderer Auslegung einige S< ä;l) cf. Jad hachasaka, hiiehot Taanijot die Talmudstellen angegeben sind. 24) cf. b. Kosch haschana 19 b. l ffa.ssung, der einzig richtigen. Der ■diwierigkeiten. 1,1s und Comnientare, woselbst auch