Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 19 (1890)
- Issue
- N° 21. (22.5.1890)
- Date
- 1890-05-22
- Page
- Seite 80 (sequence 2)
- Language
- German
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der Geeetsgebang, also vor der Versündigung, war es ja noch nicht benimmt, dass die Israeliten 40 Jahre in der Wüste werden umherirren müssen. Und in der That enthält schon der erste Dekalog deatliohe Beziehungen auf Palästina (V. 10 nnd 12). L.’s Antwort aber ist gekünstelt Ebensowenig stichhaltig ist Luszato’s folgende Unterscheidung zwischen dem ersten (V. 4) und dem zweiten Dekaloge (Vers 8). ״Jener nämlich verbietet die Anbetung eines (פסל) Bildes der Phantasie, und die Verehrung (וכל■תמונה) eines in der Natur vorhandenen, körperlichen Wesens selbst, nicht das Bild desselben.“ ״Dieser aber verbietet die abgöttische Verehrung (פסל כל תמונה) des Bildes eines sichtbaren, in der Natur vorhandenen Wesens.“ Allein abgesehen davon, dass die Etymologie dieser Wörter and ihre Construction mit ,הנשר eine solche Auflassung nicht zulässt (vergl. Wessely Biur-Commentar zu Lev. 11,14), nach welcher übrigens die Verfertigung eines vom Künstler selbst ersonnenen, der W irklichkeit nicht entsprechenden Dinges, im zweiten Dekaloge nicht verboten wäre, fällt es auf: Warum wurden denn die Israeliten wegen des goldenen Kalbes so sehr bestraft, dessen Verfertigung nach Luzzato im Wortlaute des ersten Dekaloges gar nicht verboten war? War aber diese, wie L. zu erwidern glaubt, schon inbegriffen im Verbote: ״Ihr sollt neben mir keinen goldenen Götzen machen“, (Exodus 20,23.) dann war ja, um einem solchen Missverständnisse vorzubeugen, die Setzung des Status constructus (פסל כל תמונה) im zweiten Dekaloge überflüssig, umsomehr, als schon Deut. 4,15 die bildliche Gestaltung ei ג es jeden, ob in der Natur sichtbar vorhandenen, ob in Wirklichkeit nicht existirenden Gegenstandes zur Anbetung versagt wird. Grätz berührt in einer Anmerkung (Geschichte der Juden, 2. Band Not. 6 S. 466) auch die Wiederholung des Dekaloges. Im Deut, wird der Dekalog lediglich citirt. Moses erzählt was bei der Offenbareng desselben vorgekommen ist. Ein Citat braucht wahrhaftig nicht wörtlich za sein. Cp. 5,15 braucht nicht zum Dekalog za gehören, sondern ist eine selbstständige an den Dekalog angeknüpfte Ermahnung, die Sclave 1־ menschlich za behandeln wie 15, 16, 12, 24, 18, 22. Da das Deut, auf humane Behandlung der SclaTen und Verlassenen besonderes Gewicht legt, darum nimmt es auch jede sich darbietende Gelegenheit wahr, zu wiederholen : ״Sei eingedenk, dass auch Da Sclave und elend warst.“ Der Vers ist ein besonderer Zusatz. Im Wesentlichen stimmt diese Ansicht mit Abraham ibn Esra überein. Nur beschränkt Grätz seine Untersuchung blos auf den Zusatz (V. 15) ohne von den übrigen Varianten, die denn doch auch der Erklärung bedürfen, Notiz zu nehmen.*) *) Die Wiederholung der gleichlautenden zam Bundesbuche gehörigen Verordnungen localen Inhalts (Exodus Cap. 23, 14—19 und Cp. 34, 17-21 ־j), die wegen dor Gruppirung nach der Zehnzahl und des Zusammenhanges der Verse 34, 25—28 ialschhch für den eigentlichen aut den Gesetztafeln geschriebenen ״weltbedeutenden1‘ unvergleichlichen Dekalog gehalten wurden, (Göthe: ״zwo wichtige Fragen“ 6. Band S. 187, Hamagid, Jahrgang 1888 No. *>; vergl. jedozh Bleck a 6 § lil) motivirt Grätz mit der Veasündigung des Volkes durch das goldene Kalb, wodurch es nöthig schien, die Warnng gegen Götzendienst dem Volke nochmals einzuschärfen. Dieser Gedanke findet sich auch bei Nackmanides Exoi. 34,27. Zuerst wurde dieses Gesetz laut Angabe 29,7 anmittelbar nach dem Dekalog mitgetheilt. Doch setzt schon die erste Relation (C. 23, V. 20—29). das Vergehen mit dem goldenen Kalbe voraus Diese 10 Bundes- Worte wären also nach der Sünde zweimal verkündet worden. In derselben Note (S.469)erklärt Grätz die