Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 30 (1906-1907)
- Issue
- No. 8. (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 98 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/6492408-6582210-8771047--3604-4858690- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 98 — keinen Umgang haben will, so darf der Gatte nach dem ihm in der Thora verliehenen Recht (Num. 30«) dies Gelübde (gegen die Ansicht R. Nathans) auflösen, trotzdem die mit den Eltern verknüpfte Bedingung ein fremder Umstand ist, der das Verhältnis und dy2 Pflichten beider Gatten gegen einander nicht berührt (cf. Nedarin 111, 4 und Ende Tosseftna Nedarim.) So tat man Alles, um das Verhältnis zu den Eltern nicht zu stören. Hat das Evangelium hier den Weisen vorgeworfen, daß sie das Gelöbnis bestehen lassen und dadurch die gottgebotene Kindesliebe hemmen, so hören wir eben wiederum, daß sie es mit dem Eide leicht nehmen und gegen alle Vernunft gerade wenn man die Hauptgegenstände des Glaubens, Himmel, Jerusalem etc. dabei nennt, es ״für Nichts“ halten, wogegen, wenn man bei geringeren damit verbundnen Dingen schwört, man schuldig ist! Gerade in diesem Falle kann man mit Fingern auf die Stellen zeigen, die hier in Frage kommen. Eine dieser Stellen steht Nedarim 13. Da gelobt Jemand allerdings bei Jerusalem, bei dem Altar, bei den Geräten des Altars, und obgleich er das Wort Korban nicht ausgesprochen, steht das Gelübde fest. Das ist allerdings gegen den Wortlaut des Evangeliums. Aber R. Jehuda schließt für ״Jerusalem“ (gleichviel, wie er die heilige Stadt mit dem Gelübde verbunden) nach einer der in der Gemara vorkommenden Deutungen jede Verbindlichkeit des Gelübdes aus. Und da es sich hier um ein Opfer handelt, so mag er auch den Altar, das Werkzeug des Opfers, ausgeschlossen, dagegen die Verzierungen am Altäre, selbst Spenden, als geeignete Formel für ein Opfergelöbnis angesehen haben. ״Bei Gelöbnissen ist der Sprachgebrauch zu befragen.“ Blicken wir nach Schebuoth, so finden wir dortselbst 41:*, daß Jemand bei Himmel und Erde schwört und frei ist. Und in der Gemara 35b erklärt das Rawa dahin, daß man annimmt, es sei nicht der Gottesname dabei gemeint, sondern Himmel und Erde selbst. Wahrscheinlich eine aus früherer Zeit sich herschreibende Befürchtung es könnten Himmel und Erde hier heidnische Gottheiten sein. Damals, als diese Befürchtungen bestanden, hatte ״Himmel“ noch nicht die Bedeutung, die es später in dem rabbinischen Schrifttum besaß. Finden wir hier im neuen Testament eine genauere Kenntnis halachisch sich verästelnder Einzelheiten, so wird doch der Rabbinismus an sich gerade an diesen Stellen vollständig verkannt. Eide und Gelöbnisse werden mit einander verwechselt, Satzungen, bei denen der Gottesname Grundbedingung ist, werden zusammengeworfen mit solchen, bei denen der Begriff des Opfers maßgebend ist. Mag auch einst ein Traktat Eide und Gelöbnisse umfaßt haben (die Tossafisten Anfang Schebuoth setzen eine Gleichheit beider Mischnateile bis auf den Ausdruck voraus), so sind beide Begriffe halachiseh doch sehr zu sondern. Beim Eide dreht es sich nicht darum, ob man schwören darf oder nicht, ob man etwas als Eid oder Meineid betrachtet oder nicht. Das ist gar nicht die Grundlage der Traktats Schebuoth. Die Frage ist immer nur die, ob der Eid unter den Bedingungen vor