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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1903-01-01 · No. 22. (1903) · p. Seite 86

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
27 (1903)
Issue
No. 22. (1903)
Date
1903-01-01
Page
Seite 86 (sequence 2)
Language
German
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86 Die Farbstoffe wurden zumeist dem Pflanzenreiche entnommen. Als Färbemittel1) wurden gebraucht: Saflor2), Waidwurzel3), die rote Beere des Färberbaumes4) und Lakka5). Auch die Schalen der Nü$se, Granatäpfel und anderer Früchte, auf welche man Wasser, zuweilen auch Wein6) goß, dienten zur Bereitung von Farben. Die Färber7) bildeten im takn. Zeitalter eine Zunft, deren Abzeichen ein Stück gefärbten Zeuges hinter den Ohren war8). Die Werkstätte des Färbers9) und des Bäckers, sowie deren Läden wurden auf längere Zeit gemietet, weil die Handhabung dieser Gewerbe nicht so leicht wie die anderer Gewerbtreibenden wär1J). Die Wolle," die gefärbt werden sollte, wurde zuerst in einem Absud aus alkalischen Stoffen geweicht, sodann, in einen mit Farbstoffen gefüllten Kessel getan. Die in dem Kessel befindliche Wolle oder Wollstoffe wurden während des Kochens mit einem Stäbchen umgerührt, um das Anbrennen zu verhüten11). In der Regel wurde der Rohstoff und nicht das Gewebe gefärbt. Kleider, die gefärbt werden sollten, wurden erst gewaschen und tüchtig ausgewunden12). Hatte der Stoff beim Färben durch Anbrennen Schaden erlitten, so war der Färber ersatzpflichtig18), weil •das An brennen zumeist bei schlechter Farbe erfolgte14). Ebenso mußte der Färber Ersatz leisten, wenn er nicht ganz nach dem Aufträge verfuhr. Hatte z. B. der Eigentümer den Auftrag gegeben, die Wolle rot zu färben, der Färber aber hatte sie schwarz gefärbt, dann war er verpflichtet, Ersatz zu geben für den geringeren Wert, den die schwarzgefärbte im Verhältnis zur roten Wolle besaß15). Von Färbern durften keinerlei Stücke gefärbter oder ungefärbter Stoffe oder Wolle gekauft werden, weil solche den Arbeitgebern gehören; hingegen war es gestattet, ganze Kleider, aus verschieden- ימין צובעין (י Scheb. 7, 1,2; vgl. Orla 8,1; Mikw. 7,13. — *) יקיצה Scheb. 7,1 (vgL Loew. ar. Pflanzennamon S. 217 bia 219 und 811), auch יפיתא יפיאה Sabb. 66b; Scheb. 5,4, zwei Arten erwähnt, ▼gl. Sache, Beitr. 1,149. *) יאסטיס isates tinctoria, B. k. 114b; Sabb. 7,1, vgl. FraenkeJ, Fremdw. S. 48. *) יאיג Scheb. 7,2; J. Scheb. 37 b; פיקס Meertang, facue, Sifra Mez. 114; ▼gl. ירכפא eine Zwiebelpflanze, Loew. a. a. O. 862, 307, auch als Medikament gegen Würmer, vgl. J. Scheb. 7,2; J. Maas r. 52a, Maim. z. St; vgl. auch ילשלשית Tos. Scheb. 6 Anf. *) ילכא durch den Stich der Gummischildlau• in den Gummilackbaam gewonnen; auch rote Farbe, mit der אדגמן gefärbt wurde, vgl. Bochart, Hieroz. 736. s) Tos. Dem. 5,15; יקליפי אגמים c>rl» 3,1; mineral. Färbmittel: ימרת Vitriol, Kil. 5,24. r יצביע;צבע (י der Gefärbte, Heuchler, Sabb. 22b; •nichtjüdischer Färber, Tos. Dem. 5,15. *) J. Sabb. 3 b; י10!!'2® ידוגמא das Kennzeichen des Färbers, Tos. Sabb. 1,8; Pea. 42a. a> בית הצבע• m. k. 18 b. *ף Tos. B. m. 8,27. ״) Sabb. 11b; 78a; יהסא יממן tfP“, Pe8• 3,2; P®8• *2a, b.; J. Pes. 29d; J. Scheb. 