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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1890-09-25 · N° 39-40. (25.9.1890) · p. Seite 154

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
19 (1890)
Issue
N° 39-40. (25.9.1890)
Date
1890-09-25
Page
Seite 154 (sequence 4)
Language
German
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fliessen, cm ein geistiges v7£*ehe zu gestalten, als verschiedenartige sart nnd lein gewobene Stoffe vortnfähren imd diese nach den QueRen ihres Erzeugnisses sa markiren. Die Jünger sollen eben an jener schöpferischen Gedanken thätigkeit erzogen nnd gebildet werden, welche nicht nnr anf balacbischem, sondern anch hagadischem Gebiete, vermöge der Gemeingcbaft beider in der Schriflanslegnng, nnd dadurch anch anf das dnrch den ethischen Wahrheitsgehalt der Ootteslebre geweihte jüdische Leben segensreich einwirkt. — Dennoch hat der Herr Yerf. sich für die Codifikation der in den ehennd erbrechtlichen Abhandlangen des mosaisch-rabbinischen Hechts enthaltenden Bestimmung in seiner dnrcbans werthvollen Arbeit entschieden. Und ich gestehe offen, dass das Material ans dem Traktate Baba bathra, Maimonides, Choschen Miscbpat gut verarbeitet und mit Klarheit und Präcision des deutschen Ausdrucks behandelt worden ist■. Insbesondere ist die descendentale (§ 15) und ascendentale Erbfolge (§ 26) mit1 vollendeter Inhalts- und Formdnrchdringung znm Ausdruck gelangt. Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass die von Herrn Yerf. beliebte Eintheilung in dnrch die Natar überkommenen uud dnrch Vermächtniss nnd Schenkung übertragene Erbrechte noch nicht ausreichen dürfte, nm für das jüdhche erbrechtliche Gesammtgebiet einen einheitlichen Gesicbtspnnkt zn gewinnen. — Das Natnrrecht motivirt keineswegs die Ansschliessnng der Töchter von der Erbschait, den Doppelantheil des Erstgeborenen nnd die Herleitung der Erstgeburt von väterlicher Seite,ן die Ansschliessnng der Frau von der Beerbung des Mannes, das Erbrecht des Gatten an die Gattin mit Ausschluss des Hechtes der Kinder an die eigene Mutter. — Hier war wohl der theologisch-politische nnd volkswirtschaftliche Gesichtspunkt massgebend gewesen. Das Gesammtleben des jüdischen Volkes hatte offenbar seine Wurzel in der Familie. Ans dem Gesammtbewusstsein heraus hatte sich jedes einzelne Hans in Israel begründet nnd gebildete Es musste daher im Interesse des Ganzen, der vor dem l Tlieile war, der Theil im Verhältnisse zur Gesammtbeit auch ideal nnd materiell gebildet nnd gestaltet ,werden. Die Frauen waren die Vertreterinnen der Wohlfahrt, die Männer des Wohlstandes der za 12 Stämmen vereinigten Familien. Da der Zweok des Wohlstandes aber die Wohlfahrt ist, war die Frau die Krone des häuslichen nnd volksgewöhnten Lebensglückes. Ohne Fraa gab es ״kein Lebensgnt, keinen Segen“. Der Mann musste die irdischen Mittel gewinnen, nm die Frau zn werben, die Frau die himmlischen Gaben, um vom Manne umworben za sein. Die Fraa bedurfte daher nisbt des ererbten Elternvermögens, ihre Liebe war der höchste Reichthum. Der Mann ererbte das Vermögen, am die Fran dnrch vertragsrechtliche Versc hreibung (Kethubah) eines Theiles desselben an sich zn fesseln. — Und dieser Geist der Vertheilang irdischer nnd überirdischer Segnungen wird in der Familie, zum Wohle dfr Gesammtheit, durch den Erstgeborenen vererbt, der, väterlichem Beispiele gemäss, das religiös-nationale Bewusstsein mit natürlicher nnd vermögensreohtlicher Bevorzugung in seinem Hause erhalten and fortentwickeln sollte. — So nur erklären sich die allerdings in späterer Zeit dnrch die veränderten Verhältnisse auch znm Theil veränderten Bestimmungen des mosaisch-rabb nischen Erbrechts (Verg. § 36). Aach wird es in dieser Weise erklärlich, weshalb die angestammten Hechte vor. den Vertragsrechten der Erbschaft den Vorrang hatten. Galt es doch als vernehmlichste Aufgabe das Erbrecht, anf dem Boden d 5r Vereinigang idealer and realer Lebensgüter die Familie in Israel za erhalten. Trotz des angedeuteten Gesichtspunktes fies Erbrechtes hing dieses doch hiceiobtlich der leitenden Prinzipien ganz besonders bei dem aus sohriftliohem Nachlasse hergeleiteten Vermögensansprüchen mit dem Civilrecht zusammen. Der Herr Verfasser hat anch diese Prinzipien geschickt in die einzelnen Hechtsthesen verwebt. (Cfr. §§ 22. 