Wiederholung der Fest- Opfeigeeetie in Num. C. 28 mit der Hervorhebung des Weines, der tutr kurz vor dem Einzuge ins Land angeordne t werden konnte. Doch. wild dieser schon im Opfergesetze (Levit. Cap. 23) geboten. Die Judenbriefträger in Frankfurt a, M. Von A. Kracauer, Frankfurt (Schluss.) j Wenn das Einkommen des Judenbriefträgers trotz dieser verschiedenen Abzüge ein bedeutend grösseres war, »1s das seiner (christlichen Collegen, so hatte er auch dafür mit Misslichkeiten bei der Briefbestellung zu kämpfen, die, hervorgerufen durch die Satzungen der jüdischen Religion, jenen fremd blieben. AnSabbath- und Festtagen durfte er die Briefe erst na ch dem Gottesdienste austragen, auch musste er, da an diesen Tagen Niemand Geld anrührte, das Bestellgeld kreditiren, die eingeschriebenen Briefe sogar ohne Bescheinigung abliefern; selbst wenn drei Tage hintereinander Feiertage waren, ging man von diesem stregen Gebrauch nicht ab.*) Die Postverwaltung kümmerte sich telbstversländlich nicht um diese rituellen Vorschriften, und Schuster musste das Porto für die in Empfang genommenen Briefe sofort bezahlen. Da er aber gleichfalls kein Geld anrührte, so deponirte er eine gewisse Summe auf dem Postamte, von der sich dann der Beamte das Porto entnahm. Um dem Gedächtniss nachzuhelfen, hatte er sich ein sogenanntes Einlegebuch gemacht. In demselben stand auf jeder Seite der Name eines GemeindemitgHedes, darunter waren Einschnitte angebracht, auf denen die Portosätze von 2 kr. bis fl. 1 verzeichnet waren. Nun brauchte nur der betreffende Einschnitt einmal oder mehrmals umgebogen werden, und Sohuster wusste, wieviel Briefe, und zwar zu welohem Portosatze jeder einzelne am Sabbath erbahten hatte. Die meisten Schwierigkeiten brachte für den Briefträger der Versöhnungstag׳ mit sich. Am Vorabend von 3 Uhr ab bis zum nächsten Abend mussten die Briefe auf der Post liegen bleiben, von wo Schuster sie nach Schluss des Gottesdienstes abolte. In späteren, aufgeklärteren Zeiten brachte sie ein christlicher Amtsgenösse dem Judenbriefträger ins Haus. In dessen Wohnung drängte sich nun Alles, was Briefe zu erwarten hatte, nnd Schuster hatte dann noch bis lief in die Nacht hinein angestrengt zu arbeiten. Von besonderem Interesse ist es, an der Hand unserer Aufzeichnungen zu verfolgen, welche Stellung der Juden briefträger gegenüber den christlichen Beamten einnahm, und wie sich dieselbe im Laufe der Jahrzehnte immer mehr verbesserte, je mehr der Geist der Aufklärung und Duldung die soziale Kluft zwischen Christen und Juden überbrückte. Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts, als Moses Marx Schuster das Briefträgeramt verwaltete, musste er sich gänzlich von seinen christlichen Kollegen getrennt halten. Es war ihm untersagt, das Postbureau zu betreten, und er hatte die für ihn bestimmten Briefe an der Briefaasgabestelle in Empfang za nehmen. Später jedoch, gegen Ende des Jahrhunderts, ging man von dieser Alassregel ab. Der damalige Briefträger, Hayum Moses Schuster( und sein Sohn und Gehülte, Jsaac Hayum, wurdet!, wenn sie draussen auf das besonders im Winter unregelmässige Eintreffen *) Welche Unzu:Tätlichkeiten dies im Gefolge hatte, davon ein BcUpiel: Einmal lieferte Schuster am Laubhütten feste einem Herrn F. einen eingeschriebenen Briet ab Dieser steckte ihn in die Tasche seines Schlatrocke* and vergass, ihn herauszunehmen. A s er ihn später (!aiftiren sollte, behaupte er, unterstützt von dem Geschättspersoniale, dass er keinen eingeachriebenen Brief erhalten hätte. Die Sache kam zur Klage, wurde aber z1־ Schuster’s Guusen entschieden, da der Absender ermittelt wurde; doch batte sie ihm ausserordentlich viel Ver- (lriesklichkeiten verursacht. Ein halbes Jahr später, zu Ostern, zog F. wieder einmal den Schlafrock an nnd fand den vergessenen Brief darin, um dessentwillen er jenen Prozess gaführt hatte.