89a; ויירה Kessel, KeL 5,5. '4ג Sabb. 143b; 144a. _ףי B. k. 100b. '«) J. B. k. 6<L '») B. k. 100b; J. B. k. 6d; Men. 43a farbigen Stücken zusammengesetzt, von ihnen zu kaufen1). Färber und Wollhändler durften sich vereinigen, um die zu Markte gebrachte Ware aufzukaufen2). Priester, deren Hände gefärbt waren, durften nicht den Segen über die Gemeinde sprechen 3). — Leibwäsche und Unterkleider waren zumeist aus weißen Stoffen; Mäntel waren verschiedenfarbig, auch rot4). Die Kleider der Araber waren schwarz und verbreiteten einen unangenehmen Geruch5). Tischzeug war zumeist dunkelfarbig6). Mädchen trugen rote Fäden in den Ohren7). (Fortsetzung folgt.) Steuernagel und das Deuteronomion. Dr. Carl Steuernagel, Privatdozent an der Universität Halle. Der Rahmen des Deuteronomiums. 64 S. 1 Mk. — Die Entstehung des deuteronomischen Gesetzes. Neue Ausgabe. 190 S. 4 Mk. Berlin. Schwetschke & Sohn. Derselbe: Allgemeine Einleitung in den Hexateuch. (liandkommentar zum alten Testament, herausgegeben von D. W. Nowak. I. Abt. Band 3, 3. Teil,) IV und 36 ־Seiten. 1 Mk. Güttingen, Vandenhoek u. Rupprecht. Ein Prophet, der sein tatenreiches Leben mit ernsten Mahnworten unter Wiederholung gesetzlicher Vorschriften beschließt, der sorgend in die Zukunft schaut, bangend um sein Lebenswerk, der mit erhabenem Seharlied und mit herzlichen Segnungen von seinem Volke AbscmBttTammt, der von des Nebo Höhe zum ersten und letzten Male von ferne das Land seiner Sehnsucht überschaut, ohne es betreten zu dürfen, der dann in geheimnisvoller Art stirbt, ohne daß man sein Grab kennt — das ist dem gläubigen Gemüte für alle Zeiten der anziehende Gegenstand des fünften Buches Mosis. Schilderungen einstiger Vernichtung des Staates, zumal sie allgemein und bedingungsweise ausgesprochen werden, sah man noch nicht einmal als Prophezeiungen, sondern nur als den begreifliehen Ausfluß seiner Besorgnisse, als notwendigen Ausdruck des Gedankens göttlicher Vergeltung aD. Die Auswahl der wiederholten Gebote entsprach ganz der Lage und Stimmung des scheidenden Führers, d**r über die zukünftigen Richter und Propheten, über die Kriegführung zunächst bei der Eroberung Kanaans, über das zukünftige Heiligtum redet und dabei die Armen und Gebeugten, auch die Frauen und ihr Eheverhältnis zum Gegenstand seiner Sorge macht. Für die Wissenschaft sind die Zeiten lange vorbei, in denen man so dachte und denken konnte. Ibn Esra bereits legte in dunklen Worten seine abweichenden Ansichten über das Deuteronomion dar, Abrabanel ist besonders reich an Fragen und Einwürfen in bezug auf dasselbe, Spinoza knüpft in seinem theologisch-politischen Traktat an lbn Esra an, und bebesonders de Wette legte dar, daß das deuteronomische Gesetz das zu Josia’s Zeiten aufgefundene war. Uebrigens eine ') B. k. 119b, 8. Raschi das.; vgl. יבגד מנייזר Tos. B. k. 11,11. ג) To*. B. k. .11,24. Die gegenseitige Versicherung einzelner Gewerbetreibender, ib. 11,25. 5) Meg. 24 b. 4) Sabb. 14a, rote Gewänder, vielleicht* illyrische אילורי• 8. Raschi zu Nidda 20a, sonst Badegewänder. s) Nidda 20a; Tos. Ber. 9,16. ®) Nidda 20 a. י) Sabb. 65 a.

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