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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1907-01-01 · No. 9. (1907) · p. Seite 111

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
30 (1906-1907)
Issue
No. 9. (1907)
Date
1907-01-01
Page
Seite 111 (sequence 7)
Language
German
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ווו Kehren wir nach diesem Exkurs wieder zu unserem Thema zurück! Antoninus läßt sich von Rabbi nicht selten Schriftverse erklären. Zumeist sind es solche, die einen tiefen philosophischen oder religiösen Gedanken enthalten. So fragt er Rabbi einmal: ״Was bedeutet der Schriftvers in Hiob: ״Wenn eine Geißel un- Versehens tötet, so spottet man der Herzensangst der Unschuldigen?“ Rabbi antwortet: ״Gesetzt, man befiehlt, daß jemand 100 Geißelhiebe erhalte und als Ersatz dafür ihm 100 Denare gegeben werden sollten, der Geschlagene kann aber die Schläge nicht bis zu Ende aushalten und er bekommt garnichts, so hat man des Geschlagenen gespottet.“ Der Sinn dieses Satzes aus dem Dulderbuch Hiob ist der: Wenn Gott jemand Leidensprüfungen zuschickt, um ihn, wenn er sie bestanden hat, reichlich zu belohnen, der zu Prüfende aber im Leide nicht standhält, so hat er gelitten und bekommt doch keinen Lohn. Selbst speziell jüdische Gesetzesfragen spielen in den Gesprächen Rabbis und des Kaisers eine Rolle. Der Kaiser fragt, ob es erlaubt sei, einen Altar zu bauen, cla ja außerhalb des Tempels in Jerusalem ein solcher nicht gebaut werden darf, oder ob man sich Räucherwerk bereiten dürfe, wii es im Tempel hergestellt wurde. Rabbi antwortet in beiden Fällen streng dem jüdischen Gesetz entsprechend, daß einen Altar zu bauen nur gestattet ist, wenn man behauene Steine dazu verwendete — beim jüdischen Altar im Tempel mußten es unbehaue te Steine sein — und beim Räucherwerk müsse mindestens eines der im Tempel verwendeten in Wegfall kommen. In der Tat wird uns auch berichtet, daß Rabbi auf Wunsch des Kaisers den Ra :)bi Romanus nach Rom gesandt habe, um ihm Räucherwerk zu bereiten. (Fortsetzung folgt). Der 1$. üb als ebeiaallder üolksfestlag. Craditionsgesd)id)tlid) dargestellt uon Dr. R. faerber in Witkoioitz (Mähren.) (Fortsetzung.) Demnach hätten wir im 15. Ab e standenen Volksfesttag zu erblicken, wundern, daß hiervon im Richterbuchf: keine Erwähnung geschieht. 2. ״R. Josef überlieferte im der Tag, an welchem dem Stamm Ehen mit Töchtern der anderen zum Satze (Richter 21,1): Gand keiner von uns darf seine zur Frau geben, gab Rab die Deiit aber von unseren Nachkommen.“ Das will sagen: Man bereute es, zu haben und ging daran, den Konseqij beugen. Im Wortlaute des Schwures zu seiner Lösung, indem man den Ad: inen in der Richterzeit ent- und wäre es nur zu ver- , wo der Platz dafür wäre, ijjamen R. Nachmans: Es ist e Benjamin gestattet wurde, Stämme einzugehen; denn Israel schwor in Mizpa, ochter einem Benjaminiten ung ״keiner von uns, wohl!(len Stamm Benjamin isoliert enzen des Schwures vorzuselbst fand man eine Stütze sdruck ״von uns“ wörtlich

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