57. 67. 89. 98 n a. m.) Gerade deshalb aber war es sehr verdienstlich vom sei. Rabbiner Fassei, seine einschlägigen übertroffenen mosaischrabbinisohen Rechtsstudien sowohl im Zusammenhänge mit dem gesammteu Civilrecbte, als anch der modernen־ Staatsgesetzgebung behandelt za haben, und hätte der unvergessene nnd unersetzte Rabbiner von dem in Amt and Schrifthum rühmlichst bekannten, boohangesehenen Herrn Verfasser weit besser gewürdigt werden sollen, als dies in der Einleitung (Seite V) geschehen ist. Möchte auch Manohes in Fassel's Werk lückenhaft sein, die Vorzüge überragen weit die Mängel des noch immer im Ganzen nicht übertroffenen Baches. Auch der Herr Verfasser, den ich gewiss aas persönlicher Bekanntschaft hochsohätze, hätte manche Punkte in seiner Speoialstadie quellenmässig erweitern, motiviren and vervollständigen können; obschon deshalb der Werth der Leistung nicht verringert werden darf. So z. B. hat der Herr Verfasser in § 12, in welchem es sich ״um einen vom Jadentham Abgefallenenk handelt, zu erwähnen vergessen, dass dem Gerichte die Befugniss zusteht, im Falle augenscheinlicher Abtrünnigkeit, dem Abge• fallenen das Erbrecht an seine jüdischen Angehörigen zn entziehen. (Choschen Miscbpat 283 § 2.) Anch hat es der Herr Verfasser in § 59 zu motiviren unterlasseD, weshalb ein einziger Zeuge, der doch sonst für die Wiederverheirathang einer Gattin nach dem Ableben ihres Galten massgebend ist, nicht das Recht begründet, durch die Aassagen vom Tode des Erblassers den Nachlass den Erben übermitteln zu lassen, hingegen aber wenn ein Ehemann in unübersehbaren Tiefen des Wassers gestürzt ist (*}ID מים שאין להם), die Ehefraa, auf Aussage von Zeugen, nicht heirathen, die Erbsohaft von den Erben aber wohl angetreten werden dürfe? Nun, aus dem milden Verfahren bei Ehescbliessungen (Eben baeser Cp. 17) und der Strenge des Verfahrens bei bestehenden Ehebündnissen (כלת) einerseits and aus dem Verhältnisse civilrechtlicher Gesetze za strafrechtlichen Bestimmungen andererseits erzielt sich die Antwort auf die Frage. (Vergl. Choschen Miscbpat Cp. 289 § 2). Bei der grossen Wichtigkeit endlich, welche die Erklärung des Begriffes eines ״Irrsinnigen“ iu ehe- und erbrechtlicher Hinsicht hat, hätte eine solche vom mosaisch -rabbi-; nischen Standtpnnkt aas im § 31 und § 67, I vom Herrn Verfasser wohl geboten werden mögen. Es se der Kritik gestattet, diese Lücke auszufüllen. Nach dem Traktate Chagiga 3 b Maimonides H. Eduth Absch. 9, § 9, Choschen Mischpat Cap. 35 § 8 ist derjenige als ״geisteskrank“ zu betrachten, der abnorme Handlungen begeht, für welche es weder vom. subjectiven Standpunkt des Handelnden, noch dem objektiven der Zengen eine andere Begründung geben kann, als die krankhafter Sinnesverwirrung des Betreffenden. Periodisch Geisteskranke und von Geisteskrankheiten Genesene aber sind in den Zeitabschnitten ihrer Gesundheit allen anderen Gesunden rechtlich vollkommen gleichzüstellen. (Eben Haeser H. Gittin C. 121 § 3.) Znm Sohlass sei noch erwähnt, dass im II. Theile der Arbeit, die von Erbrechten daroh schriftliches (Fortsetzung in der Beiliige.) IVtuitwortlicber Kedaetear Dr. Rehmer, Magdeburg. Druck von D. I*. Wo 1 ff, Magdeburg. Verlag von Hoben Friese, Leipzig

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